Corpus iurisprudentiae Romanae

Repertorium zu den Quellen des römischen Rechts

Digesta Iustiniani Augusti

Recognovit Mommsen (1870) et retractavit Krüger (1928)
Deutsche Übersetzung von Otto/Schilling/Sintenis (1830–1833)
Paul.man. I
Paul. Manualium lib.Pauli Manualium libri

Manualium libri

Ex libro I

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Dig. 1,1De iustitia et iure (Von der Gerechtigkeit und dem Recht.)Dig. 1,2De origine iuris et omnium magistratuum et successione prudentium (Von dem Ursprung des Rechts und aller Staatsbeamten, so wie der Folge der Rechtsgelehrten.)Dig. 1,3De legibus senatusque consultis et longa consuetudine (Von den Gesetzen, den Senatsbeschlüssen und dem Gewohnheitsrechte.)Dig. 1,4De constitutionibus principum (Von den Constitutionen der Kaiser.)Dig. 1,5De statu hominum (Vom Zustand der Menschen.)Dig. 1,6De his qui sui vel alieni iuris sunt (Von denen, die eigenen Rechtens, und denen, die fremdem Rechte unterworfen sind.)Dig. 1,7De adoptionibus et emancipationibus et aliis modis quibus potestas solvitur (Von der Annahme an Kindes Statt, der Entlassung aus der [väterlichen] Gewalt, und andern Arten deren Aufhebung.)Dig. 1,8De divisione rerum et qualitate (Von der Eintheilung der Sachen und deren Beschaffenheit.)Dig. 1,9De senatoribus (Von den Senatoren.)Dig. 1,10De officio consulis (Von der Amtspflicht des Consuls.)Dig. 1,11De officio praefecti praetorio (Von der Amtspflicht des Präfectus Prätorio.)Dig. 1,12De officio praefecti urbi (Von der Amtspflicht des Stadtvorstehers.)Dig. 1,13De officio quaestoris (Von der Amtspflicht des Quästors.)Dig. 1,14De officio praetorum (Von der Amtspflicht der Prätoren.)Dig. 1,15De officio praefecti vigilum (Von der Amtspflicht des Wachtvorstehers.)Dig. 1,16De officio proconsulis et legati (Von der Amtspflicht des Proconsul und des Legaten.)Dig. 1,17De officio praefecti Augustalis (Von der Amtspflicht des Kaiserlichen Präfecten.)Dig. 1,18De officio praesidis (Von der Amtspflicht des Präsidenten.)Dig. 1,19De officio procuratoris Caesaris vel rationalis (Von der Amtspflicht des Procurators des Kaisers oder Rentbeamten.)Dig. 1,20De officio iuridici (Von der Amtspflicht des Gerichtsverwalters.)Dig. 1,21De officio eius, cui mandata est iurisdictio (Von der Amtspflicht dessen, der mit der Gerichtsbarkeit beauftragt worden ist.)Dig. 1,22De officio adsessorum (Von der Amtspflicht der [Gerichts-] Beisitzer.)
