Ad edictum praetoris libri
Ex libro LXIX
Paul. lib. LXIX. ad Edictum. sondern gegen den, welcher ihn abgehalten, wird ihm eine Klage auf soviel gestattet, als sein Interesse beträgt.
Paul. lib. LXIX. ad Edict. Wenn zwei zusammen sich etwas haben versprechen lassen (si duo rei stipulandi sunt) und dem einen der Schuldner unter einer Conventionalstrafe versprochen, sich vor Gericht zu stellen, der andere aber ihn daran verhindert hat, so ist die Einrede gegen den einen erst in dem Falle zu gestatten, wenn sie in Verhältnissen des Gesellschaftscontracts mit einander stehen, damit ihm jener böse Vorsatz wegen des bestehenden Gesellschaftscontracts nichts nütze. 1Ebenfalls wenn Zwei zusammen versprochen haben, und Einer vor dem Gerichte nicht erschien, weil er auf sein gethanes Versprechen, sich vor Gericht zu stellen, nichts gegeben, und der Kläger die Sache vom Einen fordert, vom Andern die Strafe der Nichterfüllung seines Versprechens, so wird er bei der Einforderung der Strafe durch eine Einrede ausgeschlossen werden. 2Eben so, wenn vom Vater aus einem Contracte des Sohnes das Versprechen geleistet worden, sich vor Gericht zu stellen, und der Kläger nachher den Sohn verklagt hat, wird er durch eine Einrede ausgeschlossen werden, wenn er gegen den Vater aus dessen Versprechen klagt. Und wiederum wird dasselbe Statt finden, wenn der Sohn das Versprechen gethan, und der Kläger gegen den Vater auf das Sondergut klagt.
Paul. lib. LXIX. ad Edict. Hat Jemand versprochen, dass ein Sclave, oder ein Anderer, welcher in fremder Gewalt steht, sich vor Gericht stellen werde, so macht er von derselben Einrede Gebrauch, die er dann, wenn er für einen Freien oder Familienvater sich verbürgt, hätte brauchen können; mit Ausnahme der, wenn man sagen wollte, der Sclave wäre in öffentlichen Angelegenheiten abwesend; denn ein Sclave kann nicht in öffentlichen Angelegenheiten abwesend sein. Die übrigen Einreden, ausser dieser einzigen, finden eben sowohl bei freien Menschen, als bei Sclaven Statt, weil sei gemeinschaftlich sind.
Ad Dig. 21,1,60ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 81, S. 321: Folgen der Verarbeitung bezw. Umgestaltung eines Theils der gekauften Waare mit erkennbarem Fehler bezüglich der Redhibitionsbefugnis.Paul. lib. LXIX. ad Ed. Nachdem die Zurücknahme auf Nöthigung geschehen ist, so wird Alles in den vorigen Stand wieder eingesetzt, ebenso als wenn weder ein Kauf, noch ein Verkauf eingetreten wäre.
Paul. lib. XXIX. ad Ed. Demjenigen liegt der Beweis ob, welcher [eine Thatsache] behauptet, nicht [demjenigen], welcher [sie] leugnet.
Paul. lib. LXIX. ad Ed. Wenn sich eine Testamentsurkunde in den Händen eines Unmündigen befindet, und durch die Arglist seines Vormundes der Besitz verloren gegangen ist, so ist das Interdict wider den Vormund selbst begründet; denn es ist billig, dass er aus seinem Vergehen hafte, und nicht der Unmündige.
Idem lib. LXIX. ad Ed. Das Interdict Was gewaltsam oder heimlich kann für den Eigenthümer durch Jeden erworben werden, auch durch den Miethsmann.
Ad Dig. 46,2,19Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 485, Note 18; Bd. II, § 487, Note 3.Idem lib. LXIX. ad Ed. Die Einrede der bösen Absicht, welche dem Delegirenden hätte entgegengesetzt werden können, fällt rücksichtlich der Person des Gläubigers, welchem Jemand delegirt worden ist, weg. Und dasselbe findet auch bei den übrigen ähnlichen Einreden statt, ja sogar bei der, welche in Folge des Senatsschlusses11Des Macedonianischen. Vgl. l. 29. h. t. einem Haussohn gegeben wird. Denn gegen den Gläubiger, welchem er von Dem, der ein Gelddarlehn gegen den Senatsschluss gegeben hatte, delegirt worden ist, wird er sich der Einrede nicht bedienen können, weil bei diesem Versprechen nichts gegen den Senatsschluss geschieht, um so mehr, weil ein solcher [Haussohn] auch nicht das Gezahlte zurückfordern kann22Nach der Florent. — Die Vulg. und mit kleinen Aenderungen auch Haloander hat nach senatusconsultum noch folgende Worte: factum est, ideoque quod solverit, repetere non potest, tanto magis fit, quod etc.. Das Gegentheil findet bei einer Frauensperson statt, welche gegen den Senatsschluss33Den Vellejanischen. S. tit. D. 16. 1. versprochen hat; denn auch in dem zweiten Versprechen liegt eine Intercession. Und dasselbe findet bei einem Minderjährigen statt, welcher verkürzt worden ist und darauf delegirt wird, weil er, wenn er auch jetzt noch minderjährig ist, wieder hintergangen wird. Das Gegentheil findet statt, wenn er schon das Alter von fünfundzwanzig Jahren überschritten hat, obwohl er gegen einen frühern Glaubiger noch in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden kann. Es werden aber die Einreden gegen den zweiten Gläubiger darum versagt, weil bei Privatcontracten und Verträgen Der, welchem das Forderungsrecht zusteht, nicht leicht wissen kann, was zwischen Dem, welcher delegirt worden ist, und dem [bisherigen] Schuldner verhandelt worden ist, oder auch, wenn er es weiss, es verbergen muss, damit er nicht neugierig zu sein scheine, und darum ist mit Recht gegen ihn eine Einrede aus der Person des Schuldners zu versagen.
Übersetzung nicht erfasst.