Ad edictum praetoris libri
Ex libro LXXVIII
Paul. lib. LXXVIII. ad Ed. Trebatius sagt, auch Derjenige erleide einen Schaden, dessen Hause die Hellung verbaut wird.
Paul. lib. LXXVIII. ad Ed. Von mehreren Eigenthümern eines und desselben Hauses muss jeder derselben ohne Bestimmung des Antheils stipuliren, weil jeder wegen seines Schadens stipulirt: die Bestimmung des Antheils würde sogar die Theilung seines Antheiles bewirken. Wenn hingegen das baufällige Haus mehrere Eigenthümer hat, so muss jeder für seinen Antheil [Schadloshaltung] versprechen, damit nicht jeder Einzelne auf das Ganze verpflichtet werde.
Paul. lib. LXXVIII. ad Ed. Diejenigen, welche öffentliche Wege ausbessern, müssen es ohne Schaden für die Nachbarn thun. 1Wenn Streit darüber herrscht, ob Derjenige, von welchem die Sicherheitsbestellung gefordert wird, Eigenthümer sei, oder nicht, so wird derselbe angewiesen, unter Bedingung11Unter der Bedingung nemlich, dass der Cautionsleister nicht als Eigenthümer erkannt werden sollte. Conf. l. 22. §. 1. h. t. Bürgschaft zu stellen.