Dig. 2,1De iurisdictione (Von der Gerichtsbarkeit.)Dig. 2,2Quod quisque iuris in alterum statuerit, ut ipse eodem iure utatur (Welche Rechtsgrundsätze Jemand gegen einen Andern aufgebracht hat, die sollen gegen ihn selbst in Anwendung gebracht werden dürfen.)Dig. 2,3Si quis ius dicenti non obtemperaverit (Wenn jemand dem, welcher Recht spricht, nicht gehorcht haben sollte.)Dig. 2,4De in ius vocando (Von der Berufung ins Gericht.)Dig. 2,5Si quis in ius vocatus non ierit sive quis eum vocaverit, quem ex edicto non debuerit (Wenn Jemand vor Gericht berufen worden und nicht gegangen ist, oder die dahin berufen worden sind, welche man dem Edicte nach nicht hätte berufen sollen.)Dig. 2,6In ius vocati ut eant aut satis vel cautum dent (Dass vor Gericht Berufene dahin gehen, oder Bürgen oder anders Sicherheit stellen.)Dig. 2,7Ne quis eum qui in ius vocabitur vi eximat (Dass Niemand den, welcher vor Gericht berufen wird, mit Gewalt entreisse.)Dig. 2,8Qui satisdare cogantur vel iurato promittant vel suae promissioni committantur (Von denen, welche gezwungen werden, Sicherheit zu stellen, oder ein eidliches Versprechen leisten, oder auf ihr einfaches Versprechen entlassen werden.)Dig. 2,9Si ex noxali causa agatur, quemadmodum caveatur (Wie Sicherheit gestellt wird, wenn eine Noxalklage erhoben [oder: wegen Schädenansprüchen geklagt] wird.)Dig. 2,10De eo per quem factum erit quominus quis in iudicio sistat (Von dem, welcher daran Schuld ist, dass sich Jemand nicht vor Gericht stellt.)Dig. 2,11Si quis cautionibus in iudicio sistendi causa factis non obtemperaverit (Wenn Jemand dem geleisteten Versprechen, sich vor Gerichte zu stellen, nicht nachgekommen ist.)Dig. 2,12De feriis et dilationibus et diversis temporibus (Von den Gerichtsferien und Aufschubsgestattungen und der Berechnung verschiedener Zeiten.)Dig. 2,13De edendo (Vom Vorzeigen.)Dig. 2,14De pactis (Von Verträgen.)Dig. 2,15De transactionibus (Von Vergleichen.)
Dig. 40,1De manumissionibus (Von den Freilassungen.)Dig. 40,2De manumissis vindicta (Von den durch den Stab freigelassenen [Sclaven].)Dig. 40,3De manumissionibus quae servis ad universitatem pertinentibus imponuntur (Von den Freilassungen, welche Sclaven ertheilt werden, welche einer Gemeinheit angehören.)Dig. 40,4De manumissis testamento (Von den durch ein Testament freigelassenen [Sclaven.])Dig. 40,5De fideicommissariis libertatibus (Von den fideicommissarischen Freiheiten.)Dig. 40,6De ademptione libertatis (Von der Zurücknahme der Freiheit.)Dig. 40,7De statuliberis (Von den Bedingtfreien.)Dig. 40,8Qui sine manumissione ad libertatem perveniunt (Welche [Sclaven] ohne Freilassung zur Freiheit gelangen.)Dig. 40,9Qui et a quibus manumissi liberi non fiunt et ad legem Aeliam Sentiam (Welche Sclaven durch die Freilassung wegen ihrer selbst, und wegen ihres Freilassers nicht frei werden, und zum Aelisch-Sentischen Gesetz.)Dig. 40,10De iure aureorum anulorum (Von dem Recht der goldenen Ringe.)Dig. 40,11De natalibus restituendis (Von der Zurückversetzung in den Geburtsstand.)Dig. 40,12De liberali causa (Von dem Rechtsstreit über die Freiheit.)Dig. 40,13Quibus ad libertatem proclamare non licet (Welche nicht auf die Freiheit Anspruch machen dürfen.)Dig. 40,14Si ingenuus esse dicetur (Wenn behauptet werden wird, dass [ein Freigelassener] ein Freigeborner sei.)Dig. 40,15Ne de statu defunctorum post quinquennium quaeratur (Dass der Rechtszustand Verstorbener nach fünf Jahren nicht untersucht werden soll.)Dig. 40,16De collusione detegenda (Von der Entdeckung eines heimlichen Einverständnisses.)
