Ad Neratium libri
Ex libro I
Paul. lib. I. ad Neratium. Wenn ein vom Feinde in Besitz genommener Acker, oder gefangener Sclav wieder befreiet wird, so wird der Niessbrauch in Folge des Heimkehrrechts wieder hergestellt.
Paul. lib. I. ad Neratium. weshalb auch von ihm Sicherheitsstellung wird gefordert werden können.
Paul. lib. I. ad Neratium. Bei der Stipulation über die Wiederherausgabe des Niessbrauchs an Gelde wird nur auf zwei Fälle Rücksicht genommen, auf den Tod und die Standesrechtsveränderung,
Paul. lib. I. ad Neratium. Neratius: Die Gestalt einer Sache, woran [einem Andern] der Gebrauch zusteht, darf derjenige, dessen eigen sie ist, auf keine Weise verändern. Paulus: denn er darf dem Zustande, worin der Gebraucher sich befinder, keinen Eintrag thun, und dies geschieht, auch wenn die Sache in einen bessern Zustand versetzt wird.
Idem lib. I. ad Nerat. Paulus: wenn eine Frau das, was sie in Folge einer Intercession gezahlt hat, etwa nicht zurückfordern will, sondern mit der Auftrags[klage] klagen11Nämlich gegen den Schuldner, für den sie intercedirt und gezahlt hat; sie muss denselben aber dann gegen den Gläubiger auf den Fall, dass dieser das, was die Frau an ihn für den Schuldner gezahlt und dieser der Frau auf die Auftragsklage wiedererstattet hat, von dem Schuldner noch einmal fordern sollte, sicherstellen. und wegen der Schadlosigkeit dem Schuldner Sicherheit geben will, so ist sie zu hören.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Idem lib. II. ad Nerat. Jedoch wer aus einer natürlichen Verbindlichkeit (natura) Schuldner war, muss, auch wenn er nichts im Sondergut gehabt hat, auch sich nachher bezahlen, wenn er in demselben Zustand beharrt, sowie der, der durch eine zeitliche Klage gehalten war, auch nach beendigter Zeit auf die Geschäftsführungsklage das leisten muss. 1Unser Scävola sagt, er glaube, dass, was Sabinus schreibt: es sei von der Rechtsfähigkeit (capite) an Rechenschaft zu geben, so verstanden werden müsse, dass erhelle, was damals, als er zuerst angefangen habe, frei zu sein, übrig gewesen wäre, nicht dass er böse Absicht oder Fahrlässigkeit, die er sich in der Sclaverei habe zu Schulden kommen lassen, mit in die Verbindlichkeit hineinziehe; daher wird er, wenn man finden sollte, dass sogar auf eine schlechte Art (malo more) Geld in der Sclaverei [von ihm] ausgegeben worden sei, befreit werden. 2Ad Dig. 3,5,18,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 431, Note 2.Wenn ich einem freien Menschen, der mir in gutem Glauben diente, auftrage, dass er etwas thue, so sagt Labeo, werde gegen ihn die Auftragsklage nicht Statt finden; weil er nicht mit freiem Willen die ihm aufgetragene Sache ausführt, sondern gleichsam aus sclavischer Nothwendigkeit. Es wird also die Geschäftsführungsklage Statt finden, weil er sowohl den Willen gehabt hat, mein Geschäft zu führen, als auch ein solcher gewesen ist, den ich verbindlich machen konnte. 3Als du, da ich abwesend, meine Geschäfte führtest, hast du, ohne [dies] zu vermuthen, meine Sache gekauft und sie, ohne zu wissen, [dass es meine sei], ersessen, [deshalb] bist du mir aus der Geschäftsführung nicht verbindlich, dass du [die Sache] zurückerstattest; aber wenn du, ehe du sie ersitzest, erfahren solltest, dass es meine Sache sei, so musst du einen stellen, der von dir in meinem Namen [die Sache] fordere, damit er sowohl mir die Sache, als auch dir die Stipulation wegen der Entwährung zuziehe. Auch scheinst du keine böse Absicht bei dieser Stellung [eines Andern] auszuüben; denn du musst es darum thun, damit du nicht durch die Geschäftsführungsklage gehalten seist. 4Nicht blos das Capital, sondern auch die aus fremdem Geld gezogenen Zinsen werden wir auf die Geschäftsführungsklage leisten, sogar auch die wir ziehen konnten. Auf der entgegengesetzten Seite werden wir auch die Zinsen, die wir geleistet haben, oder die wir aus unserm Geld ziehen konnten, welches wir auf fremde Geschäfte verwendet haben, durch die Geschäftsführungsklage erhalten. 5Während Titius bei den Feinden war, habe ich die Geschäfte desselben verwaltet, nachher ist er zurückgekehrt; es steht mir [nun] die Geschäftsführungklage zu, wenn auch [die Geschäfte] zu der Zeit, da sie geführt wurden, keinen Herrn hatten;
Paul. lib. II. ad Nerat. Was mein Sclav für meinen Schuldner mir angelobt hat, darf von dem Sondergute abgezogen werden, und der Schuldner ist es nichts desto weniger schuldig. Doch wir müssen bemerken, dass nicht geglaubt werden darf, der Schuldbetrag dessen, für den angelobt worden ist, bekomme die Eigenschaft eines Sonderguts. Paulus: [sagt] immer, wenn Jemand auf Sondergut klagt, und er will einen Abzug machen, so gibt er jenem Schuldbetrage die Eigenschaft eines Sonderguts.
