Ad orationem divi Antonini et Commodi liber singularis
Idem lib. sing. ad Orat. D. Ant. et Comm. Wenn Jemand zwar nicht Vormund sein, ihn jedoch die Gefahr der Vormundschaft treffen sollte, [so fragt es sich,] ob er in der Rede11S. oben Anm. 5. ihrem Geiste nach begriffen sei; z. B. wenn die Mündel von den Feinden gefangen sein, oder er sich durch falsche Anführungen von der Vormundschaft entschuldigt haben wird, so dass ihn den kaiserlichen (sacris) Constitutionen gemäss die Gefahr der Vormundschaft trifft? Und man muss sagen, dass auch solche [Vormünder] dem Senatsschluss unterworfen sind; denn man hat angenommen, dass auch eine Gefahr der Art zur Zahl der drei Vormundschaften gerechnet werde22D. h. dass auch, wenn der Vormund zwar nicht mehr Vormund ist, jedoch die Gefahr der Vormundschaft trägt, diese Vormundschaft mitgezählt werden darf, wenn der Vormund den Entschuldigungsgrund, dass schon drei Vormundschaften in seiner Familie befindlich seien, zur Ablehnung einer neuen Vormundschaft geltend machen will. S. §. 5. I. de excusat. 1. 25.. 1Aber wenn wegen der Person eines Anderen die Gefahr [der Vormundschaft] auf ihn gekommen ist, so möchte er wohl nicht in dem Senatsschluss, dem Geiste desselben gemäss, begriffen sein, z. B. wenn eine Magistratsperson in die Gefahr der Vormundschaft verwickelt ist, oder Jemand für den Vormund oder Curator sich verbürgt haben wird, weil diese Verhältnisse auch nicht in die Zahl der drei Vormundschaften eingerechnet werden, und es ist folgerichtig, dass man dies billigt. 2Wie also, wenn ein Vormund Ehren halber bestellt sein sollte, findet wohl dasselbe Statt, weil nämlich auch eine Vormundschaft dieser Art nicht in die Zahl eingerechnet wird? Aber ein vernünftiger Grund führt uns auf das Gegentheil, weil man behauptet hat, dass auch ein Ehrenvormund die Gefahr zu tragen pflege, wenn er geduldet habe, dass die Vormundschaft schlecht verwaltet werde. 3Dass aber auch der, welcher zum Vormund bestellt worden ist und die Verwaltung liegen lässt, [dem Inhalt] der Rede unterworfen sei, ist nicht zu bezweifeln, weil er, den kaiserlichen Constitutionen gemäss, ebenso gehalten ist, als wenn er [die Vormundschaft] geführt hätte. 4Wie also, wenn, als er sich aus irgend einem Grunde entschuldigen wollte und die Beweise nicht bei der Hand hatte, die Verhandlung über die Entschuldigung verschoben und in der Zwischenzeit die Mündel mündig geworden sein wird, ist er dann wohl dem Senatsschluss unterworfen? Die Frage beruht darauf, ob auch nach der Mündigkeit und nach niedergelegtem Amt die Entschuldigung desselben angenommen werden dürfe; denn wenn sie angenommen wird und er sich entschuldigt haben wird, so kann [der Vormund die Mündel] ungestraft heirathen, wenn aber [die Entschuldigung] nach beendigtem Amt nicht angenommen werden darf, so heirathet er sie nicht mit Recht. Und Pomponius sagt im fünften Buch der Responsa (Bescheide), dass nach beendigtem Amt die Entschuldigung nicht angenommen werden dürfe, und darum den [Vormund] die Gefahr der vergangenen Zeit treffe; aber ich halte dies keineswegs für richtig, denn es würde unbillig sein, wenn [der Vormund] wegen einer Verzögerung, welche vielleicht nicht durch böse Absicht, sondern aus Nothwendigkeit eintritt, nicht entschuldigt oder die Ehe, nachdem die Entschuldigung angenommen worden ist, behindert wurde. 5Obwohl den Worten der Rede nach [nur] verordnet worden ist, das ein Vormund seine Mündel nicht zur Frau nehmen solle, so ist doch anzunehmen, dass er sich nicht einmal mit ihr verloben dürfe, denn mit einer solchen, mit welcher man keine Ehe eingehen kann, kann man sich gewöhnlich nicht einmal verloben, denn [nur] mit einer solchen, welche man heirathen kann, verlobt man sich mit Recht. 6Wie also, wenn ein Adoptivsohn des Vormundes die Mündel unerlaubter Weise geheirathet haben und nachher aus der väterlichen Gewalt entlassen sein wird? Man muss glauben, dass der Senat an Adoptivsöhne, welche aus der väterlichen Gewalt entlassen sind, nicht gedacht habe, weil sie nach der Entlassung aus der väterlichen Gewalt die Adoptivfamilie ganz und gar vergessen. 7Natürliche Kinder sind, wenn sie gleich in Adoption gegeben sein sollten, in dem Senatsschluss mit begriffen. 8Wie also, wenn Jemand, der zum Vormund bestellt ist, [gegen die Bestellung] appellirt hat, und nachher sein Erbe besiegt worden ist, so muss [dieser] für die Gefahr der vergangenen Zeit stehen, ob aber wohl, wenn sein Sohn Erbe gewesen sein wird und besiegt worden ist, [derselbe dem Inhalt] der Rede unterworfen ist? Und es ist folgerichtig, dass man dies annimmt, weil er Rechnung ablegen muss.