Notae ad Papiniani Quaestionum libros
Ex libro I
Papin. lib. I. Quaest. Was durch ein Gesetz, oder einen Senatsbeschluss, oder durch eine Kaiserliche Constitution ausdrücklich [Jemandem] verliehen worden ist, kann durch Beauftragung mit der Gerichtsbarkeit nicht [auf Andere] übertragen werden; was aber [Jemandem] vermöge der Stellung als Beamter zukommt, damit kann er Andere beauftragen. Daher befinden sich diejenigen Beamten, welche eine ihnen durch ein Gesetz oder einen Senatsbeschluss, verliehene Ausübung der peinlichen Gerichtsbarkeit haben, als z. B. nach dem Julischen Gesetz wegen Ehebruchs, oder andere dergleichen, in Irrthum, wenn sei [glauben] mit ihrer Gerichtsbarkeit Andere beauftragen [zu können]. Der stärkste Grund hierfür ist der, dass im Julischen Gesetz über Gewaltthätigkeiten ausdrücklich verordnet worden ist, dass derjenige, dem die Ausübung obliegt, mit derselben, wenn er verreise, Andere beauftragen könne. Er darf sie daher Andern nur dann auftragen, wenn er abwesend ist, dahingegen sonst auch ein anwesender [Beamter einen Andern] mit der Gerichtsbarkeit beauftragen kann. Auch wenn es heisst, dass ein Herr von seinem Gesinde getödtet worden sei, kann der Prätor die Untersuchung, welche ihm nach einem Senatsbeschluss zukommt, keinem Andern auftragen. 1Wer eine Gerichtsbarkeit auftragsweise übernimmt, handelt nicht im eigenen Namen, sondern nur vermöge der Gerichtsbarkeit des Beauftragenden. Denn es ist zwar richtig, dass nach der Sitte der alten eine Gerichtsbarkeit übertragen werde[n könne,], allein die unumschränkte Gewalt, welche durch ein Gesetz verliehen wird, kann auf Niemanden [auftragsweise] übergehen; daher sagt Niemand, dass der Legat des Proconsuls vermöge ihm aufgetragener Gerichtsbarkeit Todesstrafe verhängen könne. Paulus bemerkt: auch diejenige Gewalt, welche mit der Gerichtsbarkeit zusammenhängt, kann durch Auftrag der Gerichtsbarkeit übergehen.