Ad edictum praetoris libri
Ex libro LXXV
Paul. lib. LXXV. ad Edict. Sind die Bürgen vom Schiedsrichter für tüchtig befunden worden, so sind sie für reich zu halten, weil Beschwerde darüber vor dem competenten Richter geführt werden konnte, der aus Gründen bald die vom Schiedsrichter für tüchtig befundenen verwirft, bald von diesem verworfene für tüchtig befindet; 1und um so mehr muss man mit den Bürgern zufrieden sein, wenn man sie mit seinem eigenen Willen angenommen. Wenn in der Zwischenzeit die Bürgen ein bedeutendes Unglück oder ein grosser Mangel überfällt, so muss man, nach vorläufiger Untersuchung der Sache, von neuem Sicherheit stellen.
Paul. lib. LXXV. ad Edictum. Aber auch, wenn Mehrere substituirt sind, ist den Einzelnen Sicherheit zu leisten.
Paul. lib. LXXV. ad Ed. indem der Niessbraucher die Verwahrung [der Sache] übernehmen muss.
Paul. lib. LXXV. ad Ed. Dasselbe findet rücksichtlich des Einkommens von Grundstücken Statt, sowie wenn eine Weinlese oder Ernte vermacht worden ist, wenn schon diejenigen Vermächtnisse, welche durch den Tod des Vermächtnissinhabers an den Erben zurückfallen, nach den Grundsätzen des Niessbrauchs gezogen werden.
Paul. lib. LXXV. ad Ed. Wenn dir der Niessbrauch und mir die Eigenheit vermacht worden ist, so muss mir Sicherheit bestellt werden; ist mir aber die Eigenheit unter einer Bedingung vermacht worden, so glauben Einige, und unter diesen auch Marcian, dass mir und dem Erben Sicherheit zu bestellen sei; diese Meinung ist richtig. Ebenso hat man den Grundsatz angenommen, dass wenn mir [die Eigenheit] vermacht worden ist und auf den Fall des Verlustes einem Andern, auch hier uns beiden, wie obgedacht, Sicherheit bestellt werden müsse. Ist Zweien der Niessbrauch zusammen vermacht worden, so müssen sie sich sowohl gegenseitig Sicherheit leisten, als auch dem Erben auf den Fall, dass wenn der Niessbrauch für den einen der Genossen verloren gehe, er dem Erben wiedergegeben werden solle.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. LXXV. ad Ed. Die Erfüllung11Duarenus. Aliae obligationem versantur circa obligationem executionis, i. e. petitionem, exactionem, solutionem. einer Verbindlichkeit kann, wie wohl zu bemerken ist, in vierfacher Art22Donell. Quattuor causas, id est quatuor species. erfolgen. Denn Einiges können wir zuweilen von den einzelnen Erben nur getheilt erlangen, Anderes wieder muss nothwendig ganz gefodert werden, und kann nicht getheilt geleistet werden; Anderes kann zwar antheilig gefodert, aber nicht anders als das Ganze geleistet werden; und endlich Anderes muss im Ganzen gefodert werden, wenngleich die Erfüllung eine Theilung zuliesse. 1Die erste Art findet in Ansehung Dessen statt, welcher eine bestimmte Summe versprochen hat, denn sowohl der Anspruch als die Zahlung geht nach den Erbantheilen. 2Die zweite bei einem Werke, dessen Ausführung der Testator anbefohlen hat; denn die einzelnen Erben sind für das Ganze gehalten, weil die Ausführung des Werkes nicht in Theile zerlegt werden kann. 3Wenn ich mir stipulirt habe: Du oder dein Erbe soll nichts vornehmen, was mich hinderte, jenen [Weg] zu befahren, und würde dagegen gehandelt, so soll so und soviel gegeben werden, und einer unter mehreren Erben des Versprechers legt mir Hindernisse in den Weg, so ist die Meinung Derer die richtigere, welche dafürhalten, dass durch die Handlung des Einen alle gehalten werden; weil, ob mir gleich nur von Einem Hindernisse in den Weg gelegt werden, ich doch nicht blos antheilig verhindert worden bin, weshalb denn die Uebrigen durch die Erbtheilungsklage sich den Schaden vergüten lassen können. 4Theilweise aber kann zwar gefodert, aber nur das Ganze geleistet werden: z. B. wenn ich mir einen Sclaven im Allgemeinen stipulirt habe. Der Anspruch zertheilt sich zwar, aber gewährt kann er nicht anders als ganz werden, obgleich sonst bei unterschiedenen Sclaven mit Recht Antheile gewährt werden, weil der Verstorbene keine Verfügung treffen konnte, dass ich Das, was ich mir stipulirt habe, nicht erhielte33Einige Cod. haben eonsequar, wir folgen aber der Flor.. Ebendasselbe ist Rechtens, wenn Jemand zehn oder einen Sclaven versprochen hat. 5Auf das Ganze muss zwar geklagt werden, aber die Gewährung eines Theils bewirkt Befreiung, wenn wir auf den Grund der Gewährleistung Etwas fodern. Denn den Erben des Vormannes muss zwar auf das Ganze Anzeige geschehen, und alle müssen uns beistehen, und wenn sich auch einer derselben zurückzieht, werden doch alle gehalten; allein einem jeden wird doch nur zu seinem Erbantheile die Leistung auferlegt. 6Desgleichen, wenn eine Stipulation so eingegangen worden ist: im Fall das Titianische Landgut nicht sollte überlassen werden, hundert zu geben? so wird die Conventionalstrafe von hundert verwirkt, wenn nicht das ganze Landgut übergeben wird; auch bewirkt es keine Befreiung, Theile des Landguts zu übergeben, sobald auch nur einer fehlt, sowie es für die Lösung eines Pfandes nichts wirkt, wenn dem Gläubiger ein Theil der Schuld bezahlt wird. 7Sollte ein unter einer Bedingung Verpflichteter selbst dafür Etwas unternehmen, damit die Bedingung nicht eintrete, so würde er nichtsdestoweniger verpflichtet bleiben.
Paul. lib. LXXV. ad Ed. Niemand kann sich eine, ihm künftig gehörige Sache auf den Fall, dass sie die seine wird, gültig stipuliren.
Paul. lib. LXXV. ad Ed. Die prätorischen Stipulationen werden wiederholt eingegangen, wenn ohne Schuld des Stipulator die Sicherheit aufgehört hat, vorhanden zu sein.