Ad edictum praetoris libri
Ex libro LXV
Idem lib. LXV. ad Ed. Wenn mehrere Erben vorhanden sind, so haftet jeder einzelne nur zu Dem, was an ihn gelangt ist. Deshalb haftet zuweilen Derjenige auf das Ganze, an den Alles gelangt ist, wenn er auch nur Erbe zum Theil ist. 1Den aus dem Niessbrauch Vertriebenen befiehlt der Prätor völlig in das vorherige Verhältniss wiedereinzusetzen, d. h. dasjenige, worin er sich befinden würde, wenn er nicht aus dem Besitze vertrieben worden wäre; ist daher der Niessbrauch, nachdem er vom Eigenthümer vertrieben worden, durch den Zeitablauf geendigt, so wird er nichtsdestoweniger zur Herausgabe, d. h. zur Wiederbestellung des Niessbrauches gezwungen.
Ad Dig. 50,17,153ROHGE, Bd. 14 (1875), Nr. 40, S. 107: Einfluß der Anlegung eines Verschlusses seitens des Schuldners an den Aufbewahrungsraum des Pfandes.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 156, Note 1.Paul. lib. LXV. ad Ed. In der Regel wird man auf dieselbe Art und Weise, auf welche man verbindlich wird, auch, wenn sie umgekehrt wird, befreit,11S. l. 80. D. de solut. 46. 3. und l. 35. und 100. h. t. indem man auf dieselbe Art und Weise, auf welche man erwirbt, auch verliert, wenn sie umgekehrt wird. Sowie also der Besitz nur durch ein körperliches Handeln und durch ein Wollen erworben werden kann, so wird er auch nur dann verloren, wenn das Gegentheil in Bezug auf Beides statt gefunden hat.22Dies ist nicht so zu verstehen, als ob das Gegentheil sowohl von animus, als von corpus zusammentreffen müsse, um den Besitz verlieren zu machen, sondern vielmehr so, dass überhaupt der Besitz durch das umgekehrte Ereigniss verloren geht, und zwar gilt dies nicht blos für das leibliche, sondern auch für das geistige Handeln, sodass also wenn in einer von beiden Beziehungen das Gegentheil stattgefunden hat, der Besitz aufhört. Es liegt also der Accent nicht auf: in Bezug auf beides (utrumque), sondern auf: das Gegentheil (in contrarium actum est). S. v. Savigny D. R. d. Besitzes. S. §. 30. S. 342. ff. — Uebrigens ist diese letztere Hälfte der Stelle schon in der L. 8. D. de acq. vel amitt. p. 41. 2. vorgekommen.