Notae ad Labeonis pithanorum epitomas
Ex libro V
Labeo lib. V. Pith. a Paulo epit. Was gestohlen worden ist, kann nicht eher ersessen werden, bevor es in des Eigenthümers Gewalt zurückgelangt ist. Paulus: im Gegentheil, zuweilen auch umgekehrt. Denn wenn du Das, was du mir zum Unterpfande gegeben, gestohlen hast, so wird der Gegenstand gestohlenes Gut sein, sobald er aber in meine Gewalt gekommen ist, wird er ersessen werden können11Man hat verschiedentlich versucht, diese Stelle zu erklären, und mit l. 4. §. 6. h. t. zu vereinigen, s. Unterholzner Thl. I. S. 227 u. 239; er hält es nicht für natürlich, an Verpfändung einer fremden Sache zu denken, wo denn der Makel der Entwendung durch den Verpfänder für den Eigenthumer erlösche, sobald die Sache in des Creditors Gewalt zurückgelangt; allein sehr gesucht ist diese Erklärung wenigstens. Adrian. Pulvaeus de rei furt, prohib. usucaр. c. 14. (T. O. IV. p. 340.) behauptet geradezu, Paulus widerspreche nur ex contradicendi studio..
Labeo lib. V. Pithan. a Paulo epitom. Wenn ich dir [deine Schuld] durch Acceptilation erlassen habe, so bin ich um nichts mehr von der Verbindlichkeit gegen dich befreit. Paulus [bemerkt hierzu:] Im Gegentheil, wenn eine Miethe und Vermiethung, ein Kauf und Verkauf durch Uebereinkunft geschlossen worden ist, und der Contract noch nicht erfüllt ist22Et nondum res intercessit., so werden durch die Acceptilation, wenngleich sie nur von dem einen von beiden Theilen vorgenommen worden ist, Beide von ihrer Verbindlichkeit befreit.