Dig. 43,1De interdictis sive extraordinariis actionibus, quae pro his competunt (Von den Interdicten und ausserordentlichen Klagen, die an deren Statt zuständig sind.)Dig. 43,2Quorum bonorum (Welchen Nachlass.)Dig. 43,3Quod legatorum (Was von Vermächtnissen.)Dig. 43,4Ne vis fiat ei, qui in possessionem missus erit (Dass Dem keine Gewalt geschehe, der in den Besitz gesetzt sein wird.)Dig. 43,5De tabulis exhibendis (Von der Auslieferung der Testamente.)Dig. 43,6Ne quid in loco sacro fiat (Dass an einem heiligen Orte Etwas nicht geschehe.)Dig. 43,7De locis et itineribus publicis (Von öffentlichen Plätzen und Wegen.)Dig. 43,8Ne quid in loco publico vel itinere fiat (Dass an einem öffentlichen Platze oder Wege Etwas nicht geschehe.)Dig. 43,9De loco publico fruendo (Von dem Genuss eines öffentlichen Platzes.)Dig. 43,10De via publica et si quid in ea factum esse dicatur (Von öffentlichen Strassen und wenn etwas in demselben errichtet werden sein soll.)Dig. 43,11De via publica et itinere publico reficiendo (Von der Ausbesserung öffentlicher Strassen und Wege.)Dig. 43,12De fluminibus. ne quid in flumine publico ripave eius fiat, quo peius navigetur (Von den Flüssen, dass Etwas in einem öffentlichen Flusse oder an dessen Ufer nicht geschehe, wodurch die Schifffahrt beeinträchtigt wird.)Dig. 43,13Ne quid in flumine publico fiat, quo aliter aqua fluat, atque uti priore aestate fluxit (Dass in einem öffentlichen Fluss Etwas nicht geschehe, wodurch der Wasserfluss gegen den im vorhergehenden Sommer geändert wird.)Dig. 43,14Ut in flumine publico navigare liceat (Dass die Schifffahrt an einem öffentlichen Flusse gestattet sei.)Dig. 43,15De ripa munienda (Von der Befestigung des Ufers.)Dig. 43,16De vi et de vi armata (Von der Gewalt und der Gewalt mit Waffen.)Dig. 43,17Uti possidetis (Wie ihr besitzet.)Dig. 43,18De superficiebus (Von Erbpachtungen.)Dig. 43,19De itinere actuque privato (Von Privatwegen.)Dig. 43,20De aqua cottidiana et aestiva (Vom täglichen Wasser und dem Sommerwasser.)Dig. 43,21De rivis (Von den Kanälen.)Dig. 43,22De fonte (Von den Quellen.)Dig. 43,23De cloacis (Von den Kloaken.)Dig. 43,24Quod vi aut clam (Was gewaltsam oder heimlich.)Dig. 43,25De remissionibus (Von den Remissionen.)Dig. 43,26De precario (Vom bittweisen [Besitzverhältniss].)Dig. 43,27De arboribus caedendis (Vom Baumfällen.)Dig. 43,28De glande legenda (Vom Auflesen der Eicheln.)Dig. 43,29De homine libero exhibendo (Von der Auslieferung freier Menschen.)Dig. 43,30De liberis exhibendis, item ducendis (Von der Auslieferung der Kinder und deren Abführung.)Dig. 43,31Utrubi (Vom (Interdicte) Wo immer.)Dig. 43,32De migrando (Vom Ausziehen lassen.)Dig. 43,33De Salviano interdicto (Vom Salvianischen Interdict.)
Dig. 3,3,72Idem libro primo manualium. Per procuratorem non semper adquirimus actiones, sed retinemus: veluti si reum conveniat intra legitimum tempus: vel si prohibeat opus novum fieri, ut interdictum nobis utile sit quod vi aut clam, nam et hic pristinum ius nobis conservat.
Idem lib. I. Manual. Durch den Geschäftsbesorger erwerben wir nicht immer Klagen, sondern behalten [sie], wie wenn er den Beklagten innerhalb der gesetzlichen Zeit belangen, oder wenn er verhindern sollte, dass ein neues Werk entstehe, so dass wir ein analoges Interdict: Was durch Gewalt oder heimlich haben; denn auch hier erhält er uns das frühere Recht.
Dig. 3,4,10Paulus libro primo manualium. Constitui potest actor etiam ad operis novi nuntiationem et ad stipulationes interponendas, veluti legatorum, damni infecti, iudicatum solvi, quamvis servo potius civitatis caveri debeat: sed et si actori cautum fuerit, utilis actio administratori rerum civitatis dabitur.
Paul. lib. I. Manual. Ein Vertreter kann auch bestellt werden zur Verbietung eines neuen Werkes und um Stipulationen [Sicherheiten] einzugehen, wie wegen Legaten, wegen eines zu befürchtenden Schadens, dass das Erkannte geleistet werde, obgleich einem Sclaven der Stadt vielmehr Sicherheit gegeben werden muss; aber wenn auch dem Vertreter Sicherheit gegeben worden sein sollte, so wird eine analoge Klage dem Verwalter der Stadtangelegenheiten gegeben werden.
