Ad edictum aedilium curulium libri
Ex libro I
Paul. lib. I. ad Ed. Aedil. curul. weil nach der Zurückstellung des Sclaven das ganze bisherige Verhältniss aufgelöst wird (omnia retro aguntur). Aus diesem Grunde ist von demjenigen, welcher [unter diesen Umständen eine Sache dem Verkäufer] zurückgibt, nicht anzunehmen, dass er dies der Veränderung des Gerichtsstandes halber thue, er müsste sie denn eben in dieser Absicht zurückgeben, indem er sie ausserdem nicht zurückgestellt haben würde.
Paul. lib. I. ad Ed. Aedil. curul. Ein im guten Glauben abgeschlossener Verkauf kann nicht wegen einer unerheblichen Ursache für ungültig erklärt werden.
Paul. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. oder melancholisch,
Paul. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Ingleichen wenn der Käufer wegen des auf Nöthigung zürückzunehmenden Sclaven sich in eine Klage eingelassen oder selbst wegen desselben [eine Klage] dictirt hat11D. h. angestellt hat. S. L. 1. §. 1. D. de edendo 2. 13., so wird von beiden Theilen Sicherheit zu geben sein: dass man, wenn [der Käufer] in Etwas ohne böse Absicht verurtheilt sein sollte, oder wenn Etwas von dem, worauf er geklagt haben wird, an ihn gekommen sein sollte, oder durch seine böse Absicht bewirkt sein sollte, dass es nicht an ihn kam, dies zurückgeben wolle. 1Ad Dig. 21,1,30,1ROHGE, Bd. 3 (1872), S. 100: Anspruch auf Fütterungskosten im Falle der Auflösung des Kaufs eines Pferdes wegen Mängeln desselben.Den Aufwand, welchen der Käufer nach eingeleitetem Streit, nothwendig für die Heilung des Sclaven gemacht haben wird, wird er [dem Verkäufer] anrechnen; dass der früher gemachte Aufwand namentlich zu erwähnen sei, sagt Pedius22Die vor der litis contestatio auf die Sache verwendeten Kosten muss also der Käufer in der Klage namentlich aufführen, so dass sie vom Magistratus in die Instruction des Richters aufgenommen werden können, die nachher erwachsenen aber berücksichtigt der Richter schon ex officio und daher sind sie nicht namentlich zu erwähnen. S. d. Bem. zu L. 25. §. 8, ferner L. 29. §. h. t. u. v. Glück a. a. O. S. 85 f.; dass aber die dem Sclaven gegebenen Nahrungsmittel nicht anzurechnen seien, sagt Aristo; denn es werde auch von ihm (dem Käufer) nichts [als Entschädigung dafür] gefordert, dass [der Sclav] in seinem Dienst gewesen ist.
Paul. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. oder Brüder;
Paul. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Die Meisten sagen, dass ein Ochse, welcher stösst, fehlerhaft sei; ingleichen Maulthiere, welche rückwärts gehen; man sagt, dass auch diejenigen Lastthiere, welche ohne Grund wild werden und sich selbst losreissen, fehlerhaft seien. 1Wer zu einem Freund seines Herrn geflohen ist, um [bei demselben für sich] eine Fürbitte einzulegen, ist kein Flüchtling; ja auch wenn er die Absicht haben sollte, dass er, wenn er keine Hülfe erlangt habe, nicht nach Hause zurückkehre, ist er noch kein Flüchtling; weil sich das Wort Flucht nicht blos auf die Absicht, sondern auch auf die That bezieht. 2Wer auf Zureden eines Andern von seinem Herrn fortgegangen ist, ist ein Flüchtling, wenngleich er dies ohne den Rath desjenigen, welcher ihm zugeredet hat, nicht gethan haben würde. 