Ad edictum praetoris libri
Ex libro LXX
Paul. lib. LXX. ad Ed. Wenn ich aber zuerst Klage auf den Fahrweg erhebe, und nachher auf das Titianische Landgut, so wird die Einrede11Hier ist die Einrede rei judicatae zu verstehen, s. Cujac. l. l. Das Gesetz ist an einem falschen Orte in unrichtiger Verbindung gestellt. Hiermit stimmt Francisc. Ram. del Manzano ad. Leg. Jul. et Pap. lib. II. c. 27. §. 7. überein. (T. M. V. p. 216.) keinen Eintrag thun, weil sowohl die körperlichen Gegenstände22Corpora. Anton. Guibert. Costan. Quaest. jur. memorab. c. 18. §. 10. (T. O. V. 441.) sagt: Corpora inproprie eo loco respectu servitutis poni et proprie intuitu fundi. — Allein die Sache liesse sich wohl anders richtiger erklären. Nach Cujac. Obs. V. 37. sehen wir, dass hier eine ganz andere Einrede als in l. 16. gemeint ist, nemlich rei judicatae; nun muss aber auch der Fall anders gedacht werden; formirt man ihn daher so: Titius, Besitzer des Sempronianischen Landguts, klagt auf eine via gegen Maevius, den Besitzer des Mävianischen Landguts, und wird abgewiesen: nachher klagt er aber vindicirend auf das Mävianische Landgut; so ersieht man, warum corpora diversa sind, denn vorher kam ja das Sempronianische Landgut als dominans mit zur Sprache, ergo aliud corpus erat! — ganz verschiedene, als auch die Gründe der Herausgabe ungleiche sind.
Paul. lib. LXX. ad Ed. Man hat aus gutem Grunde angenommen, dass für jede einzelne Rechtsstreitigkeit eine Klage und eine Beendigung durch rechtliches Erkenntniss hinreichend sei, weil sonst die vervielfachte Art und Weise der Rechtsstreite zu grosse und unauflösliche Schwierigkeiten herbeiführen würde, besonders wenn verschiedene Erkenntnisse ergingen; es wird daher der Einrede der rechtlich entschiedenen Sache stets Gehör gegeben.
Paul. lib. LXX. ad Ed. und ob der Klaggrund derselbe, und das Verhältniss der Personen dasselbe; trifft dieses nicht Alles zusammen, so ist die Sache eine andere. Derselbe Gegenstand ist bei dieser Einrede nicht so zu verstehen, dass die gesammte vorherige Qualität und Quantität dieselbe geblieben ist, ohne allen Zuschuss oder Verminderung, sondern mit mehr Ausdehnung zum allgemeinen Besten. 1Wenn Der, welcher die Hälfte des Niessbrauchs hat, denselben ganz fodert, nachher aber die anwachsende Hälfte verlangt, so wird er nicht durch die Einrede abgewiesen, weil der Niessbrauch nicht der Portion, sondern der Person anwächst. 2Ad Dig. 44,2,14,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 130, Noten 4, 6.Die persönlichen Klagen sind von den dinglichen darin verschieden, dass, wenn mir Einer dieselbe Sache [aus verschiedenen Gründen]33Dies will Jens. l. l. p. 454. wohl nicht mit Unrecht supplirt haben. schuldig ist, jeder besondere Grund44Causae ist wohl hier unstreitig so zu verstehen, als causa debendi; die Basil. haben: ἐκ πολλῶν αἰτιῶν. an jede besondere Verbindlichkeit geknüpft bleibt, und keiner derselben durch die Foderung aus einer der letztern gefährdet wird; wenn ich aber eine dingliche Klage erhebe, ohne den Grund ausdrücklich hervorzuheben, aus dem ich behaupte, dass sie mein sei, so sind alle Gründe in der einzigen Klage begriffen; denn eine Sache kann nicht öfter als einmal mein sein, wohl aber mir mehrmals verschuldet werden. 3Wer mit einem Interdicte über den Besitz Klage erhebt, der wird, wenn er nachher die dingliche Klage erhebt, durch die obgedachte Einrede nicht abgewiesen, weil es sich bei dem Interdicte um den Besitz, bei der Klage um das Eigenthum handelt.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.