Ad orationem divi Severi et Commodi liber singularis
Paul. lib. sing. ad Orat. D. Severi et Comm. Man muss wissen, dass es zur Pflicht eines Curators nicht gehöre, [darauf zu sehen,] ob die Pflegbefohlene11Pupilla heisst hier soviel als eine minderjährige mündige Frauensperson (femina adulta minor s. pubes). Vgl. Brisson. s. h. v. heirathe, oder nicht, weil die Pflicht desselben in der Verwaltung der Geschäfte besteht; und so haben Severus und Antoninus mit folgenden Worten rescribirt: Zur Pflicht eines Curators gehört die Verwaltung [des Vermögens] der Pflegbefohlenen1, heirathen aber kann die Pflegbefohlene1 nach eigener Willkür.
Ad Dig. 27,9,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 212, Note 12.Paul. lib. sing. ad Orat. D. Sever. aber hier scheint das Zweifel zu erregen, dass das Pfandverhältniss mit dem Eigenthum (zugleich) erworben worden ist, und die Pfandverbindlichkeit22Obligatio drückt hier den Zustand des Verpfändetseins der Grundstücke aus. S. Riedel in Hugo’s civil. Magazin. B. 5. S. 114. nro. 2. von Anfang an [auf dem Eigenthum] gehaftet hat. Wenn er aber vom Fiscus gekauft haben wird, so findet kein Zweifel Statt, dass das Pfandrecht ungeschmälert sei. Wenn daher ein solcher Fall bei einem Verkäufer, der eine Privatperson ist, vorgekommen sein sollte, so bedarf es der kaiserlichen Gnade, damit das Pfand durch ein Rescript bestätigt werde.
Paul. lib. sing. ad Or. D. Sever. was jedoch Privatpersonen besitzen dürfen,
Paul. lib. sing. ad Orat. D. Severi. Wenn ein Grundstück unfruchtbar, oder steinig, oder ungesund sein sollte, so ist zu untersuchen, ob der Vormund dasselbe veräussern könne; und der Kaiser Antoninus und der höchstselige Vater33Septimius Severus. desselben haben folgendermaassen rescribirt: Was ihr angeführt habt, dass das Grundstück, welches ihr verkaufen wollt, unfruchtbar sei, kann uns nicht bewegen, da es jeden Falls nach dem Betrag der Früchte einen Preis finden wird. 1Obgleich aber der Vormund ein Mündelgrundstück weder verkaufen, noch verpfänden kann, so sagt dennoch Papinianus im fünften Buche der Responsa: der Vormund eines Mündels verkaufe ohne Decret des Prätors nicht mit Recht, wenn er jedoch, sagt er, in Irrthum befangen, verkauft, und den erhaltenen Preis den väterlichen Gläubigern des Pflegbefohlenen gezahlt habe, so werde dem Eigenthümer (Mündel), wenn er einmal das Grundstück mit den Früchten vindiciren wolle, nicht unwirksam die Einrede der bösen Absicht entgegengesetzt, wenn er den Preis und die Zinsen für die Zwischenzeit, welche den Gläubigern gebühren, nicht anbietet, wenn von dem übrigen Vermögen desselben die Schulden nicht haben bezahlt werden können. Ich aber bemerke, auch wenn sie haben bezahlt werden können, wenn jedoch jene Sachen vorhanden sein werden, von deren Preis die Schulden haben getilgt werden können, so muss man sagen, dass die Einrede der bösen Absicht noch entgegenstehe, wenn der Mündel aus fremdem Schaden Gewinn ziehen sollte.