Ad edictum praetoris libri
Ex libro LXVIII
Paul. lib. LXVIII. ad Ed. oder deren er zum täglichen Gebrauch bedarf, die Servianische Klage nicht Statt.
Paul. lib. LXVIII. ad Ed. Ob aber nicht ein pfandweises Uebereinkommen in Betreff eines Fahrweges, Fusssteiges, oder einer Uebertrift oder Wasserleitung Statt habe, das, sagt Pomponius, sei doch die Frage, [z. B.] wenn ein Uebereinkommen in der Art getroffen worden, dass sich der Gläubiger bis zur Rückzahlung des Geldes dieser Dienstbarkeiten, vorausgesetzt, dass er ein benachbartes Landgut hat, bedienen, und wenn die Zahlung bis zu einem bestimmten Tage nicht erfolgt sei, dem Nachbar freistehen solle, sie zu verkaufen; diese Ansicht ist des Nutzens der Contrahirenden wegen zulässig.
Idem lib. LXVIII. ad Ed. Auch der an fremdem Grund und Boden Statt findende Erbpacht kann als Unterpfand bestellt werden, jedoch dergestalt, dass der Grundeigenthümer vorgeht, wenn ihm der Erbpachtzins nicht entrichtet wird.
Paul. lib. LXVIII. ad Ed. Wenn ein Sclave oder ein Haussohn Etwas verkauft haben, so wird Anknüpfung des Besitzes rücksichtlich Dessen ertheilt, was ich besass, wenn sie nemlich mit meinem Willen, oder von ihrem Sondergute, vorausgesetzt, dass sie dessen freie Verwaltung hatten, verkauft haben. 1Auch wenn der Vormund oder Curator verkauft, wird Anknüpfung des Besitzes aus der Zeit her ertheilt, wo der Unmündige oder Wahnsinnige besass.
Paul. lib. LXVIII. ad Ed. Betrüglich handelnd ist auch Der zu nennen, der nicht thut, was er thun sollte, das heisst, wenn er Grundgerechtigkeiten nicht benutzt;
Paul. lib. LXVIII. ad Ed. Dieses ist unstreitig, dass ein Gläubiger, der ein Pfand in Händen hat, mit dieser Klage nicht belangt werden kann11S. jedoch fr. 10. §. 13., fr. 22. h. t.; denn er besitzt die Sache mit vollem Rechte und als Pfand, nicht um sie aufzubewahren.