3Wenn mein dir im guten Glauben dienender Sclav geflohen sein sollte, entweder wissend, dass er der meinige sei, oder dies nicht wissend, so ist er ein Flüchtling, wenn er dies nicht in der Absicht, zu mir zurückzukehren, gethan hat. 4Derjenige thut Etwas, um sich den Tod zu geben, welcher wegen Schlechtigkeit oder schlechter Sitten oder irgend einer schändlichen That, welche er begangen hat, sich hat den Tod geben wollen, nicht, wenn er dies darum, weil er den Schmerz des Körpers nicht aushielt, gethan haben wird. 5Wenn Jemand einen Sclaven gekauft haben wird und da derselbe geraubt war, mit der Klage wegen Raubs das Vierfache [des Werthes] erlangt hat, sodann zur Zurücknahme des Sclaven nöthigen sollte, so wird er das, was er erhalten hat, zurückgeben müssen; aber wenn er in der Person des Sclaven eine Ehrenkränkung erfahren hat, und wegen der Ehrenkränkung geklagt haben wird, so wird er [das durch die Klage Erlangte] dem Verkäufer nicht zurückgeben, anders etwa, als wenn [der Sclav] von Jemandem durch Ruthenhiebe getödtet oder mit demselben eine Untersuchung durch die Folter angestellt worden ist, und der Käufer [deshalb] geklagt haben wird. 6Ad Dig. 21,1,43,6ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 347: Actio quanti minoris auf Restitution des ganzen Kaufpreises, wenn die Waare durch den Fehler völlig entwerthet ist.Zuweilen wird ein Sclav auch auf Nöthigung zurückgenommen werden müssen, wenngleich wir mit der Schätzungs-, das heisst mit der Minderung[sklage] klagen; denn wenn er so sehr unter allem Preis ist, dass es dem Herrn nicht einmal dienlich ist, einen solchen Sclaven zu haben, z. B. wenn er rasend oder mondstüchtig ist, so wird es, wenn gleich mit der Schätzung[sklage] geklagt sein wird, doch in der Pflicht des Richters liegen, dass, nachdem der Sclav [dem Verkäufer] zurückgegeben worden ist, der Preis zurückerhalten werde. 7Wenn Jemand, da er den Entschluss gefasst hatte, seine Gläubiger zu bevortheilen, zur Zurücknahme [eines gekauften Sclaven] genöthigt haben wird, da er ausserdem nicht zur Zurücknahme [desselben] genöthigt haben würde, wenn er jene nicht hätte bevortheilen wollen, so ist der Verkäufer den Gläubigern wegen des Sclaven gehalten. 8Ein [an einem gekauften Sclaven bestelltes] Pfand wird verbindlich bleiben, wenn auch der Sclav auf Nöthigung zurückgenommen sein wird; ebenso wie auch, wenn [der Käufer] ihn oder den Niessbrauch an demselben veräussert hätte, zur Zurücknahme [desselben] nicht mit Recht genöthigt wird, wenn er nicht wieder gekauft ist und nachdem er vom Pfand befreit worden ist, zur Zurücknahme desselben genöthigt33Die von dem Käufer vor der redhibitio auf die gekaufte Sache gelegten Sachen bleiben auch nach der redhibitio bestehen, weil das Eigenthum des Käufers kei von Anfang an widerrufliches war. Da jedoch nach der redhibitio jeder Theil das wieder haben soll, was er gehabt hätte, wenn der Verkauf gar nicht geschehen wäre, so kann der Verkäufer fordern, dass der Käufer die Sache von den darauf gelegten Lasten, oder, wenn er sie verkauft hatte, von den Ansprüchen des zweiten Käufers befreie, oder den Schaden ersetze. Auch kann er deshalb Sicherheitsbestellung verlangen. S. oben L. 21. §. 1. wird. 9Wenn ein Sclav unter einer Bedingung gekauft sein sollte, so wird mit der Klage auf Zurücknahme vor eingetretener Bedingung ohne Wirksamkeit geklagt, weil ein noch nicht vollendeter Kauf durch das Ermessen des Richters nicht ein vollendeter44In der Florent. Handschrift steht impercecta; doch ist ohne Zweifel mit Haloander und der Vulg. perfecta zu lesen, da imperfecta den Sinn zerstört und die Sylbe im leicht aus der vorhergehenden is entstanden sein kann. werden kann; und, darum wird man, auch wenn man aus dem Kauf, oder Verkauf, oder mit der [Klage auf] Zurücknahme vorher geklagt haben sollte, nach erfüllter Bedingung wiederum klagen können. 10Zuweilen ist ein Verkauf, wenn er auch unbedingt sein sollte, wegen einer Rechtsbedingung noch unentschieden, z. B. wenn ein Sclav, an dem Einer den Niessbrauch, ein Anderer das Eigenthum hat, Etwas gekauft haben wird; denn während es ungewiss ist, aus wessen Vermögen er den Preis zahle, ist es unentschieden, wem [das Gekaufte] erworben sei; und darum steht Keinem von Beiden die Klage auf Zurücknahme zu.
