Ad edictum praetoris libri
Ex libro VII
Paul. lib. VII. ad Ed. Ad Dig. 4,1,5 pr.ROHGE, Bd. 14 (1875), Nr. 40, S. 110: Vermengung verschiedener Pfandobjecte desselben und verschiedener Gläubiger.Niemand ist für ausgeschlossen von seinem Eigenthume [oder Klagrechte11Es erklärt nämlich Dion. Gothofredus hier re durch rei actione.] zu halten, welchem der Prätor Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verspricht22Die Lesart pollicetur, welche auch Beck hat, scheint besser als polliceatur..
Paul. lib. VII. ad Ed. Labeo und Sabinus glauben, dass, wenn ein Kleid zerrissen zurückgegeben werde, oder eine Sache verdorben zurückgegeben sei, z. B. Becher zerbrochen, oder ein Gemälde mit ausgekratzter Malerei, die Sache zu fehlen scheine, weil der Werth solcher Sachen nicht in dem Stoff, sondern in der Kunst liege. Ebenso wird man, wenn der Eigenthümer die Sache, welche ihm in Folge eines Diebstahls fehlte, ohne es zu wissen, gekauft haben wird, richtig sagen, dass die Sache fehle, auch wenn er nachher erfahren haben sollte, dass es sich so verhalte, weil Demjenigen die Sache zu fehlen scheint, welchem der Preis [derselben] fehlt. 1Der scheint eine Sache verloren zu haben (amisisse), welcher gegen Keinen eine Klage zur Verfolgung derselben hat.