Dig. 7,4,27Idem libro primo manualium. Si servus, in quo usus fructus alienus est, noxae dedatur a domino proprietatis usufructuario, liberabitur confusa servitute proprietatis comparatione.
Idem lib. I. Manual. Wenn ein Sclav, an dem der Niessbrauch einem Andern gehört, vom Eigenheitsherrn dem Niessbraucher an Schädens Statt ausgeliefert wird, so wird [der Niessbraucher] dadurch, dass durch die Erwerbung der Eigenheit die Dienstbarkeit mit derselben vereinigt wird, [von aller Verbindlichkeit gegen den bisherigen Eigenheitsherrn] frei11S. Glück I. p. 355. n. 82..
Dig. 8,2,39Idem libro primo manualium. nemo enim propriis aedificiis servitutem imponere potest, nisi et is qui cedit et is cui ceditur in conspectu habeant ea aedificia, ita ut officere alterum alteri possit.
Idem lib. I. Manual. denn Niemand kann seinen Gebäuden eine Dienstbarkeit auferlegen, wenn nicht derjenige, welcher sie zugesteht, und der, dem sie zugestanden wird, die [bezüglichen] Gebäude [aus denselben] erblicken können, so dass das eine dem andern hinderlich sein kann.
Dig. 8,3,38Idem libro primo manualium. Flumine interveniente via constitui potest, si aut vado transiri potest aut pontem habeat: diversum, si pontonibus traiciatur. haec ita, si per unius praedia flumen currat: alioquin si tua praedia mihi vicina sint, deinde flumen, deinde Titii praedia, deinde via publica, in quam iter mihi adquiri volo, dispiciamus ne nihil vetet a te mihi viam dari usque ad flumen, deinde a Titio usque ad viam publicam. sed videamus, num et si tu eorum praediorum dominus sis, quae trans flumen intra viam publicam sint, idem iuris sit, quia via consummari solet vel civitate tenus vel usque ad viam publicam vel usque ad flumen, in quo pontonibus traiciatur vel usque ad proprium aliud eiusdem domini praedium: quod si est, non videtur interrrumpi servitus, quamvis inter eiusdem domini praedia flumen publicum intercedat.
Idem lib. I. Manual. Wenn ein Fluss dazwischen liegt, so kann ein Fahrweg bestellt werden, wenn man entweder an einer seichten Stelle durchgehen kann, oder eine Brücke hat; nicht aber, wenn auf Fähren übergesetzt wird. Dies ist so, wenn der Fluss längs22Es ist sonderbar, dass die Ausleger, welche sich oft mit Stellen von weit geringerer Wichtigkeit weitläuftiger, als nöthig ist, beschäftigen, das obstehende Gesetz, welches noch dazu von hohem praktischen Interesse ist, auffallend vernachlässigt haben. Ich kenne zwar, weil mir bisher nicht gelungen ist, diese Bücher zu erlangen, die Erklärung des Duarenus (Commentar. ad h. 1. oper. p. 199), Pothiers (Pand. Just. tit. de serv. X. n. 8. p. 255.) und Anton Fabers (Rational. ad Pand. h. l.) nicht, dem zu Folge aber, was Glück (X. 33. n. 69.), Voet (Commentar. ad h. l. n. 9.) und Hugo Donellus (Tom. VI. p. 254. Ed. König et Bucher), denen die Meinungen jener theils bekannt waren, und die theils sich selbst darauf beziehen, (mit Ausnahme Donells) über das obstehende Gesetz sagen, welches ungewöhnliche Schwierigkeiten für die, von der Erklärung abhängige, Uebersetzung darbietet, ist dasselbe wirklich stiefmütterlich behandelt worden.Voet begnügt sich damit, mit Bezug auf l. 18. h. t. zu sagen, Paulus habe hier seine, im letztern Gesetz ausgesprochene, Ansicht geändert; in den nach haec ita etc. aufgestellten beiden Fällen finde Uebergang auf Fähren daher nunmehr Statt. Glück stellt als Regel auf: wo der Uebergang über einen dazwischenliegenden Fluss auf Brücken oder durch eine Wasserfuhrt geschehen könne, hindere jener die Dienstbarkeit des Fusssteigs u. s. w. nicht, und bezieht sich auf die l. 36., die er wörtlich, jedoch nur bis