Ad Plautium libri
Ex libro I
Paul. lib. I. ad Plautium. Wenn ich versprochen habe, dass der sich vor Gericht stellen werde, welcher schon durch Ablauf der Zeit befreit sein sollte; vielleicht weil schon nicht mehr die Klage gegen ihn Statt finden konnte, so ist eine Klage gegen mich dahin zu gestatten, dass ich ihn entweder stelle oder gerichtlich vertheidige, damit die Wahrheit untersucht werde. 1Ad Dig. 2,11,10,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 285, Note 2.Ein Sclave, der dem Versprechen nach gestellt werden sollte, starb vor dem Termine durch bösen Vorsatz dessen, welcher es versprochen. Wir machen hier von dem festen Rechtssatze Gebrauch, dass die Strafe nicht eher verlangt werden könne, als bis der Termin gekommen: denn die ganze Stipulation scheint vom Eintritt desselben Tages abhängig gemacht zu sein. 2Es wollte Einer eine Injurienklage anstellen, und hatte sich vor der Einlassung auf die Klage versprechen lassen, dass sein Gegner sich vor Gericht stellen werde; nachdem die Stipulation klagbar geworden, ist er gestorben; für diesen Fall hat man die Meinung aufgestellt, dass seinem Erben nicht die Klage aus der Stipulation zustehe, weil solche Stipulationen nur in Bezug auf den Gegenstand des Processes selbst geleistet würden, die Injurienklage aber dem Erben nicht zustehe; denn obgleich diese des sich vor Gerichtstellens halber geleistete Stipulation auf den Erben übergeht, so ist [die Klage] doch in diesem Falle ihm nicht zu gestatten; denn auch der Gestorbene würde, wenn er die Injurienklage unterlassen, und nur aus der Stipulation hätte klagen wollen, keine Erlaubniss dazu erhalten haben. Dasselbe ist auch dann zu sagen, wenn der, gegen welchen ich aus Injurien klagen wollte, nachher gestorben ist, als eine solche Stipulation klagbar geworden. Denn es steht mir nicht gegen seinen Erben die Klage aus der Stipulation zu. Und dies schreibt auch Julian; demzufolge auch, wenn Bürgen gestellt worden, und der Beklagte gestorben ist, niemals gegen sie die Klage gestattet werden wird. Eben so schreibt Pomponius, jedoch unter der Bedingung, dass er nicht lange Zeit nachher gestorben sei, weil der Kläger, wenn jener vor Gericht gekommen wäre, mit ihm sich hätte einlassen können.
Idem lib. I. ad Plaut. Plautius sagt: ein verurtheilter Geschäftsbesorger dürfe nicht [auf Leistung des Gegenstandes der Verurtheilung] belangt werden, wenn er nicht entweder zu seinem eigenen Besten bestellt worden wäre, oder sich zugedrängt hätte, da er wusste, dass keine Sicherheit da sei11Quum sciret cautum non esse d. h. da er wusste, dass die Vermögensumstände des Principals zu seiner Schadloshaltung keine hinreichende Sicherheit gewährten. So erklärte diese Stelle Bethmann-Hollweg in den Versuchen üb. einzel. Theile der Theorie des Civilprocesses. S. 231. u. 232. (Anm. 146.) Vergl. auch Zimmern a. a. O. Bd. 3. S. 482., [und dies] ist von Allen angenommen worden. Dasselbe wird zu beobachten sein, wenn er sich auch als Vertheidiger mit Sicherheitsbestellung zum Streit gedrängt haben sollte.
Idem lib. I. ad Plaut. Ein Mündel kann unter Ermächtigung seines Vormundes seinen Schuldner dem Titius delegiren. Ist aber der Vormund Schuldner des Mündels, so soll dieser (Vormund) weder delegirt, noch ein Procurator (Geschäftsbesorger) gegen ihn, unter seiner (des Vormundes) Ermächtigung, gegeben werden können, weil dies auf nichts Anderes, als eine Befreiung des Vormundes durch eigene Ermächtigung hinauslaufen würde.
Übersetzung nicht erfasst.
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