De libertatibus dandis liber singularis
Paul. lib. sing. de Libertat. dandis. Wenn ein Sclave, welchem befohlen worden ist, in drei Jahren je Zehn zu geben, im ersten Jahre Zwanzig angeboten hat, so ist er, wenn der Erbe es nicht annimmt, nicht sogleich frei, weil er, auch wenn es der Erbe angenommen hätte, noch nicht frei wäre.
Paul. lib. sing. de Libertat. dandis. Unser Kaiser11Antoninus Caracalla mit seinem Vater Septimius Severus. hat mit seinem Vater in Ansehung Dessen, der, da er eine Preis gegebene Sclavin wegführen konnte, die eigenmächtige Ergreifung [derselben] gegen den Empfang von Geld verkauft hat, verordnet, dass die Sclavin frei sein sollte; denn es sei kein Unterschied, ob man selbst sie wegführe und Preis gebe, oder gegen den Empfang eines Preises dulde, dass sie Preis gegeben sei, da man sie doch wegnehmen konnte.
Idem lib. sing. de Libertat. Wenn eine Privatperson, vom Volke gezwungen, [einen Sclaven] freigelassen hat, so wird, obwohl er seinen Willen gefügt hat, der Sclave doch nicht frei sein; denn auch der höchstselige Marcus hat verboten, in Folge des Zurufs des Volkes freizulassen22S. l. 3. C. qui manumitt. n. poss. 7. 11. u. Cujac. Observ. II. c. 22.. 1Desgleichen wird ein Sclave nicht frei, wenn sein Herr, damit [derselbe] nicht von den Obrigkeiten gezüchtig werde, gelogen [und] gesagt hat, dass er frei sei; denn es ist der Wille, freizulassen, nicht vorhanden gewesen. 2In Ansehung Derer, welche innerhalb gewisser Fristen nicht freigelassen werden dürfen, ist, wenn sie die Freiheit durch ein Testament erhalten, nicht auf die Zeit, zu welcher das Testament errichtet worden ist, sondern auf die, zu welcher die Freiheit zusteht, zu sehen.