Ad edictum praetoris libri
Ex libro IX
Idem lib. IX. ad Ed. Ein Stummer und ein Tauber werden nicht abgehalten, auf die Weise, welche gelten (procedere) kann, einen Geschäftsbesorger zu bestellen; vielleicht werden sie auch selbst bestellt, zwar nicht um eine Klage anzustellen, [wohl] aber um [etwas] zu verwalten. 1Wenn gefragt werden sollte, ob Jemand einen Geschäftsbesorger haben dürfe, so ist darauf zu sehen, ob er nicht abgehalten werde, einen Geschäftsbesorger zu bestellen, weil dies Edict ein abhaltendes (verbietendes) ist. 2Bei Volksklagen, wo Jemand gleichsam wie einer aus dem Volke klagt, ist man nicht zu zwingen, die Vertheidigung wie ein Geschäftsbesorger zu führen. 3Der, welcher um einen Curator für irgend einen Gegenwärtigen bittet, wird nicht anders gehört werden, als mit Zustimmung des Jünglings; [thut er es] für einen Abwesenden, so muss er nothwendig [Sicherheit] bestellen, dass er [der Abwesende] es genehmigen werde. 4Die Strafe eines nicht vertheidigenden Geschäftsbesorgers ist die, dass ihm die Klage versagt wird. 5Wenn der Geschäftsbesorger klagen und der Sclave des Abwesenden gegenwärtig sein sollte, so sagt Atilicinus, müsse dem Sclaven Sicherheit gegeben werden, nicht dem Geschäftsbesorger. 6Ein Geschäftsbesorger, der nicht gezwungen wird, einen Abwesenden zu vertheidigen, sei gleichwohl, wenn er, um den Abwesenden zu vertheidigen, Sicherheit bestellt hat, dass das Erkannte geleistet werde, zu zwingen, sich in den Process einzulassen, damit der nicht hintergangen werde, welcher Sicherheit bekam; denn die, welche nicht gezwungen werden, die Sache zu vertheidigen, werden es (cogi) [doch] nach der Sicherheitsbestellung. Labeo [meint], dass [das] nach Untersuchung der Sache zu bestimmen sei; und wenn für den Kläger wegen des Zeitverzugs eine Verfänglichkeit vorhanden sei, so sei er (der Geschäftsbesorger) zu zwingen, sich in den Process einzulassen; wenn aber entweder das schwägerschaftliche Verhältniss aufgehoben sei, oder Feindschaften entstanden seien, oder man angefangen habe, die Güter des Abwesenden in Besitz zu nehmen,
Paul. lib. IX. ad Ed. so sei er nicht zu zwingen. Sabinus aber [meint], es sei keine Obliegenheit des Prätors, zum Vertheidigen zu nöthigen, sondern es könne aus der Stipulation wegen nicht vertheidigter Sache geklagt werden, und wenn [der Geschäftsbesorger] gerechte Gründe habe, warum er sich auf den Process nicht einlassen wolle, so seien die Bürgen nicht gehalten; weil ein rechtlicher Mann es nicht für gut befinden werde, dass, wer eine gerechte Entschuldigung beibrächte, zum Vertheidigen gezwungen würde. Aber wenn er auch nicht Sicherheit gegeben hat, sondern man ihm, da er [blos] versprach, geglaubt hat, so ist dasselbe zu bestimmen. 1Denen, welche so wegen einer öffentlichen Angelegenheit klagen, dass sie auch [ihren] Privatvortheil vertheidigen, wird es nach Untersuchung der Sache erlaubt, einen Geschäftsbesorger zu bestellen; und sodann wird ein anderer Kläger durch eine Einrede zurückgewiesen werden. 2Wenn dem Geschäftsbesorger ein neues Werk verboten sei, und er sich des Interdicts: dass dem, der baut, keine Gewalt zugefügt werde, bediene, so sagt Julianus, unterziehe er sich der Obliegenheit eines Vertheidigers, und werde nicht genöthigt, Sicherheit zu geben, dass es der Herr genehmigen werde. Und wenn er Sicherheit bestellt haben sollte, so nehme ich nicht wahr, sagt Julianus, in welchem Falle die Stipulation verfallen könne.
