Ad Neratium libri
Ex libro I
Paul. lib. I. ad Neratium. Wenn ein vom Feinde in Besitz genommener Acker, oder gefangener Sclav wieder befreiet wird, so wird der Niessbrauch in Folge des Heimkehrrechts wieder hergestellt.
Paul. lib. I. ad Neratium. weshalb auch von ihm Sicherheitsstellung wird gefordert werden können.
Paul. lib. I. ad Neratium. Bei der Stipulation über die Wiederherausgabe des Niessbrauchs an Gelde wird nur auf zwei Fälle Rücksicht genommen, auf den Tod und die Standesrechtsveränderung,
Paul. lib. I. ad Neratium. Neratius: Die Gestalt einer Sache, woran [einem Andern] der Gebrauch zusteht, darf derjenige, dessen eigen sie ist, auf keine Weise verändern. Paulus: denn er darf dem Zustande, worin der Gebraucher sich befinder, keinen Eintrag thun, und dies geschieht, auch wenn die Sache in einen bessern Zustand versetzt wird.
Idem lib. I. ad Nerat. Paulus: wenn eine Frau das, was sie in Folge einer Intercession gezahlt hat, etwa nicht zurückfordern will, sondern mit der Auftrags[klage] klagen11Nämlich gegen den Schuldner, für den sie intercedirt und gezahlt hat; sie muss denselben aber dann gegen den Gläubiger auf den Fall, dass dieser das, was die Frau an ihn für den Schuldner gezahlt und dieser der Frau auf die Auftragsklage wiedererstattet hat, von dem Schuldner noch einmal fordern sollte, sicherstellen. und wegen der Schadlosigkeit dem Schuldner Sicherheit geben will, so ist sie zu hören.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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