Ad edictum praetoris libri
Ex libro LXVI
Idem lib. LXVI. ad Ed. Eine Dienstbarkeit wird uns auch durch einen Miteigenthümer, einen Niessbraucher oder einen Besitzer im guten Glauben erhalten;
Paul. lib. LXVI. ad Ed. Denn was als rechtlichermaassen geschehen schon rückwärts liegt, kann durch ein späteres Verbrechen nicht umgestossen oder verändert werden.
Paul. lib. LXVI. ad Ed. Sowie es Demjenigen keinen Schaden thut, der fehlerlos [den Weg die bestimmte Zeit über] gebraucht hat, wenn er noch in demselben Jahre einen Gebrauch geübt hat, der nicht fehlerfrei war11S. l. 1. §. 12., so wird es auch dem Erben und Käufer nicht schaden, dass sie einen mit Fehlern behafteten Gebrauch gemacht haben, wenn der des Testators und Verkäufers fehlerlos war.
Paul. lib. LXVI. ad Ed. Labeo sagt, es dürfe aus einem offenen Kanal kein überdeckter22Terrenus, hier soviel als subterraneus. Cujac. Obs. XVI. 17. gemacht werden, weil dem Eigenthümer des Grund und Bodens dadurch der Vortheil entzogen werde, sein Vieh hinzutreiben, oder Wasser zu schöpfen; Pomponius sagt aber, dies sei seiner Ansicht nicht entsprechend, weil dies dem Eigenthümer vielmehr in Folge der Gelegenheit, als eines Rechts widerfahre, es müsste denn von Anfang an, bei Auferlegung der Dienstbarkeit ausgemacht worden sein.
Übersetzung nicht erfasst.