Ad edictum praetoris libri
Ex libro LXXVI
Paul. lib. LXXVI. ad Ed. Sabinus sagt, dass, wenn du mir den Sclaven des Titius verkauft habest, hernach Titius mich als Erben hinterlassen habe, die Klage wegen der Entwährung verloren sei, weil der Sclave nicht entwährt werden kann; aber [ich] muss zu der Klage aus dem Kaufe meine Zuflucht nehmen.
Paul. lib. LXXVI. ad Ed. Als ein Procurator eine dingliche Klage anstellte, hat er Sicherheit bestellt, dass der Geschäftsherr die Sache genehmigen werde; nachher klagte, als er besiegt war, der zurückgekehrte Geschäftsherr noch ein Mal wegen derselben Sache, und der Beklagte ist, weil er den Besitz hatte, und denselben nicht herausgeben wollte, deshalb in eine grosse Summe verurtheilt worden. Die Bürgen sind [in diesem Falle] nicht auf mehr gehalten; denn das darf den Bürgen nicht angerechnet werden, was jener in Folge seiner Strafe geleistet hat.
Paul. lib. LXXVI. ad Ed. Wenn ein Sohn, welcher sich in der Gewalt eines Rasenden befindet, stipulirt, dass das Vermögen unversehrt bleiben werde, so erwirbt er das Forderungsrecht [aus der Stipulation] für seinen Vater.
Paul. lib. LXXVI. ad Ed. Wenn die Stipulation, dass der Geschäftsherr die Sache genehmigen werde, verfallen ist, so steht die Klage [gegen den Procurator] auf so viel zu, als mein Interesse betragen hat, das heisst, als mir fehlt, und ich hätte gewinnen können. 1Pomponius sagt, wenn dem Procurator ohne Dazwischenkunft des Richters ein Vermächtniss gezahlt werde, so müsse er die Sicherheit leisten.
Übersetzung nicht erfasst.