Notae ad Papiniani Quaestionum libros
Ex libro V
Papin. lib. V. Quaest. Paulus bemerkt: wer unter einer Bedingung zum Erben eingesetzt worden ist, wird, wenn er den Nachlassbesitz angenommen hat, gezwungen, dem Substituten auf eine längere Zeit Sicherheit zu stellen. Denn der Prätor will, dass seine Wohlthat für Niemand nachtheilig sei; es kann auch der Fall eintreten, dass Der, welchem ein Anderer vorgeht, aus Chikane Bürgschaft zu fordern scheint11Vgl. hiermit Pauli Sentt. V. 9. §. 1. u. die Bem. von Cujacius u. Schulting dazu, von welchen der Erstere in dem letzten Satz unserer Stelle statt: et potest videri calumniose etc. lesen will: nec pot. vid. c., was der Letztere misbilligt. S. auch die von Schulting u. Smallenburg in d. Nott. ad Dig. l. l. p. 139. sq. citirten Schriftsteller.. 1Wenn dem Titius und Maevius unter entgegengesetzten Bedingungen Etwas vermacht sein sollte, so wird Beiden Sicherheit geleistet, weil Beide nach dem Willen des Verstorbenen auf das Vermächtniss hoffen.