Ad edictum aedilium curulium libri
Ex libro I
Paul. lib. I. ad Ed. Aedil. curul. weil nach der Zurückstellung des Sclaven das ganze bisherige Verhältniss aufgelöst wird (omnia retro aguntur). Aus diesem Grunde ist von demjenigen, welcher [unter diesen Umständen eine Sache dem Verkäufer] zurückgibt, nicht anzunehmen, dass er dies der Veränderung des Gerichtsstandes halber thue, er müsste sie denn eben in dieser Absicht zurückgeben, indem er sie ausserdem nicht zurückgestellt haben würde.
Paul. lib. I. ad Ed. Aedil. curul. Ein im guten Glauben abgeschlossener Verkauf kann nicht wegen einer unerheblichen Ursache für ungültig erklärt werden.
Paul. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. oder melancholisch,
Paul. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Ingleichen wenn der Käufer wegen des auf Nöthigung zürückzunehmenden Sclaven sich in eine Klage eingelassen oder selbst wegen desselben [eine Klage] dictirt hat11D. h. angestellt hat. S. L. 1. §. 1. D. de edendo 2. 13., so wird von beiden Theilen Sicherheit zu geben sein: dass man, wenn [der Käufer] in Etwas ohne böse Absicht verurtheilt sein sollte, oder wenn Etwas von dem, worauf er geklagt haben wird, an ihn gekommen sein sollte, oder durch seine böse Absicht bewirkt sein sollte, dass es nicht an ihn kam, dies zurückgeben wolle. 1Ad Dig. 21,1,30,1ROHGE, Bd. 3 (1872), S. 100: Anspruch auf Fütterungskosten im Falle der Auflösung des Kaufs eines Pferdes wegen Mängeln desselben.Den Aufwand, welchen der Käufer nach eingeleitetem Streit, nothwendig für die Heilung des Sclaven gemacht haben wird, wird er [dem Verkäufer] anrechnen; dass der früher gemachte Aufwand namentlich zu erwähnen sei, sagt Pedius22Die vor der litis contestatio auf die Sache verwendeten Kosten muss also der Käufer in der Klage namentlich aufführen, so dass sie vom Magistratus in die Instruction des Richters aufgenommen werden können, die nachher erwachsenen aber berücksichtigt der Richter schon ex officio und daher sind sie nicht namentlich zu erwähnen. S. d. Bem. zu L. 25. §. 8, ferner L. 29. §. h. t. u. v. Glück a. a. O. S. 85 f.; dass aber die dem Sclaven gegebenen Nahrungsmittel nicht anzurechnen seien, sagt Aristo; denn es werde auch von ihm (dem Käufer) nichts [als Entschädigung dafür] gefordert, dass [der Sclav] in seinem Dienst gewesen ist.
Paul. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. oder Brüder;
Paul. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Die Meisten sagen, dass ein Ochse, welcher stösst, fehlerhaft sei; ingleichen Maulthiere, welche rückwärts gehen; man sagt, dass auch diejenigen Lastthiere, welche ohne Grund wild werden und sich selbst losreissen, fehlerhaft seien. 1Wer zu einem Freund seines Herrn geflohen ist, um [bei demselben für sich] eine Fürbitte einzulegen, ist kein Flüchtling; ja auch wenn er die Absicht haben sollte, dass er, wenn er keine Hülfe erlangt habe, nicht nach Hause zurückkehre, ist er noch kein Flüchtling; weil sich das Wort Flucht nicht blos auf die Absicht, sondern auch auf die That bezieht. 2Wer auf Zureden eines Andern von seinem Herrn fortgegangen ist, ist ein Flüchtling, wenngleich er dies ohne den Rath desjenigen, welcher ihm zugeredet hat, nicht gethan haben würde. 