trajiciatur, anführt. Von allem übrigen schweigt er. Nun ist zwar die von ihm aufgestellte Regel ganz richtig, allein ist die Erklärung des Gesetzes so gut wie keine. — Wir brauchen uns nur noch mit der Glosse und des gelehrten Hugo Donell Erklärung zu beschäftigen. Was die erste betrifft, so stellt sie zwei Ansichten auf, für deren keine sie sich entscheidet, sondern nach beiden eine doppelte durchgehende Erklärung gibt und dem Leser nun die Wahl lässt, wobei man übrigens, wenn man beide gelesen hat, ziemlich so klug wie vorher ist; sie findet den Uebergang auf Fähren unter Bedingungen, die sie nach ihrer Ansicht im Gesetz zu finden glaubt, zulässig, und bezieht daher das haec ita etc. auf diversum etc. — Der ehrwürdige Hugo Donell gibt, meinem Dafürhalten zu Folge, in §. 12. I. l. die ganz richtige Erklärung, nämlich: dass ein zwischen dem berechtigten Grundstück, und dem Punct, bis wohin ein diesem zuständiger Fusssteig u. s. w. führen soll, strömender öffentlicher Fluss diese Dienstbarkeit in ihrer Bestellung und Ausübung hindert, wenn über den Fluss keine Brücke, oder durch denselben keine Fuhrt, sondern eine Fähre fährt. Allein in dem folgenden §. 13. macht er hiervon die Ausnahme, dass in den nach alioquin etc. im Gesetz angeführten beiden Fällen, auch Uebergang auf Fähren Statt finden dürfe, und dieser die Dienstbarkeit nicht hindere, aus dem Grunde, weil via una vorhanden wäre und l. 18. h. t. dies zulässig fände. Hierin kann ich diesem grossen Gelehrten nicht beistimmen, sondern meine Ansicht über das fragliche Gesetz ist folgende.Dasselbe stellt als Regel ohne Ausnahme auf, Uebergang über einen den Fusssteig u. s. w. durchschneidenden Fluss auf Fähren hindert dessen Bestellung unter allen Umständen; dies sagen die Worte diversum etc. Das folgende haec ita etc. bezieht sich aber auf den ganzen Eingangssatz bis habeat. Verschiedenheit der Grundstücke und deren Besitzer kann über die Zulässigkeit der Fähre gar nichts entscheiden, denn die causa perpetua der Dienstbarkeit ist dadurch in allen Fällen zerrissen, (s. l. 28. Tit. II. dieses Buches — denn dasjenige, wozu die Hand nöthig ist, hat keine immerwährende Ursach); und diese kann, selbst wenn via una vorhanden wäre, dadurch nicht ersetzt werden. Uebrigens kann die l. 18. h. t. auf die Fälle im obigen Gesetz darum gar nicht bezogen werden, weil das Hauptkriterium, die durch das flumen sine ponte et vado gestörte via, darin gar nicht berührt wird.In dem Gesetz sind nun folgende Fälle und darauf bezügliche Verordnungen enthalten.Wenn ein Fluss, der auf Brücken oder durch Fuhrten passirt werden kann, den Raum durchschneidet, welcher zwischen einem Grundstück, dem eine via bestellt werden soll, und dem durch diese zu erreichenden Puncte liegt, so hindert derselbe die Bestellung nicht; wohl aber, wenn die Ueberfahrt auf eine Fähre geschieht. Dies (haec, was sich auf den ganzen Satz bezieht; bezöge es sich nur auf den letzten, diversum etc., so dass also nur eine Ausnahme in Betreff der Fähren gemacht werden sollte, so würde es ohnehin hoc heissen müssen), bezieht sich auf den Fall, wo der Fluss entweder zwischen meinem und dem dienstbar werden sollenden Grundstück, (per unius etc., schon die Glosse erklärt per durch juxta, Donell gibt es noch deutlicher, sollte per etc. den Fall bezeichnen, wo auf beiden Seiten des Flusses demselben Eigenthümer gehörige, dienstbar werden sollende Grundstücke liegen, so wäre dieser Fall doppelt behandelt, indem er am Schluss folgt) oder zwischen dem letztern und dem Punct, wohin via führen soll, — also etwa via publica, oder ein anderes mir gehöriges Grundstück — liegt. Wenn hingegen jenseits des Flusses und zwischen dem beabsichtigten Punct, wohin via führen soll, ein Grundstück eines andern Eigenthümers, als dessen, dem das diesseitige an das meine grenzende gehört, liegt, so muss mir derselbe natürlich über sein Grundstück die via besonders gestatten; gehören die jenseits des Flusses belegenen Grundstücke demselben Eigenthümer, wie die diesseits, zwischen dem Fluss und denjenigen Grundstücken, für welche die Dienstbarkeit bestellt werden soll, (num etsi tu etc.) so findet ganz dasselbe, d. h. rechtliche Möglichkeit der Bestellung der Dienstbarkeit Statt. Das Gesetz spricht also von Anfang herein bis zu dem Worte currat von der Bestellung einer Dienstbarkeit des Fahrweges u.s.w., wenn ein Fluss überhaupt zwischen dem Anfang jenes und dem beabsichtigten Punct strömt, besonders aber da vorhanden ist, wo via anhebt oder endigt, und in den folgenden Worten bis zum Schluss von dem Fall, wenn ein Fluss den Lauf des Weges selbst durchschneidet. Auch kann man sagen, die von alioquin an folgenden Worte des Gesetzes stehen eigentlich in gar keinem Hauptzusammenhang mit dem ersten Anfangssatz, sondern sind ein Zusatz über die Art und Weise der Bestellung der Dienstbarkeit, interveniente flumine in den beiden besondern in ihnen enthaltenen Fällen, und sollen die Möglichkeit und die unitas servitutis, ungeachtet (quamvis etc.) der interventio fluminis, auf jede mögliche Weise der natürlichen Lage nach, im Allgemeinen bezeichnen. Eine Annahme, die servitus flumine interveniente, quod pontonibus trajicitur, auch nur in irgend einem Fall zulässig zu finden, kann also nicht nur an sich aus dem Gesetz nicht gefolgert werden, (denn da, wo in der zweiten Hälfte des Gesetzes das flumen quod pontonibus trajicitur erwähnt wird, soll dies nur als ein Beispiel dienen, weshalb via bestellt zu werden pflegt, und dieses zweite flumen ist ein anderes, als welches bei Bestellung der Dienstbarkeit in Betracht fällt), sondern es wäre auch höchst inconsequent, derselben in den beiden Fällen, welche von alioquin an enthalten sind, Platz geben zu wollen, indem kein einziger vernünftigrechtlicher Grund denkbar sein kann, der dies schliessen liesse, (denn direct sagt das Gesetz ohnehin nichts) und der Umstand, dass verschiedene Personen Besitzer der an den Fluss stossenden, dienen sollenden Grundstücke sind, ganz unmöglich bewirken kann, dass nun auch der Umstand, dass der Fluss mit Fähren befahren wird, der Bestellung der Dienstbarkeit nicht mehr im Wege stehe. Welcher Zusammenhang wäre hier zwischen Ursache und Wirkung! — Der leichtern Einsicht wegen ist beiliegende Zeichnung entworfen, welche die Fälle des Gesetzes veranschaulicht. der Grundstücke des einen [Besitzers] fliesst; wenn aber deine Grundstücke an die meinigen grenzen, hierauf ein Fluss kommt, darnach die Grundstücke des Titius und dann eine öffentliche Strasse, zu welcher ich mir einen Fusssteig zu erwerben wünsche, so musst du mir den Weg bis an den Fluss und nachher Titius denselben bis an die öffentliche Strasse zugestehen. Wird aber dasselbe Rechtens sein, wenn du auch Eigenthümer derjenigen Grundstücke bist, die jenseits des Flusses bis an die öffentliche Strasse liegen, weil der Weg entweder bis zu einer Stadt oder einer öffentlichen Strasse, oder an einen Fluss, wo mit einer Fähre übergesetzt wird, oder bis an ein anderes demselben Eigenthümer gehöriges Grundstück fortgeführt zu werden pflegt? Wenn dies der Fall ist, so wird nicht angenommen, als werde die Dienstbarkeit unterbrochen, wenn gleich zwischen den Grundstücken desselben Eigenthümers ein öffentlicher Fluss liegt.