Paul. lib. IX. ad Ed. ingleichen [die Stimmen] derer, die sich in desselben Gewalt befinden; denn er hat sie gleichsam als Decurio gegeben, nicht als Person aus [demselben] Haus. Und dies ist auch bei der Forderung eines Vermögens zu beobachten, wenn nicht ein Gesetz des Municipiums oder eine ununterbrochene Gewohnheit [davon] abhalten sollte. 1Wenn die Decurionen beschlossen haben, dass eine Klage durch den anzustellen sie, den die Duumviri11Wörtlich: Zweimänner. So hiessen die vornehmsten Magistratspersonen in den Municipien, etwa mit den Consuln in Rom vergleichbar. Vergl, Heineccii Antiquitt. R. jpdtiam. illust. syntagma adp. lib I. c. 123. erwählt haben würden, so ist der son anzusehen, als ob er vom [ganzen Decurionen-] Stand erwählt sei, und kann darum rechtliche verfahren; denn es verschlägt wenig, ob der Stand selbst erwählt hat, oder der, dem der Stand das Geschäft übergeben hat. Aber wenn sie so beschlossen haben sollten, dass, welche Streitigkeit auch immer vorkommen sollte, Titius das Geschäft haben sollte, sie zu verfolgen, so sei dieser Beschluss von Rechtswegen von keinem Gewicht, weil in Bezug auf eine solche Sache, die sich noch nicht im [Zustand] der Streitigkeit befinde, eine gerichtliche Verfolgung nicht könne durch einen Beschluss aufgetragen zu sein scheinen. Aber heutzutage pflegt dies alles durch Syndicen nach der Ortsgewohnheit zu Stande gebracht zu werden. 2Wie, wenn ein bestellter Vertreter nachher durch einen Beschluss der Decurionen [von der Vertretung] abgehalten sein sollte, ob ihm [dann wohl] eine [hierauf sich beziehende] Einrede schaden sollte? und ich glaube, das ist so zu verstehen, dass dem [die Rechtsverfolgung] erlaubt zu sein scheint, für den sie auch als erlaubt fortdauert. 3Wenn ein Vertreter einer Gemeinheit klagen sollte, so wird er auch genöthigt, [dieselbe] zu vertheidigen; nicht aber wird er genöthigt, wegen Genehmigung Sicherheit zu geben. Doch zuweilen, wenn man in Bezug auf den Beschluss ein Bedenken haben sollte, glaube ich, sei auch Sicherheit wegen Genehmigung zu bestellen. Daher versieht jener Vertreter die Stelle eines Geschäftsbesorgers, und es wird ihm die Klage wegen des Erkannte zu Folge des Edicts nicht gegeben, wenn er nicht zu seinem eigenen Besten bestellt sein sollte, und ihm die Leistung einer Verbindlichekeit nach prätorischem Recht noch besonders versprochen werden kann. Aus denselben Gründen wird die Befugniss, den Vertreter zu vertauschen, zustehen, aus denen [man] auch den Geschäftsbesorger [vertauschen kann]. Auch ein Haussohn kann zum Vertreter bestellt werden.
Paul. lib. IX. ad Ed. Mein Schuldner, der mir funfzig schuldete, ist gestorben; ich habe die Besorgung der Erbschaft desselben übernommen und zehn aufgewendet; sodann habe ich hundert, die aus dem Verkauf des Erbschaftsvermögens eingetrieben waren, in der Casse niedergelegt; diese sind ohne meine Schuld zu Grunde gegangen; nun ist gefragt worden, ob ich von dem Erben, der irgend einmal aufgetreten wäre, entweder die funfzig dargeliehenes Geld fordern könne, oder die zehn, welche ich aufgewendet habe. Julianus schreibt, die Frage drehe sich darum, dass wir [darauf] Achtung geben, ob ich einen gerechten Grund zum Aufheben der hundert gehabt habe; denn wenn ich sie sowohl mir als den übrigen Erbschaftsgläubigern habe bezahlen müssen, so werde ich für die Gefahr nicht blos der sechzig, sondern auch der übrigen vierzigtausend stehen, die zehn jedoch, die ich aufgewendet habe, zurückbehalten, das heisst, es seien blos neunzig zurückzuerstatten. Wenn aber ein gerechter Grund gewesen wäre, weswegen die ganzen hundert aufbewahrt worden wären, wie wenn Gefahr war, dass die [verkauften] Grundstücke dem öffentlichen Schatz heimfallen möchten, dass die Strafe wegen eines übers Meer gehenden Darlehns vermehrt werden, oder nach einer Uebereinkunft verfallen möchte, so könne ich nicht blos die zehn, welche ich auf Erbschaftsgeschäfte aufgewendet habe, sondern auch die funfzig, welche mir geschuldet worden sind, vom Erben erlangen.
