Ad legem Aeliam Sentiam libri
Ex libro I
Paul. lib. I. ad leg. Ael. Sent. Ein Vormund kann sein Vollwort ertheilen, auch wenn er blind geworden ist.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. I. ad l. Ael. Sent. Auch zur Erfüllung einer Bedingung freizulassen, ist Einem, welcher jünger als zwanzig Jahre ist, zu erlauben, z. B. wenn Jemand so zum Erben eingesetzt ist, wenn er einen Sclaven in Freiheit gesetzt habe. 1Aus der Vergangenheit kann es mehrere Gründe geben, z. B. weil er dem Herrn im Treffen beigestanden, gegen Strassenräuber geschützt, weil er denselben, als er krank war, geheilt, weil er Nachstellungen [gegen denselben] entdeckt hat; und es würde lange dauern, wenn wir [alle Gründe] durchgehen wollten, weil viele Verdienste vorkommen können, für welche die Freiheit vermittelst eines Decrets [der Obrigkeit] zu ertheilen, anständig ist, und diese [Gründe] muss Der beurtheilen, bei welchem über diese Sache verhandelt wird. 2Es können Mehrere zugleich durch den Stab freigelassen werden, und es genügt die Gegenwart der Sclaven, damit selbst mehrere [auf ein Mal] freigelassen werden können. 3Ein Abwesender wird auch einen Grund durch einen Geschäftsbesorger beweisen können. 4Wenn Zwei um der Ehe willen [eine und dieselbe Sclavin] freilassen werden, so darf der Grund nicht genehmigt werden. 5Die, welche in Italien, oder in einer andern Provinz ihren Wohnsitz haben, können vor dem Präsidenten einer anderen Provinz unter Zuziehung des Raths freilassen.
Paul. lib. I. ad l. Ael. Sent. Diejenigen, welche einen Sclaven dadurch, dass sie ihn vor dem Rath freiliessen, in Freiheit hätten setzen können, können denselben auch zum Notherben machen, so dass gerade diese Nothwendigkeit bewirkt, dass die Freilassung zu billigen ist.
Ex libro II
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro III
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. III. ad leg. Ael. Sent. Wenn Jemand, der jünger als zwanzig Jahre ist, da eine fideicommissarische Freiheit [von ihm] gewährt werden muss, einen Sclaven verkauft, damit er freigelassen werde, oder weil er ihn unter dieser Bedingung gekauft hatte, so wird der Veräusserung Nichts im Wege stehen. 1Wenn Jemand, der jünger als zwanzig Jahre ist, den Theil, welchen er an einem gemeinschaftlichen Sclaven hat, zum Freilassen übergiebt, so wird er nichts ausrichten; aber wenn er ihn, da er selbst einen Grund erweisen konnte, übergeben hat, so wird man dies als keine Umgehung [des Gesetzes] ansehen. 2Durch dieses Gesetz wird verordnet, dass Niemand, um seine Gläubiger zu bevortheilen, einen Sclaven freilassen solle. Gläubiger werden aber Diejenigen genannt, denen aus irgend einem Grund eine Klage gegen den Bevortheiler zusteht. 3Aristo hat das Gutachten ertheilt, dass ein von einem zahlungsunfähigen Schuldner des Fiscus freigelassener [Sclave] dann in die Sclaverei zurückgefordert werden dürfe, wenn er sich nicht schon lange in der Freiheit befunden hätte, das heisst, nicht unter zehn Jahren. Was er freilich zur Bevortheilung des Fiscus heimlich gethan hat11In sinuss ejus collata, s. Pancirol. Thes. var. lect. lib. II. cap. 134., wird widerrufen. 4Wenn Einem Geld unter einer Bedingung geschuldet wird, so wird der vom Schuldner freigelassene [Sclave] gleichsam ein Bedingtfreier sein, so dass die Freiheit von der Bedingung abhängt. 5Wenn ein Sohn mit dem Willen seines Vaters freigelassen hat, so wird die Freiheit verhindert werden, möge der Vater, oder der Sohn wissen, dass der Vater nicht zahlungsfähig sei.
Paul. lib. III. ad leg. Ael. Sent. Wenn ein Minderjähriger unter zwanzig Jahren von seinem Schuldner22Der ihm nemlich einen Sclaven zu geben hatte. stipulirt hat, dass er den Sclaven frei lassen wolle, so ist der Stipulation keine Wirkung beizulegen. Hat er aber das zwanzigste Jahr erreicht, so dürfen der Freilassung keine Hindernisse in den Weg gelegt werden, weil das Gesetz33Lex Aelia Sentia. nur von einem Jüngern spricht.