De intercessionibus feminarum liber singularis
Idem lib. sing. de intercess. feminar. Ad Dig. 16,1,24 pr.ROHGE, Bd. 25 (1880), Nr. 85, S. 358: Darlehn zur Bezahlung einer für den Ehemann übernommenen Schuld.Eine Frauensperson, die als Schulderin von [ihrem] Gläubiger [an einen Dritten] überwiesen worden ist, hat für den, an welchen sie überwiesen ist, [Etwas] versprochen; sie wird sich der Einrede nicht bedienen. 1Aber wenn sie Geld versprochen hat, damit sie nicht überwiesen werde, so scheint sie intercedirt zu haben. 2Wenn die Wohlthat des Senatsschlusses eingetreten sein sollte, ob [dann] wohl sogleich, da die Frau intercedirt hat, die Klage gegen den früheren Schuldner zusteht, oder [erst dann], wenn die Frauensperson das Gezahlte condicirt? Ich glaube [dass die Klage] sogleich [zusteht], und dass auf die Zahlung nicht zu warten ist. 3Wenn eine Frau für einen solchen, der auf eine zeitliche Klage gehalten war, intercedirt haben sollte, so wird die zeitliche Klage wiederhergestellt werden, so jedoch, dass dem früheren Verhältnisse gemäss11Ex praecedenti causa. Dies scheint nach Anleitung der Basil. XXVI. 7. 55. p. 195. so erklärt werden zu müssen: soviel Zeit, als an der Verjährung der Klage damals, als die Intercession Statt fand, noch fehlte, wird jetzt nach Wiederherstellung der alten Klage ununterbrochen von der Wiederherstellung an gezählt. ununterbrochene Zeiten seit der Wiederherstellung gezählt werden, obgleich [diese] sogleich, als die Frau intercedirt hat, zugestanden hatte.