Dig. 8,4,18Paulus libro primo manualium. Receptum est, ut plures domini et non pariter cedentes servitutes imponant vel adquirant, ut tamen ex novissimo actu etiam superiores confirmentur perindeque sit, atque si eodem tempore omnes cessissent. et ideo si is qui primus cessit vel defunctus sit vel alio genere vel alio modo partem suam alienaverit, post deinde socius cesserit, nihil agetur: cum enim postremus cedat, non retro adquiri servitus videtur, sed perinde habetur, atque si, cum postremus cedat, omnes cessissent: igitur rursus hic actus pendebit, donec novus socius cedat. idem iuris est et si uni ex dominis cedatur, deinde in persona socii aliquid horum acciderit. ergo et ex diverso si ei, qui non cessit, aliquid tale eorum contigerit, ex integro omnes cedere debebunt: tantum enim tempus eis remissum est, quo dare facere possunt, vel diversis temporibus possint, et ideo non potest uni vel unus cedere. idemque dicendum est et si alter cedat, alter leget servitutes. nam si omnes socii legent servitutes et pariter eorum adeatur hereditas, potest dici utile esse legatum: si diversis temporibus, inutiliter dies legati cedit: nec enim sicut viventium, ita et defunctorum actus suspendi receptum est.
Paul. lib. I. Manual. Man hat als Regel angenommen, dass mehrere Eigenthümer, auch wenn sie nicht zu gleicher Zeit ihre Erklärung abgeben, Dienstbarkeiten auferlegen oder erwerben können, jedoch so, dass durch die Handlung des letzten erst die frühern bestätigt werden, und in Folge dessen es ganz ebenso ist, wie wenn alle sie zu gleicher Zeit abgetreten hätten. Wenn daher derjenige, welcher sich zuerst erklärt hat, gestorben ist, oder auf eine andere Art und Weise seinen Antheil veräussert hat, und nachher erst der Mitgenosse eingewilligt hat, so ist die Handlung ungültig; denn wenn der letzte einwilligt, so wird die Dienstbarkeit nicht als rückwärts erworben angesehen, sondern die Einwilligung Aller wird erst dann als geschehen angenommen, wenn der letzte einwilligt. Es bleibt also hier die Sache so lange obschwebend, bis der neue Mitgenosse einwilligt. Ganz dasselbe tritt dann ein, wenn [eine Dienstbarkeit] einem von den Miteigenthümern abgetreten wird, und nachher in der Person eines Mitgenossen sich etwas von der Art ereignet. Wenn daher umgekehrt auch einem, der noch nicht eingewilligt hat, etwas der Art widerfährt, so müssen Alle von neuem einwilligen. Denn es findet nur in Ansehung der Zeit eine Nachsicht Statt, worin sie die Dienstbarkeit bestellen können, so dass dies zu verschiedenen Zeiten geschehen darf, und darum kann nicht einer allein dieselbe zugestehen, oder ihm dieselbe zugestanden werden. Dasselbe findet Statt, wenn der eine [von zwei Miteigenthümern] Dienstbarkeiten unter den Lebendigen abtritt, und der andere sie vermacht. Denn wenn alle Miteigenthümer dieselben vermachen und deren Erbschaft gleichmässig angetreten wird, so kann man sagen, dass das Vermächtniss gültig sei; wenn aber zu verschiedenen Zeiten, so wird das Vermächtniss vergebens gefällig, denn man hat nicht auch angenommen, dass die Einwilligung der Gestorbenen, sowie die der Lebenden, obschwebend bleiben könne.
