Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro II
Paul. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. Sohn eines Senators ist auch derjenige, welchen [ein Senator] an Kindes Statt angenommen hat, jedoch nur, so lange er in dessen Familie verbleibt; wenn er aus der Gewalt entlassen worden ist, so verliert er durch die Entlassung den Namen eines Sohnes. 1Der von einem Senator Jemandem niederern Standes in Annahme an Kindes Statt übergebene Sohn, wird [fortwährend] als Sohn eines Senators angesehen, weil durch die Annahme an Kindes Statt [von Seiten Jemandes] von niederem Stande, die Senatorwürde nicht verloren geht, so wenig wie Jemand [dadurch] aufhört, Consularmann zu sein.
Paul. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. Durch das Julische Gesetz von den öffentlichen (peinlichen) Processen wird bestimmt, dass Niemand wider Willen genöthigt werden soll, ein Zeugniss in einem Process gegen seinen Schwiegervater, Schwiegersohn, Stiefvater, Stiefsohn, die Andergeschwisterkinder und die Kinder von Andergeschwisterkindern, oder solche, welche noch auf einem früheren Grade stehen, abzulegen; ingleichen dass nicht der Freigelassene desselben11D. h. der Freigelassene desjenigen, der mit dem, gegen welchen ein Zeugniss abgelegt werden soll, in einem der angegebenen verwandschaftlichen oder schwägerschaftlichen Verhältnisse steht, und daher nicht zum Zeugnisse genöthigt werden kann., der Kinder desselben, der Eltern, des Ehemannes22Wenn es nämlich eine Frauensperson ist, welche aus den angegebenen Gründen nicht wider Willen zum Zeugniss genöthigt werden kann., der Ehefrau, desgleichen des Patrons, oder der Patronin [desselben wider Willen zum Zeugniss genöthigt werden soll], und dass nicht die Patrone [und] die Patroninnen gegen ihre Freigelassenen, sowie nicht die Freigelassenen gegen ihren Patron ein Zeugniss abzulegen gezwungen werden sollen.
Paul. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. Die Tochter eines Senators, welche mit ihrem Körper Gewinn oder die Schauspielerkunst getrieben haben, oder in einem öffentlichen Process verurtheilt sein wird, heirathet ungestraft einen Freigelassenen; denn es wird ja die Ehre einer solchen nicht erhalten, welche sich in so grosse Schande gebracht hat.
Paul. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. und es hört der Sclav auf, Gegenstand des Heirathsguts zu sein, weil sie dem, dem sie um der Freilassung willen schenken durfte, [dadurch] gewissermaassen schenkte, dass sie ihm erlaubte, freizulassen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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