Ad edictum praetoris libri
Ex libro LXVII
Paul. lib. LXVII. ad Ed. Aus den Gründen, aus welchen die ein Jahr dauernden Interdicte zuständig sind, muss, sagt Sabinus, in Betreff Dessen, was an den Beklagten gelangt ist, auch nach einem Jahre ein Verfahren ertheilt werden11S. die Glosse..
Paul. lib. LXVII. ad Ed. Wenn ich dir den Auftrag ertheilt habe, einen Neubau zu machen, und du einem Andern, so kann nicht angenommen werden, dass dies auf meinen Befehl geschehn sei; mithin wirst du haften und jener; ob ich hafte, ist die Frage. Indessen spricht mehr dafür, dass auch ich hafte, weil ich jenem die ursprüngliche Veranlassung dazu gegeben habe. Wenn aber einer von allen Dreien Genugthuung geleistet hat, so werden die Andern frei.
Paul. lib. LXVII. ad Ed. Dieses Interdict ist auch Denen zuständig, die nicht besitzen, sobald sie nur ein Interesse haben. 1Wenn Jemand nicht fruchttragende Bäume gewaltsam oder heimlich gefällt hat, z. B. Cypressen, so steht das Interdict nur dem Eigenthümer zu. Wenn aber einem Andern durch Bäume dieser Art eine Annehmlichkeit gewährt wird, so kann man behaupten, dass auch der Niessbraucher wegen des Vergnügens und Spatzierganges ein Interesse dabei habe, und dieses Interdict stattfinde. 2Mit einem Worte, Derjenige, wer als Besitzer Etwas gewaltsam oder heimlich gethan hat, muss sich gefallen lassen, dass das Werk wieder hinweggenommen werde, und die Kosten bezahlen; wer es gethan, ohne Besitzer zu sein, muss die Kosten bezahlen, und wer besitzt, ohne es gethan zu haben, muss sich die Hinwegnahme gefallen lassen.
Übersetzung nicht erfasst.