De excusationibus tutelarum liber singularis
Paul. lib. sing. de Excus. tut. Wenn ein Freilasser, oder irgend ein Dritter einem Unmündigen, den er zum Erben einsetzte, einen Vormund bestellte, so wird man, wenn der Unmündige sonst kein Vermögen besitzt, mit Recht für die Befolgung des Willens desjenigen stimmen, der die Person des erwählten Vormundes kannte, und den Unmündigen so liebte, dass er ihn zum Erben einsetzte.
Paul. lib. sing. de Excusat. tut. Un nicht nur so, dass [die Kranken keine Vormundschaften] übernehmen, sondern sie müssen auch gegen eine übernommene entschuldigt werden.
Paul. lib. sing. de Excusat. Dass die Getreidemesser das Recht zur Entschuldigung haben, erhellt aus einem Rescript der höchstseligen Marcus und Commodus, welches sie an den Praefectus annonae gerichtet haben.