Dig. 17,2,83Paulus libro primo manualium. Illud quaerendum est, arbor quae in confinio nata est, item lapis qui per utrumque fundum extenditur an, cum succisa arbor vel lapis exemptus eius sit cuius fundus, pro ea quoque parte singulorum esse debeat, pro qua parte in fundo fuerat? an qua ratione duabus massis duorum dominorum flatis tota massa communis est, ita arbor hoc ipso, quo separatur a solo propriamque substantiam in unum corpus redactam accipit, multo magis pro indiviso communis fit, quam massa? sed naturali convenit rationi et postea tantam partem utrumque habere tam in lapide quam in arbore, quantam et in terra habebat.
Ad Dig. 17,2,83Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 142, Note 4.Paul. lib. I. Manual. Es ist zu untersuchen, ob ein auf der Grenze33Zwischen zwei Grundstücken. gewachsener Baum, und so auch ein Stein, der auf beiden Grundstücken liegt, nachdem jener umgehauen oder dieser gehoben ist, auch zu demjenigen Antheile einem Jeden [der Grundbesitzer] gehöre, mit welchem er eines Jeden Grundstück berührte; oder ob, sowie wenn zwei Massen, die zwei Herren gehören, zusammengeschmolzen werden, die ganze Masse gemeinschaftlich wird, so auch der Baum eben dadurch, dass er vom Boden getrennt wird und eine selbstständige, in Einem Körper bestehende Substanz bildet, um so mehr ohne Theilung gemeinschaftlich sei, als jene Masse? Es ist aber der Natur des Verhältnisses angemessen, dass auch nachher ein Jeder ebensoviel Antheil am Baume und am Steine habe, als er an dem Boden hatte.
Dig. 29,2,48Paulus libro primo manualium. Si quis alicui mandaverit, ut, si aestimaverit, peteret sibi bonorum possessionem, et postquam ille petit, furere coeperit, nihilo minus adquisita est ei bonorum possessio. quod si antequam ille petat, is qui mandavit petendum furere coeperit, dicendum est non statim ei adquisitam bonorum possessionem: igitur bonorum possessionis petitio ratihabitione debet confirmari.
Übersetzung nicht erfasst.
Dig. 39,6,44Paulus libro primo manualium. Si servo mortis causa donatum sit, videamus, cuius mors inspici debeat, ut sit locus condictioni, domini an ipsius servi. sed magis eius inspicienda est, cui donatum esset. sed tamen post mortem ante apertas tabulas testamenti manumissum haec donatio non sequitur.
Paul. lib. I. Manual. Wenn einem Sclaven auf den Todesfall geschenkt worden ist, so bleibt zu untersuchen, auf wessen Tod gesehen werden müsse, damit die Condiction Statt habe: ob auf den des Herrn, oder den des Sclaven? Aber es ist vielmehr auf den Tod Dessen zu sehen, dem geschenkt worden: doch folgt diese Schenkung dem Sclaven, wenn er nach dem Tode [des Schenkers] vor der Testamentseröffnung freigelassen wird, nicht.
Dig. 45,3,26Paulus libro primo manualium. Usus fructus sine persona esse non potest et ideo servus hereditarius inutiliter usum fructum stipulatur. legari autem ei posse usum fructum dicitur, quia dies eius non cedit statim: stipulatio autem pura suspendi non potest. quid ergo, si sub condicione stipuletur? nec hoc casu valeat stipulatio, quia ex praesenti vires accipit stipulatio, quamvis petitio ex ea suspensa sit.
Paul. lib. I. Manual. Ein Niessbrauch kann ohne eine Person, welcher er zusteht, nicht bestehen, und deshalb stipulirt ein Erbschaftssclave ungültig den Niessbrauch. Vermacht aber kann ihm der Niessbrauch allerdings werden, weil der Anfall desselben nicht sogleich eintritt, wohingegen eine unbedingte Stipulation nicht aufgeschoben werden kann. Wie aber dann, wenn er unter einer Bedingung stipulirt hat? Auch in diesem Falle gilt die Stipulation nicht, weil eine Stipulation sogleich ihre Rechtskraft erhält, wenn auch die Klage daraus aufgeschoben bleibt.
Dig. 50,16,226Paulus libro primo manualium. Magna neglegentia culpa est: magna culpa dolus est.
Übersetzung nicht erfasst.