Paul. lib. IX. ad Ed. Pomponius sagt im sechsundzwanzigsten Buch, dass bei der Geschäftsführung auf das Verhältniss, wie es zu Anfang jeder Zeit war (initio cujusque temporis conditionem) zu sehen sei. Denn wie, sagt er, wenn ich angefangen haben sollte, die Geschäfte eines Mündels zu führen, und er während des Zeitverlaufs mündig geworden sein sollte? oder eines Sclaven oder Haussohnes, und er unterdessen frei oder Hausvater geworden sein sollte? Das habe auch ich als der Wahrheit gemässer kennen gelernt, ausser wenn ich Anfangs gleich als ob ich das eine Geschäft führen wollte, hinzugetreten sein werde, sodann mit anderm Vorsatz zu dem andern [Geschäft] hinzugetreten sein werde, [und zwar] zu der Zeit, wo er schon mündig, oder frei, oder Hausvater geworden ist; denn hier sind gleichsam: mehrere Geschäfte geführt worden, und es wird nach Beschaffenheit der Personen sowohl die Klage gebildet, als die Verurtheilung eingerichtet.
Paul. lib. IX. ad Ed. Proculus und Pegasus sagen, dass der, welcher in der Sclaverei [ein Geschäft] zu führen angefangen hat, für den guten Glauben stehen müsse und darum, soviel [der, dessen Geschäfte geführt worden sind], wenn ein Anderer die Geschäfte desselben geführt hätte, hätte erhalten können, soviel werde der, der von sich selbst nicht [seine Schuld] eingeklagt habe, auf die Geschäftsführungsklage leisten, wenn er etwas im Sondergut gehabt hat, durch dessen Zurückbehaltung das erhalten werden kann. Dasselbe [meint] Neratius.
Paul. lib. IX. ad Ed. Denn auch Servius hat zum Bescheid gegeben, wie beim Alfenus im neununddreissigsten Buch der Digesten erzählt ist, da von den Lusitaniern drei gefangen worden waren, und einer unter der Bedingung abgeschickt, dass er das [Löse-] Geld für die drei herbeibringe, und wenn er nicht zurückgekehrt wäre, dass die zwei auch für ihn das [Löse-] Geld gäben, und der nicht hatte zurückkehren wollen, und wegen dieses Grundes jene auch für den dritten das [Löse-] Geld bezahlt hatten, so hat [also] Servius zum Bescheid gegeben, dass es billig sei, dass der Prätor gegen jenen die Klage gebe. 1Wer erbschaftliche Geschäfte führt, macht gewissermaassen sich die Erbschaft, und dieser sich verbindlich; und darum verschlägt es nichts, ob auch ein Mündel Erbe werde, weil diese Schuld mit den übrigen erbschaftlichen Lasten auf ihn übergeht. 2Wenn ich, da Titius lebte, die Geschäfte desselben zu verwalten angefangen habe, so darf ich es nicht, nachdem er gestorben ist, unterlassen; neue jedoch zu beginnen habe ich nicht nöthig, die alten auszuführen und zu erhalten ist nothwendig; wie es geschieht, wenn der eine von Gesellschaftern gestorben ist. Denn welche [Geschäfte] auch immer, um ein früheres Geschäft zu Stande zu bringen, geführt werden, es kommt nichts darauf an, zu welcher Zeit sie vollendet werden, sondern zu welcher Zeit sie begonnen wurden. 3Ad Dig. 3,5,20,3BOHGE, Bd. 1 (1871), S. 253: Haftung aus der Ueberweisung eines Arbeiters zu einer nicht übernommenen Leistung.Auf deinen Auftrag hat Lucius Titius meine Geschäfte geführt; in Bezug auf [das Geschäft, das der nicht wohl geführt hat, bist du mir mit der Geschäftsführungsklage gehalten, nicht blos in soweit, dass du [mir] deine Klagen gebest, sondern auch, weil du ihn unüberlegt gewählt hast, dass du dafür stehst, was immer für Nachtheil die Nachlässigkeit desselben verursacht hat.
Paul. lib. XI. ad Ed. Wenn ich in deiner Gegenwart und wider deinen Willen für dich gebürgt habe, so findet weder die Auftrags- noch die Geschäftsführungsklage Statt. Einige glauben jedoch, es sei eine abgeleitete (utilis) zu gestatten; diesen kann ich nicht beipflichten; welcher Meinung auch Pomponius ist.
Paul. lib. IX. ad Ed. Nach prätorischer Entscheidung darüber pflegt auch auf Gefahr des Vormundes ein Sachführer (actor) bestellt zu werden, so oft die Zerstreutheit der Geschäfte, oder die Würde, das Alter oder die Gesundheit des Vormundes, dies erfordern. Kann jedoch der Mündel noch nicht sprechen, so dass er einen Geschäftsführer (procurator) ernennen könnte, oder ist er abwesend, dann muss nothwendig ein Sachführer (actor) bestellt werden. 1Wenn vom Vater, oder von den Mitvormündern oder von der Obrigkeit Zweien zugleich die Führung der Vormundschaft übertragen wurde, so darf nach billiger Erklärung auch [sogar] einer die Klage anstellen, weil zwei zugleich dies nicht thun können.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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