De officio adsessorum liber singularis
Paul. lib. singul. de off. Assessor. Wenn der Präsident eine Untersuchung wegen Verführung eines Sclaven, oder Entjungferung einer Sclavin, oder wegen Schädigung eines Sclaven führt, so muss er, wenn wegen Verführung des Geschäftsführers des Klägers, oder eines solchen Sclaven Klage erhoben worden ist, dass der Verlust nicht blos den körperlichen Werth, sondern eine Veränderung des ganzen Hauswesens betrifft, dies ganz besonders streng ahnden.
Paul. lib. sing. de off. Ass. Der gesammte Inbegriff der Amtspflicht eines [Gerichts-] Beisitzers, wodurch die Rechtsgelehrten ihre Obliegenheiten erfüllen, besteht in [der Besorgung] folgender Geschäfte: Untersuchungen und Entscheidungen rechtlicher Anträge, [und] Bittschreiben, [und der Entwerfung von] Edicten, Decreten und Briefen.
Idem lib. singul. de offic. Assess. Wenn der Beklagte bereit sein sollte, vor eingeleitetem Streit das Geld zu bezahlen, was muss, wenn ein Geschäftsbesorger klagt, geschehen? Denn es ist unbillig, dass er gezwungen werde, sich auf den Process einzulassen, in Bezug auf welchen er als verdächtig erscheinen kann, weil er, da der Herr gegenwärtig war, das Geld nicht angeboten hat. Wie wenn er damals keinen Vorrath an Geld hatte, müsste er etwa [in diesem Falle] gezwungen werden, sich auf den Process einzulassen? Wie denn, wenn es auch eine Klage sein sollte, die Infamie zur Folge hat? Aber das ist bekannt, dass vor eingeleitetem Streit der Präsident befiehlt, dass das Geld in einem heiligen Gebäude niedergelegt werde; das Nämliche geschieht auch bei Mündelgeldern. Wenn aber der Streit eingeleitet ist, so ist das alles nach der Pflicht des Richters zu entscheiden.
Idem lib. sing. de off. assessor. Das von einem Vorgänger erlassene Edict muss bei der Zahl der drei Edicte11S. u. §§. 68—70. mitgerechnet werden; ist aber auch die volle Zahl vom Vorgänger schon beendet, so pflegt der Nachfolger [doch noch] ein Edict zu geben.