Ex libro II
Paul. lib. II. ad Ed. Aedil. cur. und im Allgemeinen: oder ein anderes schädliches Thier, mögen sie nun frei oder [so] angebunden sein, dass sie durch die Banden nicht [davon] zurückgehalten werden können, Schaden anzurichten,
Idem lib. II. ad Ed. Aedil. cur. Ganz der Gerechtigkeit gemäss haben die Aedilen nicht gewollt, dass ein Mensch zu einer solchen Sache, welche weniger werth wäre, hinzukomme, damit keine Umgehung entweder des Edicts, oder des bürgerlichen Rechts Statt finde, wie Pedius sagt, wegen der Würde der Menschen; sonst würde dasselbe Verhältniss auch bei den übrigen Sachen Statt gefunden haben, es sei aber lächerlich, dass ein Grundstück zu einem Oberkleid hinzukomme. Sonst steht es frei, bei dem Verkauf eines Menschen jedes Beliebige55Sei es auch noch soviel werth. hinzuzufügen; denn es ist sowohl gewöhnlich mehr Werth in dem Sondergut, als in dem Sclaven, als auch zuweilen der Untersclav, welcher hinzukommt, mehr werth, als der Sclav, welcher verkauft wird. 1Aus diesem Edict wird eine Klage gegen den aufgestellt, der den grössten Antheil an der verkauften Sache gehabt haben wird, weil die Sclavenhändler gewöhnlich eine Gesellschaft so eingehen, dass sie Alles, was sie thun, auf gemeinschaftliche Rechnung zu thun scheinen; es haben also (enim) die Aedilen dafür gehalten, dass es billig sei, dass nur gegen einen von ihnen, dessen Antheil grösser oder nicht kleiner als irgend ein [anderer] wäre, die ädilicischen Klagen zuständen, damit der Käufer nicht gezwungen würde, mit Vielen zu streiten, obwohl die Klage aus dem Kauf gegen jeden Einzelnen, nach Verhältniss des Theils, zu welchem er Gesellschafter gewesen ist, geht; denn diese Gattung Menschen ist vielmehr geneigter, Gewinn, und sei es auch auf schändliche Weise, zu machen. 2Ad Dig. 21,1,44,2ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 275: Actio redhibitoria. Zurückgabe der fehlerhaften Sache. Untergang derselben ohne Verschulden des Empfängers nach erklärtem Rücktritte.Bei der Klage auf Zurücknahme oder der Schätzung[sklage] kann man zweifeln, ob [der Verkäufer,] weil er einen fremden Sclaven verkauft hat, sowohl wegen der Entwährung, als wegen einer Krankheit etwa oder der Flucht zugleich gehalten sein kann; denn man kann sagen, dass dem Käufer nichts daran liege, dass der gesund sei, kein Flüchtling sei, welcher entwährt worden ist. Aber es hat dem Käufer wegen der Dienste daran gelegen, einen gesunden zu besitzen; auch nimmt die Verbindlichkeit nicht in Folge dessen, was nachher geschehen ist, ab, denn sogleich, sowie der Sclav übergeben worden ist, verfällt die Stipulation auf soviel, als das Interesse des Käufers beträgt.
Paul. lib. II. ad Ed. Aedil. cur. [Ein Sclav] scheint aber von dem Gläubiger66Dem er von dem Verkäufer verpfändet war. dann entwährt zu sein, wenn die Hoffnung, ihn zu behalten, abgeschnitten worden ist. Daher verfällt zwar, wenn er durch die Servianische Klage entwährt sein sollte, die Stipulation, aber weil [der Käufer] den Sclaven, wenn das [schuldige] Geld von dem Schuldner77Welcher den verpfändeten Sclaven verkauft hatte. bezahlt worden ist, behalten kann, so wird sich der Verkäufer, wenn er nach gelöstem Pfand belangt werden sollte88Von dem Käufer wegen der Entwährung., der Einrede der bösen Absicht bedienen können.
