Ad edictum praetoris libri
Ex libro VIII
Idem. lib. VIII. ad Ed. Es pflegt vom Kaiser erlangt zu werden, dass es der Gattin erlaubt sei, innerhalb der gesetzlichen Zeit [der Trauer] zu heirathen. 1Es schadet nichts, dass die, welche ihren Gatten betrauert, innerhalb der [Trauer-] Zeit Braut gewesen sei.
Paul. lib. VIII. ad Ed. da sie nicht schwanger, oder von einem Andern geschwängert war:
Paul. lib. VIII. ad Ed. wenn der nur gewiss ist, der als bestellt angenommen werden soll, und [dieser] es genehmigt hat. 1Ein Wahnsinniger ist nicht für einen Abwesenden zu halten, weil bei ihm der Wille fehlt, so dass er nicht genehmigen kann.
Paul. lib. VIII. ad Ed. als auch für immer.
Paul. lib. VIII. ad Ed. wenn anders der Herr gezwungen werden könne.
Paul. lib. VIII. ad Ed. Wenn nach Bestellung des Geschäftsbesorgers Todfeindschaften entstanden sind, so sei er nicht zu zwingen, sich in den Process einzulassen, noch verfalle die Stipulation (Sicherheitsbestellung) wegen nicht vertheidigter Sache, weil es ein neuer Process sei.
Paul. lib. VIII. ad Ed. Vor Einleitung des Streits steht freie Befugniss zu, theils den Geschäftsbesorger [gegen einen andern] zu vertauschen, theils dass der Herr sich selbst auf den Process einlasse.
Paul. lib. VIII. ad Ed. oder durch einen öffentlichen oder Privatprocess, oder durch Krankheit, oder durch grösseres eigenes Vermögen abgehalten werden sollte.
Paul. lib. VIII. ad Ed. oder durch irgend ein schwägerschaftliches Verhältniss mit dem Gegner verbunden, oder dessen Erbe werden sollte,
Paul. lib. VIII. ad Ed. so wird er vertauscht werden dürfen; auch sogar, wenn es der Geschäftsbesorger selbst verlangt.
Paul. lib. VIII. ad Ed. wenn nicht der Herr bereit sein sollte, [das Schuldige] ihm zu leisten.
Paul. lib. VIII. ad Ed. Wenn mehrere Geschäftsbesorger aufs Ganze zugleich bestellt worden sind, so ist die Lage desjenigen, der [den übrigen] zuvorkommt (occupantis) die bessere, so dass der spätere in dem, was der frühere fordert, nicht als Geschäftsbesorger gilt.
Paul. lib. VIII. ad Ed. oder bei der Verbietung eines neuen Werks. Aber auch wenn er dulden sollte, dass eine Sclave wegen eines Schädenanspruchs verhaftet werde, scheint er zu vertheidigen; so jedoch, dass er in allen diesen Fällen Sicherheit gebe, dass der Herr es genehmigen werde.
Idem. lib. VIII. ad Ed. Obgleich bei Volksklagen11In popularibus actionibus, d. h. solchen Klagen, die Jeder aus dem Volke auf Erlangung einer Privatstrafe anstellen kann, in Fällen, wo heut zu Tage Polizeimaassregeln einzutreten pflegen. S. L. 43. §. 2. weiter unt. u. den 23. Tit. d. 47. Buchs., ein Geschäftsbesorger nicht bestellt werden kann, so hat man gleichwohl behauptet, dass mit Recht der, welcher wegen eines öffentlichen Wegs klagt, und den ein Privatschaden aus der Verhinderung zugefügt wird, gleichsam für eine Privatklage einen Geschäftsbesorger bestellen könne. Um soviel mehr kann zur [Anstellung der] Klage wegen des verletzten Grabmals der [einen Geschäftsbesorger] bestellen, den diese Sache angeht. 1Zur [Anstellung der] Klage wegen Ehrenkränkungen aus dem Cornelischen Gesetz kann ein Geschäftsbesorger bestellt werden; denn wenn auch [diese Klage] zum allgemeinen Besten angestellt wird, so ist sei doch eine Privat [-Klage]. 2Die Verbindlichkeit, welche zwischen dem Herrn und Geschäftsbesorger zu bestehen pflegt, erzeugt die Auftragsklage. Zuweilen jedoch wird keine Auftragsverbindlichkeit eingegangen, wie es geschieht, wenn wir einen Geschäftsbesorger zu seinem eigenen Besten stellen und in dieser Hinsicht versprechen, dass das Erkannte geleistet werde; denn sollten wir zufolge dieses Versprechens etwas geleistet haben, so müssen wir nicht wegen des Auftrags, sondern aus dem Verkauf, wenn wir eine Erbschaft verkauft haben, oder aus einem frühern Grund des Auftrags klagen, wie es geschieht, wenn ein Bürge den Beklagten zum Geschäftsbesorger bestellt hat. 3Der, dem die Erbschaft zufolge des Trebellianischen Senatsschlusses zugestellt worden ist, wird den Erben mit Recht zum Geschäftsbesorger bestellen. 4Aber auch den Eigenthümer des Faustpfandes wird der Gläubiger mit Recht zum Geschäftsbesorger zur [Anstellung der] Servianischen Klage bestellen. 5Ferner wenn einem, der zu denen gehört, die [derselben] Forderung theilhaftig sind, die Leistung der Verbindlichkeit nach prätorischem Recht noch besonders versprochen worden ist (si uni ex reis credendi constitutum sit), und der einen andern zur Anstellung der Klage wegen des versprochenen Geldes (in constitutam pecuniam) bestellt, so werden wir nicht leugnen, dass er [ihn] bestellen könne. Aber auch von zwei eines Versprechens Theilhaftigen kann der eine den andern zur Vertheidigung zum Geschäftsbesorger bestellen. 6Wenn mehrere Erben da sein sollten und auf Erbsonderung oder Theilung des Gemeinschaftlichen geklagt werden sollte, so ist es den mehrern nicht erlaubt, einen und denselben Geschäftsbesorger zu bestellen, weil die Sache [auf diese Weise] in Bezug auf die richterlichen Zuerkennungen und Verurtheilungen nicht zu Stande gebracht werden kann; freilich ist die Bestellung [eines und desselben Geschäftsbesorgers] zu erlauben, wenn Mehrere die Erben eines einzigen Miterben werden sollten. 7Wenn der Beklagte sich nach eingeleitetem Streit verborgen halten sollte, so werden die Bürgen nur dann so angesehen werden, als vertheidigten sie ihn, wenn entweder einer von ihnen ihn fürs Ganze vertheidigen sollte, oder Alle [es thun sollten], oder [wenn] welche von ihnen einen bestellt haben sollten, auf den der Process übertragen werde.
Paul. lib. VIII. ad Ed. Das befolgen wir als Recht, dass dem Procurator in einem Rechtsstreit nicht richtig gezahlt wird; denn es würde widersinnig sein, wenn Demjenigen, welchen die Klage aus dem Urtheil nicht gegeben wird, vor entschiedener Sache gezahlt werden könnte. Wenn er jedoch dazu bestellt sein sollte, dass ihm auch bezahlt werden könne, so wird [der Beklagte] dadurch, dass er ihm zahlt, befreit werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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