Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro III
Paul. lib. III. ad Leg. Jul. et Pap. Die durch den an Kindes Statt angenommenen entstehenden Lasten werden auf den Adoptivvater übertragen.
Paul. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Die, welche abgesendet werden, um Soldaten [irgend wohin] zu führen, oder zurückzuführen, oder für Anwerbung derselben zu sorgen, sind des Staats wegen abwesend. 1Diejenigen auch, welche zur Beglückwünschung des Kaisers abgeschickt worden sind. 2Desgleichen ein Geschäftsbesorger (Procurator) des Kaisers, nicht blos ein solcher, dem die Besorgung aller Angelegenheiten in irgend einer Provinz übertragen worden sein wird, sondern auch derjenige, dem [die Besorgung] nur einiger Angelegenheiten [daselbst übertragen worden ist]. Es werden mithin mehrere daselbst [befindliche] Besorger verschiedener Angelegenheiten als des Staates wegen abwesend angesehen. 3Auch der Vorgesetzte Aegyptens (Praefectus Aegypti) ist des Staats wegen abwesend, wie auch jeder, welcher aus einem andern Grunde des Staats wegen sich aus der Hauptstadt entfernt haben sollte. 4Aber auch in Beziehung auf die in der Hauptstadt garnisonirenden Soldaten hat der höchstselige Pius dasselbe verordnet. 5Es ist rücksichtlich desjenigen, welcher zur Zügelung schlechter Menschen abgeschickt ist, die Frage erhoben worden, ob er des Staats wegen abwesend sei? und die Meinung angenommen worden, dass er des Staats wegen abwesend sei. 6Desgleichen ein solcher, der kein Soldat (paganus) ist, wenn er sich in den Feldzug auf Befehl des gewesenen Consuls begeben hat und daselbst in der Schlacht umgekommen ist; denn es muss seinem Erben Hülfe geleistet werden. 7Wer in Angelegenheiten des Staats nach Rom gereist, ist als des Staats wegen abwesend anzusehen. Aber auch wenn Jemand ausserhalb seines Vaterlandes in Angelegenheiten des Staats eine Reise unternommen hat, ist er, sollte ihn auch sein Weg durch die Hauptstadt führen, doch des Staats wegen abwesend. 8Desgleichen wird derjenige, welcher in einer Provinz ist, sobald als er nur aus seiner Behausung abgereist ist, oder, wenn er etwa in jener Provinz lebt, um an der öffentlichen Verwaltung Theil zu nehmen, und die Verwaltung begonnen hat, einem Abwesenden ähnlich gehalten. 9Auch wenn Jemand sich in das Lager begibt und [von da] zurückkehrt, ist er des Staats wegen abwesend, da ja auch derjenige, welcher wirkliche Kriegsdienste leisten will, in das Lager gehen und von da zurückkehren muss. Vivianus schreibt, Proculus habe den Bescheid gegeben, dass ein Soldat, welcher mit Urlaub abwesend ist, während er nach Hause geht oder zurückgeht, des Staats wegen abwesend, während er sich aber zu Hause aufhält, nicht des Staats wegen abwesend sei.
Paul. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Diejenigen, welche in ihrer Provinz über die durch kaiserliche Verordnungen bestimmte Zeit hinaus als Gerichtsbeisitzer verweilen, werden nicht als in öffentlichen Angelegenheiten Abwesende angesehen.
Paul. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Eine Frau kann nicht so, gleichwie der Sohn vom Vater, von ihrem Ehegatten durch das Heimkehrrecht wiedererlangt werden, sondern lediglich alsdann, wenn die Ehefrau es will, und nach der festgesetzten Zeit noch keinen Andern geheirathet hat; will sie nicht, und liegt kein triftiger Grund in Mitte, so wird sie in die Strafen der Scheidung verfallen.
Paul. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Ad Dig. 50,16,132 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 103, Note 12.Man verliert ein einjähriges Kind (anniculus), wenn es am letzten Tage des Jahres stirbt, und dass dies sich so verhalte, zeigt der Sprachgebrauch: am zehnten Tage vor dem ersten des Monats (Kalenden), am zehnten Tage nach dem ersten; denn durch keine von beiden Redeweisen wird der elfte Tag bezeichnet.11Vgl. über diese Stelle Reinfelder Der annus civ. des R. R. S. 36. 65. ff. u. 107. ff. 1Es ist falsch, [wenn man sagt,] dass Die geboren habe (peperisse), welcher nach dem Tode ein Kind ausgeschnitten worden ist.22Dieser Stelle scheint die L. 141. h. t. zu widersprechen, s. darüber v. Glück II. S. 78. f. Anm. 16.
Paul. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand niemals Etwas gehabt hat, so kann man es nicht so ansehen, als ob er aufgehört habe, es zu haben.