Ad Plautium libri
Ex libro III
Idem lib. III. ad Plautium. Aber wenn der Bürge zu seinem eigenen Vortheile Bürge geworden ist, so ist er in diesem Falle für den Hochschuldner anzusehen, und der mit ihm geschlossene Vertrag scheint mit dem Hauptschuldner gemacht zu sein.
Ad Dig. 2,14,32Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 477, Note 20.Paul. lib. III. ad Plautium. Es ist gesagt worden, dass wenn ich mit dem Hauptschuldner übereingekommen, nicht zu klagen, die Einrede auch dem Bürgen zustehe. Dies hat man für die Person des Hauptschuldners angenommen, damit dieser nicht aus dem Auftrage verklagt werde. Wenn also keine Klage aus dem Auftrage Statt findet, wenn der Bürge vielleicht in der Absicht zu schenken sich verbürgt hat, so werde die Einrede dem Gläubiger nichts helfen.
Paul. lib. III. ad Plaut. Bei dieser Klage kommt dasjenige in Betracht, was im Namen Aller von Seiten dessen verrichtet worden ist, oder hätte sollen verrichtet werden, der da weiss, dass er einen Mitgenossen habe. 1Es ist aber die Frage zu untersuchen, ob ich diejenigen Kosten, welche ich, in dem Glauben, ein gewisses Landgut gehöre mir allein, darauf verwendet habe, und welche ich, wenn auf einen Theil desselben Eigenthumsklage erhoben würde, durch Vorschützung der Einrede der Arglist würde zurückbehalten können, auch wenn die Gemeingutstheilungsklage wider mich erhoben worden, vermöge der bei dieser Klage vorherrschenden Billigkeit zurückbehalten könne? — Ich glaube wohl, denn die Gemeingutstheilungsklage ist guten Glaubens; dies jedoch nur, wenn wider mich Klage erhoben worden. Wenn ich aber meinen Antheil veräussert habe, so ist nichts mehr vorhanden, was ich innebehalten kann. Kann aber derjenige, welcher von mir gekauft hat, das Zurückbehalten ausüben? denn auch er würde, wenn ein Theil von ihm mittelst der Eigenthumsklage gefordert würde, wegen der von mir aufgewendeten Kosten, sowohl wie ich ein Rückbehaltungsrecht ausüben können; es ist richtiger, dass die Kosten auch in diesem Falle innebehalten werden dürfen. Unter diesen Umständen kann man nun auch richtig fortfolgern, dass mir auch wegen der Kosten keine11Impendior. nomine utile jud. etc. Die kritische Emendation dieser so sehr bestrittenen Stelle betreffend, begnüge ich mich, auf Glück XI. p. 153—164. zu verweisen, wo eine sehr ausführliche Uebersicht aller gegeben, und der des Petrus Duirsema, der mittelst einer Gemination der letzten Sylbe in nomine auf die am meisten zu billigende Weise die allerdings nöthige Negation hier hineinschiebt, beigetreten wird. analoge Klage wider meinen Mitgenossen, selbst bei fortdauernder Gemeinschaft der Sache, zu verstatten sei. Denn es ist ein Unterschied, wenn ich an meine Sache Kosten zu wenden glaube, und es eine mir nicht gehörige, oder mit einem Andern gemeinschaftliche ist; in dem Fall nämlich, wo ich etwas an meine eigene Sache zu wenden glaube, darf ich blos die Zurückbehaltung ausüben, weil ich mir Niemanden habe verbindlich machen wollen. Wenn ich aber in dem Glauben stehe, dass die Sache dem Titius gehöre, während sie dem Mävius gehört, oder mir mit einem Andern gemeinschaftlich gehöre, als es wirklich der Fall ist, so mache ich mir dadurch absichtlich den Andern verbindlich; so wie nun die Geschäftsführungsklage wider den, dessen Geschäfte ich besorgt habe, während ich in dem Glauben stand, dass es die eines Andern seien, dennoch ertheilt wird, so ist es auch im gegenwärtigen Fall. Daher ist mir, auch wenn ich das Grundstück verkauft habe, wie auch Julian schreibt, die Geschäftsführungsklage zu verstatten, weil die Umstände von der Art waren, dass mir die Klage [auf Theilung] gegeben werden musste. 2Ein vertragsmässiges Uebereinkommen in der Art, dass gar keine Theilung Statt finden solle, kann natürlich keine Gültigkeit haben; wenn aber auf eine bestimmte Zeit, was der Beschaffenheit der Sache selbst von Nutzen sein kann, so gilt es. 3Wenn mehrere Gesellschafter übereingekommen sind, die Gesellschaft binnen einer bestimmten Zeit nicht aufzulösen, so unterliegt es keinem Zweifel, dass derjenige, der durch eine Uebereinkunft dieser Art gebunden ist, keinen Verkauf abschliessen dürfe; wenn daher der Käufer die Gemeingutstheilungsklage erhebt, so wird er durch dieselbe Einrede abgewiesen, die seinem Urheber entgegenstehen würde. 4Wenn ein Mitgenosse sich vertragsweise anheischig macht, seinen Antheil nicht fordern zu wollen, so löst sich die Gesellschaft in dessen Folge von selbst auf.
Idem lib. III. ad Plaut. Diejenigen Einreden, welche einer bestimmten Person anhängen, gehen nicht auf Andere über, z. B. die Einrede, welche der Gesellschafter hat, was er leisten kann, oder der Vater oder Freilasser, steht dem Bürgen nicht zu; so kann auch der Bürge des Ehemannes, welcher nach Auflösung der Ehe [für die Mitgift] bestellt worden ist, Namens der Mitgift auf das Ganze belangt werden. 1Ad Dig. 44,1,7,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 120, Note 2.Die mit dem Gegenstande zusammenhängenden Einreden sind auch den Bürgen zuständig, z. B. die der rechtlich entschiedenen Sache, der Arglist, des Schwurs, des aus Furcht Geschehenen. Mithin steht auch dem Bürgen allemal eine Einrede zu, wenn der Beklagte einen dinglichen Vertrag eingegangen ist. Auch die Einrede der Intercession22S. Anmerk. 1) zu l. 1. pr. ad Sct. Vellej. — Es ist der Bürge für eine intercedirende Frau zu verstehen., sowie die, dass Etwas zur Belästigung der Freiheit gefodert werde, ist dem Bürgen zuständig. Ferner, wenn Jemand für einen Haussohn dem Senatsbeschluss zuwider gebürgt hat, oder für einen betrogenen Minderjährigen. Ist er aber nicht33Sondern hat ohne Zuthun des Gegentheils durch eigenen Leichtsinn Schaden erlitten. betrogen worden, dann erhält er weder selbst ihre Hülfe, als bis er in den vorigen Stand eingesetzt worden, noch ist dem Bürgen eine Einrede zu ertheilen.
Idem lib. III. ad Plaut. Wenn Jemand einem von den Correalschuldnern versprochen haben wird, dass der Geschäftsherr die Sache genehmigen werde, oder dass sie nicht mehr gefordert werden solle, so muss man sagen, dass die Stipulation verfalle, sobald als die Sache von Dem gefordert wird, welcher Theilnehmer an derselben Verbindlichkeit ist.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.