Manualium libri
Ex libro II
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ad Dig. 41,1,62Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 528, Note 7.Paul. lib. II. Manual. Manches, was allein nicht veräussert werden kann, geht durch die Gesammtheit auf den Erben über, wie ein Mitgiftslandgut, und ein solcher Gegenstand, woran Jemand keinen Verkehr hat; denn wenn ihm derselbe auch nicht vermacht werden kann, so wird doch der eingesetzte Erbe dessen Eigenthümer.
Idem lib. II. Manual. Wenn ich in dem Glauben, dir zu schulden, übergebe, so erfolgt nur dann die Ersitzung, wenn du auch glaubst, dass du es zu fodern habest. Was Anderes ist es, wenn ich glaube, dir auf den Grund eines Kaufes zu haften, und dir deshalb übergebe; denn wenn hier kein Kauf11Man kann hier auch actio statt emtio behalten, und dann ist bei actio zu verstehen: weil natürlich dann keine b. f. accipiendi, vorhanden ist; so erkläre ich das actio, was Cujac. ad Ulp. XXII. in auctio verwandeln will: man braucht aber nicht, wie Unterholzner Thl. I. S. 361. Anm. 365. will, nur so zu interpretiren, es müsse eine klagbare Foderung wirklich vorhanden sein, sondern man verstehe actio geradezu als „Klage,“ indem doch der Kläger bon. fid. für sich zu haben, präsumirt werden muss, und nicht, dass er calumniator sei. vorangeht, hat die Ersitzung [von Seiten des Andern] als Käufer nicht statt. Der Grund des Unterschiedes beruhet darin, dass bei andern Gründen [für die Uebergabe] auf die Zeit der Entrichtung Rücksicht genommen wird, und es einerlei ist, ob, wenn ich stipulire, ich weiss, dass der Gegenstand einem Andern gehöre, oder nicht; es genügt, dass ich glaube, er sei dir22Jens. l. l. p. 452. will das meum der Flor. damit retten, dass esse = fieri sei. gehörig, wenn du ihn entrichtest. Beim Kauf aber wird sowohl die Zeit des Contractsabschlusses als die der Entrichtung berücksichtigt, und wer nicht kauft, kann nicht als Käufer ersitzen, noch als gezahlt, sowie bei den übrigen Contracten33Unterholzner Thl. I. S. 381. meint, der Grund sei nicht genügend, und könne auf sich beruhen; auch Donell. Comm. V. 17. §. 12. löse nicht befriedigend; mir scheint aber dessen Erklärung doch immer noch bei weitem die beste: quod in ceteris contractibus, in quibus ex altera tantum parte obligatio est, intervenit tantum factum et consilium debitoris ad rei praestationem, dum de re praestanda solus spondet, creditor autem nihil facit, quo invitet debitorem ad rem alienam deducendam in possessionem — at in emtione non solus venditor ad venditionem rei alienae se movet, sed etiam emtor hanc facto suo maxime provocat, dum et ipse negotiatur, et rei precium dicat. Quod si facit, cum rem alienam esse sciret, negari non potest, quin non bona fide id faciat..
Paul. lib. II. Manual. Auch ein Enterbter oder Einer, der die väterliche Erbschaft ausgeschlagen hat, ist selbst aus seinem eignen Contracte nur in soviel, als er leisten kann, zu verurtheilen44Vergl. fr. 2. quod cum eo qui in al. pot. (XIV, 5.). Es fragt sich aber, in wiefern er als fähig zum Leisten betrachtet werden muss: ob nach Abzug aller Schulden, wie Der, welcher aus einer Schenkung belangt wird55Vergl. fr. 19. §. 1. h. t., oder wie der Ehemann und der Freilasser, ohne Abzug der Schulden? Und es ist unbezweifelten Rechtens, dass ihm in gleichem Verhältnisse mit dem Ehemann und Freilasser abgenommen werden müsse; denn dem Schenker muss man in grösserm Maasse zu Hilfe kommen, als Dem, der eine wahre Schuld zu bezahlen angehalten wird;
Paul. lib. II. Manual. Wer böslich seinen eigenen Bankrott (ut bona ejus venirent) herbeigeführt hat, der ist aufs Ganze gehalten66S. Zimmern. Gesch. des Röm. Pr. R. Th. III. §. 78. n. 22. S. 248.. 1Wenn Jemand einen der Erhaltung der Sache wegen in deren Besitz eingesetzten77Vergl. fr. 1. §. 1. ut. in possess. (XXXVI, 4.) fr. 1. §. 2, re vis fiat ei (XLIII, 4.) Gläubiger nicht zulässt, und nun der Verkäufer88Wer damit gemeint sei, wird für dunkel gehalten. Vergl. Cujac. Obs. l. XII, obs. 23. Vermuthlich ein anderer Gläubiger, der sich schon früher in Besitz der Sache gesetzt hat und sie nun zu seiner Befriedigung verkauft, ohne den vom Prätor immittirten Mitgläubiger zum Mitbesitz und Mitverkauf gelassen zu haben. Vgl. fr. 1. pr. ne vis fiat ei. 43. 4. fr. 14. pr. quib. ex caus. in poss. 42. 4. Die von Cujacius a. a. O. erwähnten Emendationen scheinen also unnöthig. den Gläubiger99Den vom Prätor in den Besitz eingewiesenen, aber nicht dazu gelassenen. voll befriedigt, so fragt sichs, ob der Schuldner dadurch befreit werde? Und ich halte für ungerecht, nochmals erlangen zu wollen, was man schon empfangen hat.
Paul. lib. II. Manual. Demjenigen, welcher sich auf meinen Auftrag nach meinem Tode Etwas stipulirt hat, wird es richtig gezahlt, weil dies die Bestimmung der Verbindlichkeit ist1010Vgl. l. 106. h. t. Die Bemerkung von Smallenburg l. l. p. 129., dass hier eine Spur des alten adstipulator vorliege (vgl. Gaj. III. 100. 110. sq. u. 117.), ist wohl richtig.. Wenn ich aber meinem Schuldner geheissen habe, nach meinem Tode Jemandem zu zahlen, so wird demselben nicht richtig gezahlt1111Ei autem, cui jussi debitorem meum post mortem meam solvere, non recte solvitur etc. Cujac. Observatt. I. c. 38. versetzt die Worte: p. mort. m. vor solvitur. Ueber die Gründe dafür s. namentlich v. Glück XV. S. 339., über die Gegengründe Wieling. Lectt. jur. civ. II. 11. §. 5., weil der Auftrag durch den Tod aufgehoben wird.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.