Ad Plautium libri
Ex libro XVIII
Paul. lib. XVIII. ad Plaut. Dass Niemand eine ihm aufgetragene Gerichtsbarkeit einem Andern auftragen könne, ist bekannt. 1Wenn die Gerichtsbarkeit einer Privatperson übertragen worden ist, so wird zugleich die Gewalt, insofern sie keine unumschränkte ist, als in den Auftrag inbegriffen betrachtet, weil die Gerichtsbarkeit, ohne dass einigermaassen ein Zwangsrecht Statt findet, so gut wie keine ist.
Idem lib. XVIII. ad Plaut. Wenn ein Sohn behauptet, dass er sich nicht in der Gewalt seines Vaters befinde, so entscheidet der Prätor nach Untersuchung der Sache, dass der Sohn zuvor dies darthun solle, sowohl weil dies wegen der Ehrerbietung, welche er dem Vater zeigen muss, so zu bestimmen ist, als auch weil er gewissermaassen behauptet, dass er frei sei; darum nämlich wird auch dem, welcher die Freiheit in Anspruch nimmt, befohlen, sie zuvor darzuthun.
Idem lib. XVIII. ad Plaut. Die aus Contracten entspringenden Klagen werden auch wider die Erben ertheilt, wenn es sich auch um ein Verbrechen drehet; z. B. wenn ein Vormund bei der Vormundschaftsverwaltung Etwas arglistigerweise begangen hat, oder Der, bei dem Etwas nieder gelegt worden ist. In diesen Fällen wird auch, wenn ein Haussohn oder ein Sclave Etwas der Art begangen hat, die Klage wegen des Sonderguts ertheilt, die Noxalklage nicht.
Paul. lib. XVIII. ad Plaut. Wenn ich mir so stipulire: Gelobst du nichts vorzunehmen, was mich oder meinen Erben an der Wegnahme der Weinernte hindert? so wird auch dem Erben die Klage gegeben.
Übersetzung nicht erfasst.