Ad edictum praetoris libri
Ex libro LXXIII
Idem lib. LXXIII. ad Ed. es hört auch jener nicht auf, Vormund zu sein. Und dies ist so Rechtens bei allen, welche bis zu einer bestimmten Zeit hin entschuldigt sind.
Paul. lib. LXXIII. ad Ed. Die prätorischen Stipulationen enthalten entweder die Wiederherstellung einer Sache, oder eine unbestimmte Summe11Die ersteren sind untheilbar, die letzteren theilbar, was im Folg. erläutert wird. Vgl. damit l. 21. §. 5. D. de nov. op. nunc. 39. 1. l. 4. §. 1. 2. l. 72. u. l. ult. D. de verb. obl. 45. 1. Cujac. Observatt. XXV. c. 29.. 1Die Wiederherstellung einer Sache [enthält] z. B. die Stipulation in Folge des Einspruchs wegen eines neuen Werkes, durch welche versprochen wird, dass das Werk wiederhergestellt werden solle; und darum wird, mag nun der Kläger, oder der Beklagte mit Hinterlassung mehrerer Erben verstorben sein, wenn einer [von diesen] siegt oder besiegt wird, der ganze Bau wiederhergestellt werden müssen; denn solange als noch Etwas übrig ist, kann man das Werk nicht als wiederhergestellt ansehen. 2Eine unbestimmte Summe enthält die Stipulation, dass dem Urtheil Genüge geschehen solle, und die dass der Geschäftsherr die Sache genehmigen werde, und die wegen drohenden Schadens, und die diesen ähnlichen, in Bezug auf welche man des Gutachten ertheilt, dass sie in der Person der Erben zertheilt werden; obwohl man behaupten kann, dass rücksichtlich der Person der Erben des Versprechers eine vom Verstorbenen herrührende Stipulation nicht die Lage irgend eines von ihnen zu einer andern, [als die des Erblassers war,] machen könne; aber auf der anderen Seite geschieht es aus einem sehr triftigen Grunde, dass, wenn einer von den Erben des Stipulator siegt, die Stipulation auf den Theil desselben verfällt; denn das bringen die Worte der Stipulation: soviel diese Sache beträgt, mit sich. Dass aber, wenn einer von den Erben des Versprechers22D. h. des Besitzers der Sache, welcher die cautio: judicatum solvi geleistet hatte, aber vor der Litiscontestation gestorben war. S. Cujac. l. l. — Die Meinung des Julianus steht übrigens in l. 55. D. de rei vind. 6. 1. — Unter dem: „er selbst“ im folgenden Satz ist aber nicht der promissor, sondern der eine Erbe, von dem die Rede ist, zu verstehen. Cujac. l. l. die ganze Sache besitze, er aufs Ganze zu verurtheilen sei, schreibt Julianus. Auf wieviel er selbst aber oder die Bürgen, oder ob sie überhaupt in Folge jener Stipulation gehalten seien, darüber kann man zweifeln. Und [Julianus] sagt, sie möchte wohl nicht verfallen. Aber wenn der Besitzer nach der Litiscontestation verstorben sei, so sei einer von den Erben nicht auf einen grösseren Theil zu verurtheilen, als auf welchen er Erbe ist, wenn er gleich das ganze Grundstück besitze.
Übersetzung nicht erfasst.