Institutionum libri
Ex libro II
Ad Dig. 8,2,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 211a, Note 8.Paul. lib. II. Institut. Durch die Bestellung einer Fensterdienstbarkeit wird [das Recht] als erworben angesehen, dass der Nachbar unsere Fenster aufnehmen muss. Wird hingegen die Dienstbarkeit auferlegt, dass [uns] das Licht nicht geschmälert werde, so wird [unserer Seits] vielmehr [das Recht] als erworben angesehen, dass der Nachbar wider unsern Willen nicht höher bauen, und dadurch das Licht unserer Gebäude schmälern dürfe11Bei der Uebersetzung dieser berühmten Stelle bin ich der Glückschen Erklärung, X. p. 108 ssq. gefolgt..
Paul. lib. II. Inst. Das Wesen der Verbindlichkeiten besteht nicht darin, dass es einen Körper, oder eine Dienstbarkeit zu der unsrigen macht, sondern dass es uns einen Andern dazu verpflichtet, Etwas zu thun, oder zu geben, oder zu leisten. 1Es ist dabei nicht genug, dass [z. B. bei einem Darlehn] die Geldstücken dem Geber gehören und Eigenthum des Empfängers werden, damit eine Verbindlichkeit entstehe, sondern auch, dass sie in der Absicht gegeben und genommen werden, dass dadurch eine Verbindlichkeit begründet werden soll. Hat mir daher Jemand ihm gehöriges Geld in der Absicht gegeben, es mir zu schenken, so werde ich, wenn es auch dem Schenker gehört hat, und mir gehörig geworden ist, dennoch ihm nicht verbindlich, weil wir diese Absicht gar nicht gehabt haben. 2Auch eine Verbindlichkeit aus Worten entsteht nur dann, wenn die Contrahenten diese Absicht gehabt haben; denn habe ich z. B. Scherzweise, oder zur Begreiflichmachung22Ohne et nach Flor. zu dir gesagt: Gelobst du, und du geantwortet: ich gelobe, so wird keine Verbindlichkeit entstehen.