Ad Plautium libri
Ex libro XIV
Ad Dig. 18,4,7ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 43, S. 150: Verpflichtungen aus dem Verkaufe eines nicht existirenden Kaufobjekts. Eigener Wechsel an eigene Ordre. Einfluß des Irrthums.Idem lib. XIV. ad Plaut. Beim Erbschaftsverkauf ist das Dasein einer Erbschaft zur Gültigkeit des Kaufs erforderlich; denn es wird nicht das Glück, wie bei[m Verkauf des auf] der Jagd [zu erlegenden Wildes] und in ähnlichen Fällen, sondern eine vorhandene Sache gekauft; existirt diese nicht, so ist der Kauf ungültig, und der Kaufschilling kann alsdann zurückgefordert werden.
Paul. lib. XIV. ad Plaut. Ist eine Erbschaft vorhanden und nicht ausgemacht worden, dass der Käufer die Ansprüche des Verkäufers so, wie sie seien11Quicquid juris haberet venditor, emtor haberet; dies ist also eine Sicherheitsclausel. A. d. R., erhalten solle, so muss Letzterer dafür haften, dass er wirklich Erbe ist; ist aber jener Beisatz gemacht, so wird der Verkäufer frei, wenn ihm die Erbschaft nicht gebührt.
Idem lib. XIV. ad Plaut. Wenn ein Nichteigenthümer dieselbe Sache Zweien zu verschiedenen Zeiten verpfändet hat, so ist der erstere bevorzugt, wiewohl, wenn wir annehmen, dass derselbe Gegenstand von verschiedenen Nichteigenthümern verpfändet sei, derjenige besser daran ist, der sich im Besitz befindet.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XIV. ad Plaut. Arrianus sagt, es sei ein grosser Unterschied zwischen den beiden Fragen, ob Jemand verbindlich werde, oder ob Jemand befreiet werde? — Wo es sich um das Verbindlichwerden handelt, muss man, wenn sich die Gelegenheit dazu darbietet, immer mehr dazu geneigt sein, es zu verneinen; handelt es sich um das Befreietwerden, so ist es umgekehrt, und man muss zur Befreiung sich leichter hinneigen.
Idem lib. XIV. ad Plaut. Wenn ein freier Mensch oder ein fremder Sclave, welcher im guten Glauben als Sclave besessen wird, auf Befehl des Besitzers aus dem Vermögen eines Andern stipulirt, so erwirbt, wie Julianus sagt, der Freie zwar sich, der Sclave aber dem Herrn, weil der Befehl44Accursius will hier jus sc. stipulationis suo domino cohaeret lesen, was allerding einen bessern Sinn giebt. stets an den Herrn geknüpft sei. 1Wenn zwei Stipulationsberechtigte den Niessbrauch eines Sclaven haben, oder beide im redlichen Besitze desselben sich befinden, und er auf Befehl des einen von dem Schuldner stipulirt, so erwirbt er diesem allein.
Ad Dig. 46,1,36ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 325: Rechtsverhältniß mehrerer Bürgen dem Gläubiger gegenüber. Regreß eines Mitbürgen an den andern zur Hälfte, ungeachtet letzterer nur zur letzten Stelle hat haften wollen. Beneficium cedendarum actionum, divisionis, excussionis.Idem lib. XIV. ad Plaut. Wenn Jemand, der einen Schuldner und [mehrere] Bürgen hat, von einem der Bürgen das schuldige Geld erhalten hat, und demselben seine Klagen abtritt, so könnte man zwar sagen, dass dieselben jetzt nichtig seien, da er das Seinige empfangen hat, und durch die Empfangnahme desselben Alle befreit worden sind; aber es verhält sich nicht so; denn er hat ja das Geld nicht an Zahlungsstatt erhalten, sondern gewissermaassen die Schuldfoderung verkauft, und darum hat er noch die Klagen, weil er gerade dazu gehalten ist, die Klagen abzutreten55Es ist bei dieser Stelle der Fall zu denken, dass der für die anderen zahlende Bürge sich die Cession der Klagen schon vor der Zahlung ausbedungen, und nur vor der wirklich erfolgten Abtretung gezahlt hatte, so dass dieser Fall dem in der l. 76. ex D. de solutionib. 46. 3. entspricht, und der in d. l. cit. in. ausgesprochenen Regel keineswegs widerspricht. S. Mühlenbruch a. a. O. S. 436. f..
Idem lib. XIV. ad Plaut. Den Ausdruck: nicht mehr gefordert werden solle, verstand Labeo so: wenn es durch eine Klage gefordert wäre. Ich aber glaube, dass, wenn [der Gläubiger] den [Schuldner] vor den Prätor gefordert und wegen der Stellung vor Gericht Bürgschaft erhalten habe, der Process aber nicht angefangen worden wäre, die Stipulation, dass nicht mehr gefordert werden solle, nicht verfalle; denn in diesem Falle fordert er nicht, sondern will fordern. Wenn aber das Geld gezahlt worden wäre, wenn gleich ohne Process, so verfällt die Stipulation. Denn man hat richtig behauptet, dass auch, wenn sich Jemand gegen den klagenden [Schuldner] der Aufrechnung oder des Abzugs bedient habe, er gefordert zu haben scheine, und die Stipulation, dass nicht mehr gefordert werden solle, verfalle; denn auch der Erbe, welcher [im Testament] verurtheilt worden66S. d. Bem. zu l. 26. §. 7. D. de cond. ind. 12. 6. ist, nicht zu fordern, ist aus dem Testament gehalten, wenn er etwas dergleichen gethan hat.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.