De iudiciis publicis libri
Paul. lib. sing. de publ. judic. Es ist von unserm Kaiser und seinem Vater rescribirt worden, dass die Prävaricatoren in solchen Verbrechen, die ausserordentlicherweise zur Untersuchung gezogen werden, mit derselben Strafe belegt werden sollen, welche sie treffen würde, wenn sie dem Gesetze zuwidergehandelt hätten, von dessen [Strafe] der Angeklagte durch die Prävarication freigesprochen worden ist.
Paul. lib. sing. de judic. publ. Das ordentliche Verfahren in öffentlichen Capitalverfahren ist ausser Gebrauch gekommen, obwohl die gesetzliche Strafe fortdauert, indem die Verbrechen jetzt in ausserordentlichen Verfahren untersucht werden11S. die Note bei Gothofred. und Cujac. Obs. VIII. 33. so wie Bach a. a. O. Glück III. 36. n. 9..
Paul. lib. sing. de publ. judic. In dem Cornelischen Gesetze wird der Vorsatz für die That selbst genommen, grobe Schuld wird aber nicht für Vorsatz genommen. Wenn sich daher Jemand von oben heruntergestürzt hat, und auf einen Andern gefallen ist, und ihn getödtet, oder ein Baumverschneider, als er einen Ast herabwarf, nicht zugerufen, und dadurch einen Vorübergehenden getödtet hat, so ist dieses unter der Strafe dieses Gesetzes nicht mitbegriffen.
Paul. lib. sing. de judic. publ. Tempelräuber werden mit der Capitalstrafe bestraft. 1Tempelräuber sind diejenigen, welche öffentliche Heiligthümer beraubt haben. Wer sich an Privatheiligthümern, oder unbewachten kleinen Tempelchen vergangen hat, der wird zwar härter, wie ein Dieb, aber weniger hart als ein Tempelräuber bestraft. Deshalb muss sorgfältig erwogen werden, welches Heiligthum, und welches Verbrechen, den Tempelraub ausmacht. 2Labeo bestimmt den Begriff von Cassendiebstahl im achtunddreissigsten Buche seiner hinterlassenen Schriften dahin, er sei ein Diebstahl an öffentlichen oder heiligen Geldern, der nicht von Dem geschehen sei, auf dessen Gefahr es gegangen, und darum begehe der Tempelhüter an Dem, was ihm übergeben worden, keinen Cassendiebstahl. 3Weiter unten schreibt er in demselben Capitel, nicht blos öffentliche Gelder allein machten den Cassendiebstahl aus, sondern auch private, wie z. B. wenn Jemand Das, was dem Fiscus verschuldet wird, sich für dessen Gläubiger ausgebend, in Empfang genommen, obwohl er dann Privatgelder an sich genommen habe. 4Wer aber Gelder [über Meer] zu führen in Empfang genommen, oder irgend ein Anderer, auf dessen Gefahr die Gelder gehen, begeht keinen Cassendiebstahl. 5Der Senat hat befohlen: durch das Gesetz über Cassendiebstahl haften Diejenigen, welche ohne den Befehl Dessen, der darüber gesetzt ist, Gelegenheit zur Einsicht öffentlicher Urkunden und Abschreiben derselben gegeben haben. 6Auch wer öffentliche Gelder, die zu irgend einem Zweck bestimmt waren, an sich behalten hat, ohne sie dazu zu verwenden, der haftet, wie Labeo im achtunddreissigsten Buche seiner hinterlassenen Schriften schreibt, nach diesem Gesetze. Wider Den aber, der, als er in die Provinz abging, das Geld, was er in Händen hatte, bei der Schatzkammer angezeigt und behalten hat, findet nicht die Klage wegen Cassenveruntreuung statt, weil er dasselbe dem Fiscus als Privatmann verschuldet, und darum wird er zur Zahl der Schuldner gerechnet; und es kann dasselbe von ihm Derjenige, wer die Macht dazu hat, einziehen, d. h. durch Abpfändung, durch persönliches Festnehmen, und durch Geldstrafen; auch diese Gelder hat aber das Julische Gesetz über Cassenveruntreuung nach Jahresfrist als veruntreuete Cassengelder zu betrachten geboten.