Ad edictum praetoris libri
Ex libro LXXVII
Paul. lib. LXXVII. ad Ed. Wenn, nachdem ein Grundstück übergeben worden, ein Theil [desselben] entwährt werden sollte, [und] die einzelnen Morgen um einen bestimmten Preis verkauft sein sollten, dann ist der Schadensersatz nicht nach der Güte [des entwährten Theils], sondern nach dem Preis, für welchen die einzelnen [Morgen,] welche entwährt worden sind, verkauft sein werden, zu leisten, wenn auch die, welche die bessern gewesen sind, entwährt sein sollten. 1Wenn der Käufer, da er seinem Gewährsmann Anzeige11Von dem Process, in welchen er wegen der Sache so verwickelt worden ist, dass eine Entwährung zu befürchten steht. S. die Bem. zu L. 29. §. 2. h. t. machen konnte, sie nicht angezeigt hatte, und derselbe besiegt worden wäre, weil er wenig [zur Vertheidigung] ausgerüstet war, so scheint er eben dadurch mit böser Absicht zu handeln, und kann nicht aus der Stipulation klagen.