Notae ad Papiniani Quaestionum libros
Ex libro II
Papinian. lib. II. Quaest. Wenn mit einer Klage guten Glaubens gestritten wird, so wird das Maass der Zinsen durch das Ermessen des Richters nach der Sitte der Gegend, wo contrahirt worden ist, festgesetzt, so jedoch, dass er nicht gegen das Gesetz verstösst. 1Wenn ein Gesellschafter darum zu verurtheilen sein wird, weil er sich des gemeinschaftlichen Geldes bemächtigt, oder es zu seinem Gebrauch verwendet hat, so werden jeden Falls, auch wenn kein Verzug eintrat, Zinsen geleistet werden. 2Jedoch wird der Richter bei einer Klage guten Glaubens nicht richtig befehlen, dass Sicherheiten bestellt werden sollen: dass, wenn der Verurtheilte dem Urtheil zu spät gehorcht habe, Zinsen für die folgende Zeit gezahlt werden sollen, da es [ja] in der Macht des Klägers steht, das Erkannte einzuklagen. Paulus bemerkt [hierzu]: denn wie gehört eine in der auf die Verurtheilung folgenden Zeit [Statt findende] Verhandlung in den Kreis der Amtspflicht des Richters11Das officium judicis erstreckt sich ebenso wenig auf das, was sich nach der Entscheidung der Sache zugetragen hat, als auf das, was vor der litis contestatio geschehen ist. S. L. 25. §. 13. D. de aed. ed. 21. 1. 2. L. 10. D. h. t.? 3Papinianus: in Betreff der Zurückerstattung des Mündelvermögens (tutelae) hat man zu Gunsten der Mündel eine weitere Erklärung gemacht; denn Niemand bezweifelt heut zu Tage, dass, mag ein Richter angenommen sein, bis auf den Tag des Urtheils, oder mag das Mündelvermögen ohne den Richter zurückerstattet werden, bis auf den Tag, wo der Vormund [es] zurückerstattet, Zinsen geleistet werden. Freilich wenn der Vormund den [Mündel], welcher mit der Vormundschaftsklage nicht verfahren wollte, von freien Stücken belangt, [ihm] das Geld angeboten, und dasselbe versiegelt niedergelegt haben wird, so wird er von der Zeit an keine Zinsen leisten.