Notae ad Iuliani Digestorum libros
Ex libro XLII
Julian. lib. XLII. Dig. Wenn ein Vater seinem Sohn, einen Sclaven freizulassen, erlaubt hat, und unterdessen ohne Testament verstorben ist, und sodann der Sohn, ohne zu wissen, dass sein Vater gestorben sei, die Freiheit ertheilt hat, so steht dem Sclaven die Freiheit in Folge der Begünstigung der Freiheit zu, da es sich nicht zeigt, dass der Wille des Herrn verändert sei. Wenn aber der Vater es, ohne dass es der Sohn wusste, durch einen Boten untersagt, und der Sohn, ehe er davon benachrichtigt wurde, den Sclaven freigelassen hatte, so wird er nicht frei. Denn damit durch das Freilassen des Sohnes der Sclave zur Freiheit gelange, muss des Vaters Wille fortdauern; denn wenn er verändert worden ist, so wird es nicht wahr sein, dass der Sohn mit dem Willen des Vaters freigelassen habe. 1So oft ein Herr seinen Sclaven freilässt, so ist es, obwohl er glaubt, dass derselbe einem Andern gehöre, nichtsdestoweniger wahr, dass der Sclave mit dem Willen seines Herrn freigelassen worden sei, und darum wird er frei sein. Und umgekehrt [ist es wahr,] dass, wenn Stichus glauben sollte, dass er dem Freilassenden nicht gehöre, er nichtsdestoweniger die Freiheit erhalte. Denn es kommt mehr auf die Wirklichkeit, als auf die Meinung an, und in beiden Fällen ist es wahr, dass Stichus mit dem Willen seines Herrn freigelassen worden sei. Und dasselbe ist Rechtens, auch wenn der Herr und der Sclave sich in dem Irrthum befanden, dass weder jener sich für den Herrn, noch dieser sich für den Sclaven desselben hielte. 2Ein Herr, welcher jünger als zwanzig Jahre ist, kann auch nicht ein Mal einen gemeinschaftlichen Sclaven ohne die [Billigung des] Raths11Sine consilio, d. h. ohne dass der dominus XX. annis minor vor dem, für die mit causae cognitio verbundenen Fälle der Freilassung ernannten, und in Rom aus 5 Senatoren und 5 equites, in den Provinzen aus 20 recuperatores cives Rom. bestehenden consilium, den grund der Freilassung erwiesen hat, und der Grund von dem consilium gebilligt worden ist. rechtsgültig freilassen. Paulus bemerkt: Aber wenn Jemand, der jünger als zwanzig Jahre ist, zugeben sollte, dass ein ihm verpfändeter Sclave freigelassen werde, so wird [derselbe] rechtsgültig freigelassen, weil man annimmt, dass jener nicht sowohl freilasse, als den Freilassenden nicht verhindere.