3Wenn mein dir im guten Glauben dienender Sclav geflohen sein sollte, entweder wissend, dass er der meinige sei, oder dies nicht wissend, so ist er ein Flüchtling, wenn er dies nicht in der Absicht, zu mir zurückzukehren, gethan hat. 4Derjenige thut Etwas, um sich den Tod zu geben, welcher wegen Schlechtigkeit oder schlechter Sitten oder irgend einer schändlichen That, welche er begangen hat, sich hat den Tod geben wollen, nicht, wenn er dies darum, weil er den Schmerz des Körpers nicht aushielt, gethan haben wird. 5Wenn Jemand einen Sclaven gekauft haben wird und da derselbe geraubt war, mit der Klage wegen Raubs das Vierfache [des Werthes] erlangt hat, sodann zur Zurücknahme des Sclaven nöthigen sollte, so wird er das, was er erhalten hat, zurückgeben müssen; aber wenn er in der Person des Sclaven eine Ehrenkränkung erfahren hat, und wegen der Ehrenkränkung geklagt haben wird, so wird er [das durch die Klage Erlangte] dem Verkäufer nicht zurückgeben, anders etwa, als wenn [der Sclav] von Jemandem durch Ruthenhiebe getödtet oder mit demselben eine Untersuchung durch die Folter angestellt worden ist, und der Käufer [deshalb] geklagt haben wird. 6Ad Dig. 21,1,43,6ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 347: Actio quanti minoris auf Restitution des ganzen Kaufpreises, wenn die Waare durch den Fehler völlig entwerthet ist.Zuweilen wird ein Sclav auch auf Nöthigung zurückgenommen werden müssen, wenngleich wir mit der Schätzungs-, das heisst mit der Minderung[sklage] klagen; denn wenn er so sehr unter allem Preis ist, dass es dem Herrn nicht einmal dienlich ist, einen solchen Sclaven zu haben, z. B. wenn er rasend oder mondstüchtig ist, so wird es, wenn gleich mit der Schätzung[sklage] geklagt sein wird, doch in der Pflicht des Richters liegen, dass, nachdem der Sclav [dem Verkäufer] zurückgegeben worden ist, der Preis zurückerhalten werde. 7Wenn Jemand, da er den Entschluss gefasst hatte, seine Gläubiger zu bevortheilen, zur Zurücknahme [eines gekauften Sclaven] genöthigt haben wird, da er ausserdem nicht zur Zurücknahme [desselben] genöthigt haben würde, wenn er jene nicht hätte bevortheilen wollen, so ist der Verkäufer den Gläubigern wegen des Sclaven gehalten. 8Ein [an einem gekauften Sclaven bestelltes] Pfand wird verbindlich bleiben, wenn auch der Sclav auf Nöthigung zurückgenommen sein wird; ebenso wie auch, wenn [der Käufer] ihn oder den Niessbrauch an demselben veräussert hätte, zur Zurücknahme [desselben] nicht mit Recht genöthigt wird, wenn er nicht wieder gekauft ist und nachdem er vom Pfand befreit worden ist, zur Zurücknahme desselben genöthigt33Die von dem Käufer vor der redhibitio auf die gekaufte Sache gelegten Sachen bleiben auch nach der redhibitio bestehen, weil das Eigenthum des Käufers kei von Anfang an widerrufliches war. Da jedoch nach der redhibitio jeder Theil das wieder haben soll, was er gehabt hätte, wenn der Verkauf gar nicht geschehen wäre, so kann der Verkäufer fordern, dass der Käufer die Sache von den darauf gelegten Lasten, oder, wenn er sie verkauft hatte, von den Ansprüchen des zweiten Käufers befreie, oder den Schaden ersetze. Auch kann er deshalb Sicherheitsbestellung verlangen. S. oben L. 21. §. 1. wird. 9Wenn ein Sclav unter einer Bedingung gekauft sein sollte, so wird mit der Klage auf Zurücknahme vor eingetretener Bedingung ohne Wirksamkeit geklagt, weil ein noch nicht vollendeter Kauf durch das Ermessen des Richters nicht ein vollendeter44In der Florent. Handschrift steht impercecta; doch ist ohne Zweifel mit Haloander und der Vulg. perfecta zu lesen, da imperfecta den Sinn zerstört und die Sylbe im leicht aus der vorhergehenden is entstanden sein kann. werden kann; und, darum wird man, auch wenn man aus dem Kauf, oder Verkauf, oder mit der [Klage auf] Zurücknahme vorher geklagt haben sollte, nach erfüllter Bedingung wiederum klagen können. 10Zuweilen ist ein Verkauf, wenn er auch unbedingt sein sollte, wegen einer Rechtsbedingung noch unentschieden, z. B. wenn ein Sclav, an dem Einer den Niessbrauch, ein Anderer das Eigenthum hat, Etwas gekauft haben wird; denn während es ungewiss ist, aus wessen Vermögen er den Preis zahle, ist es unentschieden, wem [das Gekaufte] erworben sei; und darum steht Keinem von Beiden die Klage auf Zurücknahme zu.