Notae ad Papiniani Quaestionum libros
Ex libro XXXI
Paul. lib. XXXI. Quaest. Papin. notat. Bei allen Dienstbarkeiten, in Ansehung deren durch einen Erbantritt Vereinigung [des dienenden Grundstücks mit dem berechtigten] erfolgt ist, hat man den Grundsatz angenommen, dass dem Vermächtnissinhaber die Einrede der Arglist entgegenstehe, wenn er deren fernern Fortbestand nicht dulden will11Diese Gesetzstelle ist auch mit den Ergänzungen zur Erläuterung schwer zu verstehen. Man denke sich den Fall: A. hat ein Grundstück, an welchem dem B. eine Dienstbarkeit zusteht; er stirbt und setzt den B. zum Universalerben ein, vermacht aber sein dienendes Grundstück dem C. unter einer Bedingung. Bis diese eintritt, gehört nun dem B. das Grundstück des A., mithin wird die Dienstbarkeit durch die Vereinigung des dienstbaren und des berechtigten Grundstücks aufgehoben. Wenn nun aber die Bedingung für C. eintritt, und B. das Grundstück herausgeben muss, so lebt die Dienstbarkeit seines Grundstückes daran wieder auf, und wenn dann C. ex testamento klagt, ohne die Dienstbarkeit anerkennen zu wollen, so steht ihm die Einrede der Arglist entgegen. — Dieses Gesetz hat den sehr natürlichen Grund, weil ohne dies jedem Besitzer eines dienstbaren Grundstücks dasselbe von der Dienstbarkeit befreien könnte..