Ad legem Aeliam Sentiam libri
Ex libro I
Paul. lib. I. ad leg. Ael. Sent. Ein Vormund kann sein Vollwort ertheilen, auch wenn er blind geworden ist.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. I. ad l. Ael. Sent. Auch zur Erfüllung einer Bedingung freizulassen, ist Einem, welcher jünger als zwanzig Jahre ist, zu erlauben, z. B. wenn Jemand so zum Erben eingesetzt ist, wenn er einen Sclaven in Freiheit gesetzt habe. 1Aus der Vergangenheit kann es mehrere Gründe geben, z. B. weil er dem Herrn im Treffen beigestanden, gegen Strassenräuber geschützt, weil er denselben, als er krank war, geheilt, weil er Nachstellungen [gegen denselben] entdeckt hat; und es würde lange dauern, wenn wir [alle Gründe] durchgehen wollten, weil viele Verdienste vorkommen können, für welche die Freiheit vermittelst eines Decrets [der Obrigkeit] zu ertheilen, anständig ist, und diese [Gründe] muss Der beurtheilen, bei welchem über diese Sache verhandelt wird. 2Es können Mehrere zugleich durch den Stab freigelassen werden, und es genügt die Gegenwart der Sclaven, damit selbst mehrere [auf ein Mal] freigelassen werden können. 3Ein Abwesender wird auch einen Grund durch einen Geschäftsbesorger beweisen können. 4Wenn Zwei um der Ehe willen [eine und dieselbe Sclavin] freilassen werden, so darf der Grund nicht genehmigt werden. 5Die, welche in Italien, oder in einer andern Provinz ihren Wohnsitz haben, können vor dem Präsidenten einer anderen Provinz unter Zuziehung des Raths freilassen.
Paul. lib. I. ad l. Ael. Sent. Diejenigen, welche einen Sclaven dadurch, dass sie ihn vor dem Rath freiliessen, in Freiheit hätten setzen können, können denselben auch zum Notherben machen, so dass gerade diese Nothwendigkeit bewirkt, dass die Freilassung zu billigen ist.