Ad edictum aedilium curulium libri
Ex libro II
Paul. lib. II. ad Ed. Aedil. cur. und im Allgemeinen: oder ein anderes schädliches Thier, mögen sie nun frei oder [so] angebunden sein, dass sie durch die Banden nicht [davon] zurückgehalten werden können, Schaden anzurichten,
Idem lib. II. ad Ed. Aedil. cur. Ganz der Gerechtigkeit gemäss haben die Aedilen nicht gewollt, dass ein Mensch zu einer solchen Sache, welche weniger werth wäre, hinzukomme, damit keine Umgehung entweder des Edicts, oder des bürgerlichen Rechts Statt finde, wie Pedius sagt, wegen der Würde der Menschen; sonst würde dasselbe Verhältniss auch bei den übrigen Sachen Statt gefunden haben, es sei aber lächerlich, dass ein Grundstück zu einem Oberkleid hinzukomme. Sonst steht es frei, bei dem Verkauf eines Menschen jedes Beliebige11Sei es auch noch soviel werth. hinzuzufügen; denn es ist sowohl gewöhnlich mehr Werth in dem Sondergut, als in dem Sclaven, als auch zuweilen der Untersclav, welcher hinzukommt, mehr werth, als der Sclav, welcher verkauft wird. 1Aus diesem Edict wird eine Klage gegen den aufgestellt, der den grössten Antheil an der verkauften Sache gehabt haben wird, weil die Sclavenhändler gewöhnlich eine Gesellschaft so eingehen, dass sie Alles, was sie thun, auf gemeinschaftliche Rechnung zu thun scheinen; es haben also (enim) die Aedilen dafür gehalten, dass es billig sei, dass nur gegen einen von ihnen, dessen Antheil grösser oder nicht kleiner als irgend ein [anderer] wäre, die ädilicischen Klagen zuständen, damit der Käufer nicht gezwungen würde, mit Vielen zu streiten, obwohl die Klage aus dem Kauf gegen jeden Einzelnen, nach Verhältniss des Theils, zu welchem er Gesellschafter gewesen ist, geht; denn diese Gattung Menschen ist vielmehr geneigter, Gewinn, und sei es auch auf schändliche Weise, zu machen. 2Ad Dig. 21,1,44,2ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 275: Actio redhibitoria. Zurückgabe der fehlerhaften Sache. Untergang derselben ohne Verschulden des Empfängers nach erklärtem Rücktritte.Bei der Klage auf Zurücknahme oder der Schätzung[sklage] kann man zweifeln, ob [der Verkäufer,] weil er einen fremden Sclaven verkauft hat, sowohl wegen der Entwährung, als wegen einer Krankheit etwa oder der Flucht zugleich gehalten sein kann; denn man kann sagen, dass dem Käufer nichts daran liege, dass der gesund sei, kein Flüchtling sei, welcher entwährt worden ist. Aber es hat dem Käufer wegen der Dienste daran gelegen, einen gesunden zu besitzen; auch nimmt die Verbindlichkeit nicht in Folge dessen, was nachher geschehen ist, ab, denn sogleich, sowie der Sclav übergeben worden ist, verfällt die Stipulation auf soviel, als das Interesse des Käufers beträgt.
Paul. lib. II. ad Ed. Aedil. cur. [Ein Sclav] scheint aber von dem Gläubiger22Dem er von dem Verkäufer verpfändet war. dann entwährt zu sein, wenn die Hoffnung, ihn zu behalten, abgeschnitten worden ist. Daher verfällt zwar, wenn er durch die Servianische Klage entwährt sein sollte, die Stipulation, aber weil [der Käufer] den Sclaven, wenn das [schuldige] Geld von dem Schuldner33Welcher den verpfändeten Sclaven verkauft hatte. bezahlt worden ist, behalten kann, so wird sich der Verkäufer, wenn er nach gelöstem Pfand belangt werden sollte44Von dem Käufer wegen der Entwährung., der Einrede der bösen Absicht bedienen können.
