Fideicommissorum libri
Ex libro III
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. III. Fideicommiss. Valens hat geschrieben, dass wenn der Erbe, welcher den Sclaven verkauft hat, ohne Nachfolger gestorben sei, der Käufer aber da sei, und der Sclave Freigelassener des Verstorbenen sein wolle, derselbe nicht zu hören sei, damit der Käufer nicht sowohl den Preis, als den Freigelassenen verliere.
Paul. lib. III. Fideicommiss. Daher ist in diesem Falle der Kaiser anzugehen, damit auch hier für die Freiheit gesorgt werde.
Paul. lib. III. Fideicommiss. Wenn Jemand, seit er in die Lage gekommen, dass er in Folge eines Fideicommisses freigelassen werden musste, veräussert worden ist, so wird Derjenige, dessen Sclave er unterdessen sein wird, gezwungen werden, ihn freizulassen. Aber hier wird nicht unterschieden, ob er aus einem rechtmässigen oder einem unrechtmässigen Grunde abwesend sei; denn jedenfalls wird ihm der Freigelassene11Dass die Lesart libertus, welche die Basil. (XLVIII. 4. 29.) und das Schol. nro. o. bestätigen, die richtige sei, darüber s. Kaemmerer l. cit. §. 4. not. 30. erhalten.
Paul. lib. III. Fideicommiss. Einem fremden Sclaven kann durch ein Fideicommiss die Freiheit ertheilt werden, wenn er nur einem Solchen gehört, welcher testamentsfähig ist. 1Als Jemand, der ohne Testament sterben wollte, seinem Sohne das Fideicommiss auferlegt hatte, dass er einen Sclaven freilassen möchte, und demselben ein Kind nachgeboren worden war, so haben die höchstseligen Brüder rescribirt, dass, weil [das Fideicommiss] nicht getheilt werden kann, es von beiden zu leisten sei. 2Wer eine fideicommissarische Freiheit zu gewähren schuldig ist, wird auch zu der Zeit, wo ihm zu veräussern verboten sein wird, freilassen können. 3Wenn ein Patron den Nachlassbesitz gegen das Testament erhalten haben wird, weil ihn sein Freigelassener übergangen hat, so wird er nicht gezwungen werden, seinen eigenen Sclaven zu verkaufen, welchen freizulassen, er von seinem Freigelassenen gebeten worden war. 4Wenn Derjenige, welchem ein Sclave gehört, denselben nicht verkaufen will, damit er freigelassen werde, so findet keine Vermittelung durch den Prätor Statt. Ebenso ist es auch, wenn er ihn um mehr, als er werth ist, verkaufen will. Wenn aber der Herr seinen Sclaven zwar für einen gewissen Preis, welcher auf den ersten Blick nicht unbillig zu sein scheint, zu verkaufen bereit ist, Der aber, welcher freizulassen gebeten worden ist, behauptet, dass [der Preis] unmässig sei, so wird die Vermittelung des Prätors eintreten müssen, damit, nachdem der wahre Werth dem Herrn, welcher es will, gegeben worden ist, die Freiheit vom Käufer geleistet werde. Wenn aber sowohl der Herr bereit ist, zu verkaufen, als auch der Sclave freigelassen werden will, so muss der Erbe gezwungen werden, den Sclaven zu kaufen und freizulassen, wenn nicht etwa der Herr den Sclaven freilassen will, so dass ihm eine Klage auf den Preis gegen den Erben gegeben wird. Das muss auch dann geschehen, wenn der Erbe sich verborgen hält, und so hat der Kaiser Antoninus rescribirt.
Paul. lib. III. Fideicommiss. Wenn der Sohn des Verstorbenen gebeten worden ist, den Sclaven seines Vaters freizulassen, so darf man behaupten, dass er ihn auch gegen das Testament behalten und [ihm] Dienste auflegen könne, denn das hätte er auch [dann,] wenn der Sclave eine unmittelbare Freiheit erhalten hätte, als Sohn des Patrons gekonnt. 1Der Rubrianische Senatsschluss wird Statt haben, auch wenn die Freiheit unter einer Bedingung ertheilt worden ist, sobald es nur nicht durch den Sclaven selbst bewirkt wird, dass er der Bedingung keine Folge leiste. Auch macht es keinen Unterschied, ob die Bedingung in einem Geben, oder in einem Thun, oder in irgend einem Zufall bestehe. Ja, der Erbe verliert sogar den Freigelassenen, wenn er der Bedingung ein Hinderniss in den Weg gelegt hat, selbst wenn er der Sohn des Verstorbenen ist, obwohl er nach dem sonstigen Rechte den Freigelassenen behalten würde; einige Strafe leidet nemlich auch dieser; denn auch, wenn er denselben in die Sclaverei zurückgefordert, oder wegen eines Capitalverbrechens angeklagt hat, verliert er den Nachlassbesitz gegen das Testament [des Freigelassenen.] 2Wenn Derjenige, welchem ein Sclave vermacht worden, gebeten worden ist, ihn freizulassen, und er ihn nicht annehmen will, so muss er genöthigt werden, seine Klagen Demjenigen abzutreten, welchem22Cui. Diese Florent., auch von den Basil. XLVIII. 4. 33. u. dem Schol. nro. f. bestätigte Lesart ist die allein richtige. Denn nach der, welche die Vulg. hat, si, würden die Klagen einem Sclaven abgetreten werden. der Sclave [sie abgetreten wissen] will, damit nicht die Freiheit zu Grunde gehe.
Übersetzung nicht erfasst.