Ad Neratium libri
Ex libro III
Ad Dig. 24,1,63Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 188, Note 16.Paul. lib. III. ad Nerat. Man muss sagen, dass wegen dessen, was der Ehefrau gehört, und in das Gebäude des Mannes so eingebaut worden ist, dass es, wenn es weggenommen wäre, einigen Nutzen gewähren könnte, aus dem Gesetz der zwölf Tafeln geklagt werden könne, weil [sonst] keine Klage vorhanden ist, obwohl es nicht glaublich ist, dass die Zehnmänner an solche gedacht haben, deren Sachen mit ihrem Willen in ein fremdes Gebäude eingebaut worden wären. Paulus bemerkt: aber es kann nur darauf geklagt werden, dass blos die Vindication [auf den Fall], wenn die Sache (das Gebäude) eingerissen sein wird, der Frau zustehen solle, nicht aufs Doppelte aus dem Gesetz der zwölf Tafeln11S. §. 29. I. de rer. div. 2. 1. u. tit. D. de tigno juncto 47. 3.; denn es ist ja das, was mit Wissen des Eigenthümers eingeschlossen worden ist, nicht gestohlen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. III. ad Nerat. Wenn ein Geschäftsbesorger, ohne mein Wissen, eine für mich gekaufte Sache in meinem Namen ergriffen hat, so ersitze ich sie nicht, wenn ich sie gleich besitze, weil nur in Betreff von solchen Gegenständen, die zum Sondergute gehören, angenommen worden ist, dass wir, ohne es zu wissen, ersitzen.
Paul. lib. III. ad Nerat. Wenn nach vorheriger Verhandlung über mehrere Gegenstände eine Stipulation so eingegangen worden ist: alles vorher Aufgezeichnete zu geben, so ist es dem Sachverhältniss angemessen, soviel Stipulationen als Gegenstände anzunehmen. 1Ad Dig. 45,1,140,1ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 44, S. 155: Mehrheit von Gegenständen. Mehrheit von Rechtsgeschäften.Ueber die Stipulation: Soll dies [Gewicht] Silber in Jahresfrist, in zwei, drei Jahren, an diesem Termine gegeben werden? fanden bei den ältern Juristen verschiedene Meinungen statt22Briss. Annua, bima, trima die, id est anno, biennio, triennio seu trium annorum prima pensione, secunda et tertia. In dreien Jahren, id est divisis in tres annos aequis portionibus.. Paulus: Richtiger ist jedoch anzunehmen, dass auch hier drei Stipulationen über drei Summen vorhanden sind. 2Wenn man gleich angenommen hat, die Verbindlichkeit erlösche, wenn bei derselben solche Umstände eintreten, unter denen sie nicht entstehen konnte, so ist dies dennoch nicht in allen Fällen richtig. Z. B. ein Gesellschafter kann sich [allein] keinen Fahrweg, Fusssteig oder Trift zu dem gemeinschaftlichen Acker stipuliren: und doch erlischt, wenn Derjenige33Man glaube nicht etwa irrig, dass hier ein socius zu verstehen sei, sondern quilibet stipulator. D. R., welcher stipulirt hat, zwei Erben hinterlassen, die Stipulation nicht. Eine Dienstbarkeit ferner kann nach dem Antheile der Eigenthümer nicht erworben werden: die einmal erworbene wird jedoch auch für einen Antheil des Eigenthümers erhalten; wie dies alsdann eintritt, wenn ein Theil des dienenden oder herrschenden Grundstücks einen andern Eigenthümer erhält.
Idem lib. III. ad Nerat. Obwohl du44Als Bürge. eine Einrede, welche dir hätte von Nutzen sein sollen, gebraucht hast, so bist du [doch] durch eine Widerrechtlichkeit des Richters verurtheilt worden. Es wird dir nach dem in Bezug auf den Auftrag geltenden Recht Nichts geleistet werden, weil es billiger ist, dass ein Unrecht, welches dir zugefügt worden ist, bei dir bleibe, als auf einen Anderen übertragen werde, nemlich, wenn du durch deine Schuld die Veranlassung zu der ungerechten Verurtheilung gegeben hast.