Paul. lib. II. ad Ed. Aedil. cur. Wenn ich der Erbe desjenigen geworden sein sollte, welchem ich [einen Sclaven] verkauft und das Doppelte versprochen habe, da er selbst mir durch dieselbe Stipulation Sicherheit gegeben hatte, so verfällt, wenn der Mensch entwährt worden ist, die Stipulation auf keiner Seite: denn [der Sclav] scheint ja weder mir entwährt zu werden, da ich ihn verkauft habe, noch dem, dem ich mich als Versprecher stellte, weil es wenig passend sein würde, wenn man sagte, dass ich mir selbst das Doppelte leisten müsse. 1Desgleichen, wenn der Käufer Erbe des [wahren] Herrn des Sclaven geworden sein sollte, verfällt die Stipulation des Doppelten nicht, weil er demselben nicht entwährt werden kann, und man es nicht so ansehen kann, als entwähre er [den Sclaven] sich selbst. In diesen Fällen wird man daher aus dem Kauf klagen müssen. 2Wenn derjenige, welcher ein Grundstück gekauft, und Bürgschaft wegen der Entwährung erhalten und dasselbe Grundstück verkauft haben wird, Erbe seines Käufers geworden sein sollte, oder umgekehrt der Käufer Erbe des Verkäufers geworden sein sollte, so fragt es sich, ob [ein solcher Erbe,] wenn das Grundstück entwährt worden ist, gegen die Bürgen klagen könne. Ich glaube aber, dass die Bürgen in beiden Fällen gehalten seien, weil man auch, wenn ein Schuldner Erbe seines Gläubigers geworden ist, ein gewisses Verhältniss zwischen dem Erben und der Erbschaft annimmt und es so ansieht, als komme eine grössere Erbschaft an den Schuldner, nachdem gleichsam das Geld, welches [von ihm] der Erbschaft geschuldet wurde, gezahlt worden ist, und als sei dadurch weniger in dem Vermögen des Erben; und umgekehrt, wenn der Gläubiger Erbe seines Schuldners geworden ist; so scheint er weniger in der Erbschaft zu haben, gleich als ob die Erbschaft selbst dem Erben gezahlt habe. Mag also der, welcher wegen der Entwährung Bürgschaft erhalten hatte, Erbe des Käufers, welchem er selbst [die gekaufte Sache wieder] verkauft hatte, oder mag der Käufer Erbe seines Verkäufers geworden sein, die Bürgen werden gehalten sein, und wenn die Erbschaft des Verkäufers und des Käufers einem und demselben angefallen sein wird, so wird man gegen die Bürgen klagen können.
Paul. lib. II. ad Ed. Aedil. cur. Wenn bei dem Verkaufen gesagt sein wird, dass das Einfache versprochen werden solle, oder das Dreifache, oder Vierfache versprochen werden sollte, so wird man aus dem Kaufe mit einer immerwährenden Klage klagen können. Es muss jedoch nicht, wie man gemeinhin meint, der, welcher das Doppelte verspricht, auch Bürgschaft geben, sondern es genügt ein blosses Versprechen, wenn man nicht über etwas Anderes übereingekommen sein, wird55Ueber diese Stelle s. v. Glück a. a. O. S. 282—288.. 1Wenn ich mit meinem Gegner über die Wahl eines Schiedsrichters übereingekommen sein werde66Si compromisero, nämlich in einem Streit über eine gekaufte Sache. und der Ausspruch [desselben] gegen mich ausgefallen sein wird, so ist mir keine Klage wegen der Entwährung gegen den Verkäufer zu geben; denn ich habe das gethan, ohne dass eine Nothwendigkeit dazu zwang. 2Bei der Stipulation des Doppelten ist es nothwendig, wenn ein Mensch verkauft wird, [über die Entwährung] eines Theiles Etwas hinzuzufügen, weil der Mensch nicht als entwährt angesehen werden kann, wenn ein Theil desselben entwährt worden ist. 3Wenn der Käufer, da er [die gekaufte Sache] ersitzen konnte, [sie] nicht ersessen hat, so scheint er das durch sein Verschulden gethan zu haben; daher ist der Verkäufer nicht gehalten, wenn der Sclav entwährt worden ist. 4Wenn in Gegenwart des Versprechers, welcher wegen der Entwährung [Etwas] versprochen hat, und da er es wohl wusste, dem Geschäftsbesorger [desselben] Anzeige gemacht77S. die Bemerkung zu L. 53. §. 1. h. t. sein sollte, so ist der Versprecher nichts desto weniger gehalten. 5Auf ähnliche Weise ist auch der gehalten, welcher dafür gesorgt hat, dass ihm keine Anzeige gemacht werden könne. 6Aber auch wenn der Verkäufer nichts dagegen that, [damit ihm keine Anzeige gemacht werde,] der Käufer [aber] nicht hat erfahren können, wo [der Verkäufer] sich befinde, so verfällt die Stipulation nichts desto weniger. 7Trebatius sagt, dass es als billiger angenommen worden sei, dass dem Mündel auch ohne Ermächtigung des Vormundes in Folge der Stipulation des Doppelten Anzeige gemacht werden könne, wenn der Vormund sich nicht sehen lässt.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.