Notae ad Papiniani Quaestionum libros
Ex libro X
Papin. lib. X. Quaest. Ein vertragsmässiges Uebereinkommen, welches später errichtet, etwas von dem Kaufe abzieht, gilt als Theil des Contracts, nicht aber ein solches, das etwas hinzusetzt; dies hat Statt bei den Bestärkungsmitteln des Kaufes, z. B. dass die Sicherheit des Doppelten nicht geleistet, oder durch einen Bürgen geleistet werden solle. Im Fall aber ein Vertrag ungültig ist, wenn der Käufer daraus klagt, so kann er als Einrede geltend gemacht werden, wenn der Verkäufer klagt. Ob sich Gleiches behaupten lasse, wenn der Kaufpreis später erhöht, oder vermindert worden, ist nicht mit Unrecht gefragt worden, weil der Kaufpreis zu den Hauptbestandtheilen des Kaufs gehört. Paulus bemerkt: wenn man vor Vollziehung des Kaufes11Glück IV. p. 262. n. 90. über die Vergrösserung oder Verminderung des Preises wieder eine neue Uebereinkunft getroffen habe, so scheinen die Parteien vom vorigen Contract abgegangen zu sein, und ein neuer Kauf in Mitte zu liegen. 1Papinianus sagt: Wenn im Kaufcontract [über ein Landgut] die Verabredung getroffen worden, falls ein Theil den Göttern geweiht, oder zum Begräbniss bestimmt, oder öffentliches Eigenthum ist, soll solcher nicht mitverkauft sein, und [das verkaufte Landgut] nicht öffentliches, sondern Eigenthum des Fiscus ist, so ist der Verkauf desselben gültig, und der Verkäufer kann sich nicht auf die bedungene Ausnahme berufen, weil solche hier nicht Platz greift.