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Ex libro III
Ad Dig. 24,1,63Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 188, Note 16.Paul. lib. III. ad Nerat. Man muss sagen, dass wegen dessen, was der Ehefrau gehört, und in das Gebäude des Mannes so eingebaut worden ist, dass es, wenn es weggenommen wäre, einigen Nutzen gewähren könnte, aus dem Gesetz der zwölf Tafeln geklagt werden könne, weil [sonst] keine Klage vorhanden ist, obwohl es nicht glaublich ist, dass die Zehnmänner an solche gedacht haben, deren Sachen mit ihrem Willen in ein fremdes Gebäude eingebaut worden wären. Paulus bemerkt: aber es kann nur darauf geklagt werden, dass blos die Vindication [auf den Fall], wenn die Sache (das Gebäude) eingerissen sein wird, der Frau zustehen solle, nicht aufs Doppelte aus dem Gesetz der zwölf Tafeln22S. §. 29. I. de rer. div. 2. 1. u. tit. D. de tigno juncto 47. 3.; denn es ist ja das, was mit Wissen des Eigenthümers eingeschlossen worden ist, nicht gestohlen.
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Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. III. ad Nerat. Wenn ein Geschäftsbesorger, ohne mein Wissen, eine für mich gekaufte Sache in meinem Namen ergriffen hat, so ersitze ich sie nicht, wenn ich sie gleich besitze, weil nur in Betreff von solchen Gegenständen, die zum Sondergute gehören, angenommen worden ist, dass wir, ohne es zu wissen, ersitzen.
Paul. lib. III. ad Nerat. Wenn nach vorheriger Verhandlung über mehrere Gegenstände eine Stipulation so eingegangen worden ist: alles vorher Aufgezeichnete zu geben, so ist es dem Sachverhältniss angemessen, soviel Stipulationen als Gegenstände anzunehmen. 1Ad Dig. 45,1,140,1ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 44, S. 155: Mehrheit von Gegenständen. Mehrheit von Rechtsgeschäften.Ueber die Stipulation: Soll dies [Gewicht] Silber in Jahresfrist, in zwei, drei Jahren, an diesem Termine gegeben werden? fanden bei den ältern Juristen verschiedene Meinungen statt33Briss. Annua, bima, trima die, id est anno, biennio, triennio seu trium annorum prima pensione, secunda et tertia. In dreien Jahren, id est divisis in tres annos aequis portionibus.. Paulus: Richtiger ist jedoch anzunehmen, dass auch hier drei Stipulationen über drei Summen vorhanden sind. 2Wenn man gleich angenommen hat, die Verbindlichkeit erlösche, wenn bei derselben solche Umstände eintreten, unter denen sie nicht entstehen konnte, so ist dies dennoch nicht in allen Fällen richtig. Z. B. ein Gesellschafter kann sich [allein] keinen Fahrweg, Fusssteig oder Trift zu dem gemeinschaftlichen Acker stipuliren: und doch erlischt, wenn Derjenige44Man glaube nicht etwa irrig, dass hier ein socius zu verstehen sei, sondern quilibet stipulator. D. R., welcher stipulirt hat, zwei Erben hinterlassen, die Stipulation nicht. Eine Dienstbarkeit ferner kann nach dem Antheile der Eigenthümer nicht erworben werden: die einmal erworbene wird jedoch auch für einen Antheil des Eigenthümers erhalten; wie dies alsdann eintritt, wenn ein Theil des dienenden oder herrschenden Grundstücks einen andern Eigenthümer erhält.
Idem lib. III. ad Nerat. Obwohl du55Als Bürge. eine Einrede, welche dir hätte von Nutzen sein sollen, gebraucht hast, so bist du [doch] durch eine Widerrechtlichkeit des Richters verurtheilt worden. Es wird dir nach dem in Bezug auf den Auftrag geltenden Recht Nichts geleistet werden, weil es billiger ist, dass ein Unrecht, welches dir zugefügt worden ist, bei dir bleibe, als auf einen Anderen übertragen werde, nemlich, wenn du durch deine Schuld die Veranlassung zu der ungerechten Verurtheilung gegeben hast.
Ex libro IV
Übersetzung nicht erfasst.