Ad Plautium libri
Ex libro II
Paul. lib. II. ad Plaut. Nachdem ich ein Vermächtniss von dir angenommen habe, erhebe ich Erbschaftsklage. Atilicinus sagt, Einige seien der Meinung gewesen, die Klage könne mir nur dann gegen dich ertheilt werden, wenn ich das Vermächtniss zurückgäbe. Lass sehen, ob der Erbschaftskläger das Vermächtniss unter keiner andern Bedingung herauszugeben braucht, als dass ihm Sicherheit bestellt wird, ihm, wenn wegen der Erbschaft wider ihn erkannt werden würde, das Vermächtniss zurückzugeben, indem es unbillig sein möchte, dass der Besitzer der Erbschaft in diesem Falle das Vermächtniss behalte, was er [schon] gezahlt hat, und besonders wenn der Gegner nicht aus Muthwillen, sondern aus Irrthum die Erbschaftsklage erhob; Laelius heisst dies gut. Der Kaiser Antonin aber verordnete, dass demjenigen, der ein Vermächtniss aus einem Testament angenommen hätte, nach Erörterung der Sache die Erbschaftsklage abgeschlagen werden müsse, wenn nämlich sein Muthwille am Tage liegt.
Paul. lib. II. ad Plaut. Wenn du meinen Sclaven getödtet hast, so darf nach meiner Ansicht eine besondere Zuneigung nicht mit in Anschlag gebracht werden; wie z. B. wenn Jemand deinen natürlichen Sohn getödtet hat, den du um einen hohen Preis gekauft haben würdest, sondern nur derjenige Werth, den er für Jeden hatte; auch sagt Sextus Pedius, dass der Werth der Sachen nicht nach Liebhaberei, noch deren besonderem Nutzen für Einzelne, sondern nach ihrem allgemeinen Nutzen geschätzt werde. Wer also einen natürlichen Sohn besitzt, sei dadurch nicht reicher, dass er ihn, wenn ihn ein Anderer besässe, um einen hohen Preis an sich kaufen würde, und wer den Sohn eines Andern besitzt, [von dem könne man nicht sagen,] dass er soviel [an ihm] besitze, als wofür er ihn dem Vater verkaufen könnte; denn dem Aquilischen Gesetz nach erlangen wir [den Ersatz] desjenigen Schadens, und werden als dessen verlustig angesehen, was wir entweder [für das Verlorene] haben erhalten können, oder aufzuwenden genöthigt werden. 1Ad Dig. 9,2,33,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 455, Note 6.Wegen desjenigen Schadens, den die Aquilische Klage nicht begreift, findet die Klage auf das Geschehene Statt.
Idem lib. II. ad Plaut. Wer bei der Antwort ein falsches Geständniss ablegt, haftet unter der Voraussetzung, dass wegen desjenigen Gegenstandes, worüber er befragt worden ist, überhaupt für Jemand eine Klage gegen irgend Einen Statt findet, weil wir die Klage, welche, wenn jener sonst das Eigenthumsrecht hat, wider einen Andern Statt finden würde, durch unser Geständniss wider uns selbst begründen. Wenn ich daher denjenigen, der sich in väterlicher Gewalt befindet, antwortend als meinen Sohn anerkenne, so verpflichte ich mich nur dann, wenn sein Alter die Möglichkeit zulässt, dass er mein Sohn sei, weil ein falsches Geständniss [wenigstens] den natürlichen Bedingungen entsprechen muss; wornach ich, wenn ich wegen eines Familienvaters antworte, nicht verpflichtet werde. 1Wer einen Familienvater in der Antwort für seinen Sclaven ausgibt, haftet durch die Noxalklage nicht; ebensowenig kann, wenn mir ein freier Mensch im guten Glauben als Sclav dient, die Noxalklage wider mich erhoben werden, und sie bleibt, auch wenn sie angestellt worden ist, dennoch wider den Thäter bei vollen Kräften.
Idem lib. II. ad Plaut. Wenn Jemand sich für einen Sclaven verbürgt, so ist er aufs Ganze gehalten, wenn sich auch Nichts im Sondergut befinden sollte. Freilich wenn er sich für einen Herrn verbürgt, gegen welchen die Klage wegen des Sonderguts zusteht, so wird er nur wegen des Sonderguts gehalten sein, welches dann vorhanden sein wird, wenn die Sache entschieden wird.
Paul. lib. II. ad Plaut. Wenn ich so stipulirt: Gelobst du mir oder dem Titius zu geben? und der Schuldner constituirt11S. die Bem. zur Inscr. tit. D. de pec. const. 13. 5. haben sollte, dass er mir zahlen wolle, so kann er, obwohl mir die Klage wegen constituirten [Geldes1] zusteht, noch dem [in der Stipulation] beigefügten [Titius] zahlen. Und wenn ich von einem Haussohn mir oder dem Titius Etwas stipulirt haben sollte, so kann der Vater dem Titius Das zahlen, was im Sondergut enthalten ist, nemlich, wenn er es in seinem22Für das Sondergut., nicht in des Sohnes Namen zahlen will33Denn dann müsste er das Ganze zahlen.. Denn wenn dem [in der Stipulation] hinzugefügten [Titius] gezahlt wird, scheint mir gezahlt zu werden. Und darum glaubt Julianus, wenn dem Hinzugefügten eine Nichtschuld gezahlt sei, könne man sie vom Stipulator condiciren, sodass kein Unterschied sei, ob ich dir heisse, dem Titius zu zahlen, oder ob von Anfang an die Stipulation so abgefasst worden sei.
Übersetzung nicht erfasst.