De officio praefecti vigilum liber singularis
Paul. lib. singul. de off. Pr. vig. Bei den Alten waren die Dreimänner mit dem Verhüten der Feuersbrünste beauftragt, welche, weil sie die Nachtwachen hielten, Nachtwächter genannt wurden. Zuweilen wirkten auch die Aedilen und Volkstribunen mit. An den Thoren und Mauern waren öffentliche Sclaven umhergestellt, von woher sie, wenn es nöthig war, herbeigerufen wurden; auch gab es Privatgesinde, welches gegen einen Lohn oder Dank das Feuer löschen half. Später zog es der Kaiser Augustus vor, selbst für diese Angelegenheit Sorge zu tragen,
Paul. lib. sing. de off. Pr. vig. denn er glaubte, dass es Niemandem mehr zukomme, die Wohlfahrt des Staates zu schützen, und Niemand weiter dazu auslange, als der Kaiser. Er stellte daher an passenden Orten sieben Cohorten auf, so dass jede Cohorte für die beiden Stadttheile zu wachen habe, denen Tribunen vorgesetzt waren, und allen zusammen ein Beamter zweiten Ranges, welcher der Wachtvorsteher genannt wird. 1Der Wachtvorsteher leitet die Untersuchungen wider Brandstifter, Einbrecher, Diebe, Räuber und Heeler, es wäre denn eine so berüchtigte und gefährliche Person, dass sie dem Stadtvorsteher überlassen werden muss. Da nun die Feuersbrünste meist durch Schuld der Bewohner entstehen, so lässt er entweder diejenigen, welche mit dem Feuer nachlässig umgegangen sind, ausprügeln, oder er erlässt die Züchtigung, und giebt einen scharfen Verweis mit Drohungen. 2Einbruch geschieht meist in Häuser und Scheuern, wo die Leute den werthvollsten Theil ihres Vermögens aufbewahren; wenn ein Zimmer, ein Schrank oder eine Kiste erbrochen worden ist, so werden meist auch, wie der Kaiser Antoninus an Erycius Clarus rescribirt hat, die Wächter bestraft. Denn jener sagt, er könne, wegen des Einbruchs in Scheuern, auch gegen die Sclaven, welche gewacht haben, Untersuchung anstellen, wenn auch der Kaiser selbst an denselben einen Antheil habe. 3Es ist zu bemerken, dass der Wachtvorsteher die ganze Nacht hindurch wachen, und fertig und bereit mit Feuerhaken und Waffen umhergehen müsse. 4Derselbe muss auch allen Miethsleuten einschärfen, dass nicht durch Nachlässigkeit Feuer ausbricht, und dass jeder Miethsmann in seinem Stockwerk Wasser bereit hat. 5Ueber die Kleideraufbewahrer, welche um einen Lohn in den Bädern die Kleider aufheben, ist ein [besonderer] Richter bestellt, um, wenn sie bei der Aufbewahrung der Kleider betrüglich gehandelt haben, die Untersuchung zu führen.
Idem lib. sing. de off. Praef. vigil. Wenn die Eigenthümer von Waarenlagern und Gehöften, nachdem sich die Miether derselben lange nicht sehen lassen, und für diese Zeit den Miethzins nicht entrichtet haben, deren Oeffnung und Aufzeichnung dessen, was sich darin befindet, durch öffentliche Beamten verlangen, so müssen diejenigen, welchen daran gelegen ist, gehört werden; in Fällen dieser Art muss jedoch erst ein zweijähriger Zeitraum verflossen sein.
Idem lib. sing. de off. Praet. Vig. Es ist11Unser Text hat durch einen Druckfehler statt Est, Et. ein Unterschied zwischen dem wegen Miethzinses Verpfändeten, und dem, was übereinkunftsweise als ausdrückliches Unterpfand haftet, weil man [ausdrücklich] verpfändete Sclaven nicht freilassen kann; wenn man aber ein Haus bewohnt, [mithin nur ein stillschweigendes Pfandrecht an dem Hineingeschafften und Hineingebrachten besteht,] so kann man die Sclaven freilassen, so lange nicht wegen Miethsrückstände gerichtliche Beschlagnahme Statt gefunden hat, dann kann man die als Unterpfand zurückbehaltenen Sclaven nicht mehr freilassen; daher wurde der Rechtsgelehrte Nerva ausgelacht, weil er behauptet hatte, es könnten wegen Miethzinses festgehaltene Sclaven mittelst Zeigens auf sie durch das Fenster freigelassen werden.
Übersetzung nicht erfasst.