Ad Neratium libri
Ex libro II
Idem lib. II. ad Nerat. Jedoch wer aus einer natürlichen Verbindlichkeit (natura) Schuldner war, muss, auch wenn er nichts im Sondergut gehabt hat, auch sich nachher bezahlen, wenn er in demselben Zustand beharrt, sowie der, der durch eine zeitliche Klage gehalten war, auch nach beendigter Zeit auf die Geschäftsführungsklage das leisten muss. 1Unser Scävola sagt, er glaube, dass, was Sabinus schreibt: es sei von der Rechtsfähigkeit (capite) an Rechenschaft zu geben, so verstanden werden müsse, dass erhelle, was damals, als er zuerst angefangen habe, frei zu sein, übrig gewesen wäre, nicht dass er böse Absicht oder Fahrlässigkeit, die er sich in der Sclaverei habe zu Schulden kommen lassen, mit in die Verbindlichkeit hineinziehe; daher wird er, wenn man finden sollte, dass sogar auf eine schlechte Art (malo more) Geld in der Sclaverei [von ihm] ausgegeben worden sei, befreit werden. 2Ad Dig. 3,5,18,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 431, Note 2.Wenn ich einem freien Menschen, der mir in gutem Glauben diente, auftrage, dass er etwas thue, so sagt Labeo, werde gegen ihn die Auftragsklage nicht Statt finden; weil er nicht mit freiem Willen die ihm aufgetragene Sache ausführt, sondern gleichsam aus sclavischer Nothwendigkeit. Es wird also die Geschäftsführungsklage Statt finden, weil er sowohl den Willen gehabt hat, mein Geschäft zu führen, als auch ein solcher gewesen ist, den ich verbindlich machen konnte. 3Als du, da ich abwesend, meine Geschäfte führtest, hast du, ohne [dies] zu vermuthen, meine Sache gekauft und sie, ohne zu wissen, [dass es meine sei], ersessen, [deshalb] bist du mir aus der Geschäftsführung nicht verbindlich, dass du [die Sache] zurückerstattest; aber wenn du, ehe du sie ersitzest, erfahren solltest, dass es meine Sache sei, so musst du einen stellen, der von dir in meinem Namen [die Sache] fordere, damit er sowohl mir die Sache, als auch dir die Stipulation wegen der Entwährung zuziehe. Auch scheinst du keine böse Absicht bei dieser Stellung [eines Andern] auszuüben; denn du musst es darum thun, damit du nicht durch die Geschäftsführungsklage gehalten seist. 4Nicht blos das Capital, sondern auch die aus fremdem Geld gezogenen Zinsen werden wir auf die Geschäftsführungsklage leisten, sogar auch die wir ziehen konnten. Auf der entgegengesetzten Seite werden wir auch die Zinsen, die wir geleistet haben, oder die wir aus unserm Geld ziehen konnten, welches wir auf fremde Geschäfte verwendet haben, durch die Geschäftsführungsklage erhalten. 5Während Titius bei den Feinden war, habe ich die Geschäfte desselben verwaltet, nachher ist er zurückgekehrt; es steht mir [nun] die Geschäftsführungklage zu, wenn auch [die Geschäfte] zu der Zeit, da sie geführt wurden, keinen Herrn hatten;
Paul. lib. II. ad Nerat. Was mein Sclav für meinen Schuldner mir angelobt hat, darf von dem Sondergute abgezogen werden, und der Schuldner ist es nichts desto weniger schuldig. Doch wir müssen bemerken, dass nicht geglaubt werden darf, der Schuldbetrag dessen, für den angelobt worden ist, bekomme die Eigenschaft eines Sonderguts. Paulus: [sagt] immer, wenn Jemand auf Sondergut klagt, und er will einen Abzug machen, so gibt er jenem Schuldbetrage die Eigenschaft eines Sonderguts.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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