Paul. lib. II. ad Ed. Aedil. cur. Wenn ich der Erbe desjenigen geworden sein sollte, welchem ich [einen Sclaven] verkauft und das Doppelte versprochen habe, da er selbst mir durch dieselbe Stipulation Sicherheit gegeben hatte, so verfällt, wenn der Mensch entwährt worden ist, die Stipulation auf keiner Seite: denn [der Sclav] scheint ja weder mir entwährt zu werden, da ich ihn verkauft habe, noch dem, dem ich mich als Versprecher stellte, weil es wenig passend sein würde, wenn man sagte, dass ich mir selbst das Doppelte leisten müsse. 1Desgleichen, wenn der Käufer Erbe des [wahren] Herrn des Sclaven geworden sein sollte, verfällt die Stipulation des Doppelten nicht, weil er demselben nicht entwährt werden kann, und man es nicht so ansehen kann, als entwähre er [den Sclaven] sich selbst. In diesen Fällen wird man daher aus dem Kauf klagen müssen. 2Wenn derjenige, welcher ein Grundstück gekauft, und Bürgschaft wegen der Entwährung erhalten und dasselbe Grundstück verkauft haben wird, Erbe seines Käufers geworden sein sollte, oder umgekehrt der Käufer Erbe des Verkäufers geworden sein sollte, so fragt es sich, ob [ein solcher Erbe,] wenn das Grundstück entwährt worden ist, gegen die Bürgen klagen könne. Ich glaube aber, dass die Bürgen in beiden Fällen gehalten seien, weil man auch, wenn ein Schuldner Erbe seines Gläubigers geworden ist, ein gewisses Verhältniss zwischen dem Erben und der Erbschaft annimmt und es so ansieht, als komme eine grössere Erbschaft an den Schuldner, nachdem gleichsam das Geld, welches [von ihm] der Erbschaft geschuldet wurde, gezahlt worden ist, und als sei dadurch weniger in dem Vermögen des Erben; und umgekehrt, wenn der Gläubiger Erbe seines Schuldners geworden ist; so scheint er weniger in der Erbschaft zu haben, gleich als ob die Erbschaft selbst dem Erben gezahlt habe. Mag also der, welcher wegen der Entwährung Bürgschaft erhalten hatte, Erbe des Käufers, welchem er selbst [die gekaufte Sache wieder] verkauft hatte, oder mag der Käufer Erbe seines Verkäufers geworden sein, die Bürgen werden gehalten sein, und wenn die Erbschaft des Verkäufers und des Käufers einem und demselben angefallen sein wird, so wird man gegen die Bürgen klagen können.
Paul. lib. II. ad Ed. Aedil. cur. Wenn bei dem Verkaufen gesagt sein wird, dass das Einfache versprochen werden solle, oder das Dreifache, oder Vierfache versprochen werden sollte, so wird man aus dem Kaufe mit einer immerwährenden Klage klagen können. Es muss jedoch nicht, wie man gemeinhin meint, der, welcher das Doppelte verspricht, auch Bürgschaft geben, sondern es genügt ein blosses Versprechen, wenn man nicht über etwas Anderes übereingekommen sein, wird99Ueber diese Stelle s. v. Glück a. a. O. S. 282—288.. 1Wenn ich mit meinem Gegner über die Wahl eines Schiedsrichters übereingekommen sein werde1010Si compromisero, nämlich in einem Streit über eine gekaufte Sache. und der Ausspruch [desselben] gegen mich ausgefallen sein wird, so ist mir keine Klage wegen der Entwährung gegen den Verkäufer zu geben; denn ich habe das gethan, ohne dass eine Nothwendigkeit dazu zwang. 2Bei der Stipulation des Doppelten ist es nothwendig, wenn ein Mensch verkauft wird, [über die Entwährung] eines Theiles Etwas hinzuzufügen, weil der Mensch nicht als entwährt angesehen werden kann, wenn ein Theil desselben entwährt worden ist. 3Wenn der Käufer, da er [die gekaufte Sache] ersitzen konnte, [sie] nicht ersessen hat, so scheint er das durch sein Verschulden gethan zu haben; daher ist der Verkäufer nicht gehalten, wenn der Sclav entwährt worden ist. 4Wenn in Gegenwart des Versprechers, welcher wegen der Entwährung [Etwas] versprochen hat, und da er es wohl wusste, dem Geschäftsbesorger [desselben] Anzeige gemacht1111S. die Bemerkung zu L. 53. §. 1. h. t. sein sollte, so ist der Versprecher nichts desto weniger gehalten. 5Auf ähnliche Weise ist auch der gehalten, welcher dafür gesorgt hat, dass ihm keine Anzeige gemacht werden könne. 6Aber auch wenn der Verkäufer nichts dagegen that, [damit ihm keine Anzeige gemacht werde,] der Käufer [aber] nicht hat erfahren können, wo [der Verkäufer] sich befinde, so verfällt die Stipulation nichts desto weniger. 7Trebatius sagt, dass es als billiger angenommen worden sei, dass dem Mündel auch ohne Ermächtigung des Vormundes in Folge der Stipulation des Doppelten Anzeige gemacht werden könne, wenn der Vormund sich nicht sehen lässt.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.