De inofficioso testamento liber singularis
Idem lib. singul. de inoff. test. Hierüber ist auch eine Constitution der kaiserlichen Gebrüder vorhanden, welche diesen Unterschied zulässt.
Paul. lib. sing. de inoff. test. Wenn man sich den Fall denkt, dass ein aus der Gewalt entlassener Sohn übergangen und ein von ihm abstammender in der Gewalt [des Testators] behaltener Enkel als Erbe eingesetzt sei, so kann der Sohn gegen seinen Sohn, den Enkel des Testators, den Nachlassbesitz fordern; wegen lieblosen Testaments kann er nicht klagen. Ist der entlassene Sohn hingegen enterbt worden, so kann er klagen, und auf diese Weise wird er mit seinem Sohn verbunden, und erhält mit ihm die Erbschaft zugleich. 1Ad Dig. 5,2,23,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 585, Note 3.Haben die Enterbten von den eingetzten Erben die Erbschaft gekauft, oder einzelne Sachen, während sie wissen, dass dieselben Erben seien, oder haben sie Grundstücke gepachtet, oder etwas ähnliches Anderes gethan, oder dem Erben Zahlung dessen geleistet, was sie dem Testator schuldig waren, so wird angenommen, dass sie das Testament des Verstorbenen anerkennen, und ihnen die Klage versagt. 2Wenn zwei Söhne enterbt worden sind, und beide wegen lieblosen Testaments Klage erhoben haben, einer aber nachher den Process liegen lässt, so wächst dessen Theil dem andern zu. Dasselbe ist auch der Fall, wenn er durch Zeitablauf daran verhindert wird.
Idem lib. sing. de inoff. test. Wenn ein Enterbter demjenigen, der aus einem Testament ein Vermächtniss fordert, als Advocat gedient, oder eine Geschäftsbesorgung für ihn [in dieser Rücksicht] übernommen hat, so wird er auch mit der Klage abgewiesen, denn wer das Testament eines Verstorbenen, es sei wie da wolle, als solches billigt, von dem wird angenommen, als erkenne er es an. 1Wenn ein Enterbter Erbe eines Vermächtnissinhabers geworden und das Vermächtniss verlangt hat, so fragt es sich, ob er mit der Lieblosigkeitsklage abzuweisen sei; denn der letzte Wille des Verstorbenen ist bestimmt, und auf der andern Seite ist es wahr, dass ihm aus dem Testamente nichts hinterlassen worden sei; vorsichtiger wird er jedoch handeln, wenn er sich der Forderung des Vermächtnisses enthält.